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RA Guido Dammholz*

Problemdarstellung und rechtliche Würdigung

1. Einleitung

Die folgende Darstellung arbeitet den rechtlichen Rahmen des Pächter-Direkterwerbs und die damit zusammenhängenden Besonderheiten in den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Sachsen heraus. In beiden Ländern verlangt die BVVG, anders als in den übrigen Neuen Bundesländern, von den sog. LPG-Nachfolgeunternehmen als Voraussetzung für die Teilnahme am Pächter-Direkterwerb die Vorlage einer Bescheinigung über die ordnungsgemäß durchgeführte Vermögensauseinandersetzung. Dieser Darstellung schließt sich eine rechtliche Würdigung an. Des weiteren werden Rechtschutzmöglichkeiten für betroffene landwirtschaftliche Unternehmen erörtert.

2. Der rechtliche Rahmen des Pächter-Direkterwerbs

2.1. Öffentlich-rechtlicher Privatisierungsauftrag

Durch Einigungsvertrag und Treuhandgesetz (TreuhandG) ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) beauftragt worden, das ehemals volks­eigene Vermögen der Land- und Forstwirtschaft der DDR zu privatisieren. Gemäß § 1 Abs. 6 TreuhandG soll bei der Erfüllung dieses Auftrages den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten des Beitrittsgebietes Rechnung getragen werden. Die BVVG führt diesen gesetzlichen Privatisierungsauftrag als 100 %ige Tochter der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die BvS, welche nach wie vor Eigentümerin der Flächen ist, aus.

2.2. Einschlägige Gesetze und Verordnungen

Neben seiner Erwähnung in Einigungsvertrag und TreuhandG ist das Privatisierungsprozedere maßgeblich im Entschädigungsgesetz (EntschG), dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG), der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) sowie den hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen geregelt.

Kernstück des Privatisierungsauftrages war und ist das Flächenerwerbsprogramm gemäß § 3 AusglLeistG. In §§ 3, 4 dieses Gesetzes ist geregelt, wer zu welchen Bedingungen die der ehemaligen Treuhandanstalt zugeordneten volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Beitrittsgebiet erwerben kann. In § 4 Abs. 3 ­ AusglLeistG ist eine Verordnungsermächtigung enthalten, von der die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates per Erlass der FlErwV Gebrauch gemacht hat.

§ 3 AusglLeistG verknüpft zwei unterschiedliche Regelungsgehalte. Zum Einen ist ein „Wiedergutmachungsprogramm“ für Alteigentümer enthalten (§ 3 Abs. 5 AusglLeistG). Darüber hinaus existiert ein Förderprogramm zum Aufbau einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft in den Neuen Bundesländern (§ 3 Abs. 3, 4, 8 AusglLeistG). Die Absätze 1 bis 3 des § 3 AusglLeistG regeln den Erwerb der Flächen innerhalb dieses Förderprogrammes.

Das AusglLeistG und die FlErwV regeln die Privatisierung ausschließlich im Rahmen des Erwerbsprogramms zum vergünstigten Flächenerwerb für Alteigentümer und andere Begünstigte. Lediglich im § 15 FlErwV-n.F. (§ 17 FlErwV-a.F.) ist vom Verordnungsgeber die Privatisierung außerhalb dieses Programms wie folgt erwähnt worden:

„Bis zum Abschluss des Flächenerwerbs nach § 3 Abs. 9 des AusglLeistG sollen langfristig verpachtete landwirtschaftliche Flächen an Nichtberechtigte zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht verkauft werden. Ausnahmsweise kann vom Bundesministerium der Finanzen zugelassen werden, dass schon vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt in begrenztem Umfang Flächen, die für Naturschutzprojekte von gesamtstaatlicher Bedeutung benötigt werden, an deren Träger veräußert werden; § 3 Abs. 5 S. 8 des AusglLeistG gilt entsprechend. Über weitere Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag der zuständigen Landesbehörde.“

Als Zwischenergebnis ist deshalb festzuhalten, dass weder das AusglLeistG noch die FlErwV explizite gesetzliche Regelungen über den hier interessierenden Pächter-Direkterwerb beinhalten. Der Pächter-Direkterwerb wird in Einigungsvertrag, Treuhandgesetz und § 15 FlErwV lediglich am Rande erwähnt. Explizite gesetzliche Vorschriften zur Ausgestaltung des Verfahrens fehlen.

2.3. Binnenrecht der Verwaltung

Die rechtliche Ausgestaltung erfolgte im „Konzept zur weiteren Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen der BVVG“. Hierbei handelt es sich um eine sog. Bund-Länder-Vereinbarung, maßgeblich abgestimmt zwischen dem Bundesministerium der Finanzen sowie den jeweiligen Staatssekretären der zuständigen Landwirtschaftsministerien der fünf Neuen Bundesländer. Diese Vereinbarung wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach überarbeitet.

2.3.1. Konzept für die weitere Privatisierung der landwirtschaftlichen Flächen der BVVG – Stand 3/07

Der Pächter-Direkterwerb wird in diesem Konzept unter Ziff. 2.1 thematisiert. Korrespondierend existieren Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der BVVG mit der Bezeichnung „Grundsätze zur Verwertung landwirtschaftlicher Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung“. Die Direktvergabe von Flächen durch den Abschluss von Pacht- und Kaufverträgen ist dort unter Ziff. 7 geregelt. Unter Ziff. 7.2.1 (Kaufberechtigte) heißt es im dritten Unterabsatz hierzu wörtlich wie folgt:

„Bei Verkäufen an juristische Personen ist der Nachweis einer ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung nicht erforderlich“

Die Bund-Länder-Vereinbarung enthält in Ziff. 2.1 auch folgende, zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den einzelnen Landwirtschaftsministerien der Neuen Bundesländer getroffenen Festlegungen:

„Geplante Verkäufe der BVVG nach den in dieser Leitlinie niedergelegten Grundsätzen werden den zuständigen Landesbehörden mitgeteilt. Erhält die BVVG von der jeweiligen Landesbehörde innerhalb von vier Wochen nach Absendung der Mitteilung keine anderslautende Rückmeldung, gilt die Zustimmung, soweit sie nach Maßgabe des § 17 FlErwV erforderlich ist, als erteilt.“

2.3.2. Verfahrensweise der BVVG in den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Sachsen bis zum 31. 12. 2009

Trotz des eindeutigen Wortlautes der Privatisierungsgrundsätze und der Arbeitsanweisungen stellten sich die zuständigen BVVG-Niederlassungen in Sachsen-Anhalt und Sachsen unter Geltung des bis zum 31. 12. 2009 in Kraft befindlichen Konzeptes auf den Standpunkt, LPG-Nachfolgeunternehmen hätten für eine Teilnahme am Pächter-Direkterwerb den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der Vermögensauseinandersetzung zu führen. Zur Begründung verwies man auf § 2 Abs. 3 FlErwV. Dieser lautet wie folgt:

„Soweit landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, die nach formwechselnder Umwandlung in neuer Rechtsform fortbestehen oder ihre Rechtsnachfolger die Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen wollen, können sie dies nur, wenn die zuständige Landesbehörde der Privatisierungsstelle ihre Feststellung über die ordnungsgemäße Durchführung der Vermögenszuordnung gemäß den §§ 44 ff. des LwAnpG mitgeteilt hat. Das gleiche gilt für Unternehmen, die aus oder im Zusammenhang mit der Liquidation eines in Satz 1. genannten Unternehmens gegründet worden sind.“

Dass dieser Begründungsansatz nicht durchgreifen konnten, liegt auf der Hand. § 2 FlErwV regelt den vergünstigten Erwerb im Rahmen des in § 3 AusglLeistG normierten Förderprogramms zum vergünstigten Erwerb unterhalb des Verkehrswertes und betrifft einen gänzlich anderen Regelungsrahmen.

In zwei vor dem Landgericht Magdeburg geführten Prozessen wurde die vorangestellte Argumentation fallen gelassen, nachdem die Prozessbevollmächtigten der BVVG offensichtlich erkannt hatten, dass hiermit keine Legitimation der Verfahrensweisen zu erreichen war. Man argumentierte sodann unter Verweis auf die bereits zitierten Passage Ziff. 2.1.7 der Bund-Länder-Vereinbarung. Es wurde die Behauptung aufgestellt, für jeden bei der BVVG beantragten Pächter-Direkterwerb sei eine ausdrückliche Genehmigungen der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Diese Genehmigungen wären im Hinblick auf LPG-Nachfolgeunternehmen jedoch bereits vorab von den zwei zuständigen Landwirtschaftsministerium in Sachsen-Anhalt und Sachsen verneint bzw. von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Vermögensauseinandersetzung vorliegt.

Auch dieser Begründungsansatz konnte nicht zum Erfolg verhelfen, da jegliche gesetzliche Grundlage fehlt. Die hierzu begründend herangezogene Passage der Bund-Länder-Vereinbarung bezieht sich nicht auf den Pächter-Direkterwerb. Die Klausel erfasst dem Wortlaut nach Fälle, in denen gemäß § 17 FlErwV-a.F. die Zustimmung eines Bundeslandes nötig ist. Notwendig ist diese Zustimmung danach aber nur in den Fällen, in denen das Land ein eigenes Ankaufsrecht besitzt, weil der Erwerb durch das Bundesland im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Dies wiederum ergibt sich aus Ziff. 6.3 der Privatisierungsrichtlinien. Dort heißt es wörtlich wie folgt:

„Die Mitteilung beinhaltet den Umfang und die Belegenheit der Fläche, ggf. kann die Flurstückliste als Anlage dienen. Weitergehende Informationen sind nicht erforderlich. Die Landesbehörde prüft, ob die Flächen zur Durchführung öffentlicher Vorhaben benötigt werden. Hierfür gilt eine Frist von vier Wochen. Rückäußerungen, die nicht den Ankauf zur Durchführung öffentlicher Vorhaben betreffen, sondern Empfehlungen für andere Ausschreibungsarten oder eine Direktvergabe zum Inhalt haben, werden geprüft und ggf. berücksichtigt, sofern diese für die BVVG wirtschaftlich sinnvoll erscheinen (z. B. Losabgrenzung/-gestaltung). Macht das Land von seinem Ankaufsrecht Gebrauch, ist mit dem Land Einvernehmen über einen öbv-Sachverständigen herzustellen, der von der BVVG mit der Erarbeitung eines Wertgutachtens beauftragt wird. Neben der Landgesellschaft kann auch das Land selbst als Käufer auftreten oder eine geeignete andere im mehrheitlichen Eigentum des Landes befindliche Einrichtung als Käufer benennen.“

Daraus folgt, dass den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Sachsen im Zusammenhang mit dem Pächter-Direkterwerb kein Mitwirkungsrecht zustand. Nach dem Wortlaut der Privatisierungsrichtlinien werden den Bundesländern nicht einmal die Pächter der auszuschreibenden Flächen mitgeteilt. Es wird auch nicht mitgeteilt, wer sich im konkreten Fall um den Ankauf der Flächen bemüht. Die Länder haben nur dann Einfluss auf die Vergabeentscheidung der BVVG, wenn sie die Flächen selbst für öffentlich-rechtliche Zwecke ankaufen möchten. Die Argumentation der BVVG, sie sei bei der Vergabeentscheidung von einer Zustimmung des jeweiligen Bundeslandes abhängig, ist somit widerlegt.

2.3.3. Rechtslage unter Geltung der überarbeiteten Privatisierungsgrundsätze seit 1. 1. 2010

Rückwirkend zum 1. 1. 2010 trat eine überarbeitete Fassung des Privatisierungskonzeptes in Kraft. Hintergrund für die Überarbeitung war politischer Druck aus den fünf Neuen Bundesländern. Dieser war entstanden, nachdem die Ausschreibungsergebnisse bei Verkäufen der BVVG in den Jahren ab 2008 erhebliche, von den ortsansässigen Landwirten oft nicht aufzubringende Kaufpreise nach sich zogen. Die hier behandelte Frage des Zugangs zum Pächter-Direkterwerb spielte keine wesentliche Rolle. Die BVVG und die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Sachsen schafften sich im Zuge der Neufassung der Privatisierungsgrundsätze jedoch eine weitere Legitimation für die Schlechterstellung der LPG-Nachfolgeunternehmen. Es steht zu vermuten, dass diese Regelung vor dem Hintergrund der seinerzeit beim Landgericht Magdeburg laufenden Rechtsstreite geschah.

Der sächsische bzw. sachsen-anhaltinische Sonderweg ist seither in der Anlage I des Privatisierungskonzeptes wie folgt umschrieben:

„LPG-Nachfolgeunternehmen müssen die ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung gemäß § 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachweisen bzw. nachgewiesen haben. Unternehmen, die aus oder im Zusammenhang mit der Liquidation eines in § 2 Abs. 2 Satz 1 FlErwV genannten Unternehmens gegründet worden sind, benötigen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung des Liquidationsverfahrens.“

3. Rechtliche Würdigung

3.1. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Der Allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangt vom Staat Rechtsanwendungsgleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz) und Rechtsetzungsgleichheit (Gleichheit des Gesetzes). Das Gebot der Rechtsetzungsgleichheit folgt aus dem Zusammenspiel von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 3 GG, welcher die Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte statuiert.

3.1.1. Grundrechtsverpflichtung der BVVG

Die BVVG ist an den Grundsatz von Recht und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG gebunden. Sie ist als privatrechtliches Unternehmen in Bundeseigentum Teil der vollziehenden Gewalt und damit Recht und Gesetz verpflichtet. In Art. 1 Abs. 3 GG wird neben Rechtsprechung und Gesetzgebung auch die vollziehende Gewalt als Adressat der unmittelbaren Grundrechtsverpflichtung genannt. Die Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz bezieht sich auf alle Handlungsformen der Verwaltung.1 In der verwaltungsrechtlichen Dogmatik geht man traditionell von einer Formenwahlfreiheit der Verwaltung aus. Danach steht es der Verwaltung frei, Aufgaben auch mit Mitteln des sog. Verwaltungsprivatrechtes zu erfüllen. Die unmittelbare Grundrechtsbindung wird hierdurch nicht beeinflusst. Im Bereich des Verwaltungsprivatrechts werden die privatrechtlichen Bestimmungen durch das öffentliche Recht ergänzt und modifiziert. Dabei kommt den Grundrechten und insbesondere dem Gleichheitssatz eine zentrale Bedeutung zu.2 Die BVVG hat deshalb trotz der für ihre Existenz gewählten privatrechtlichen Konstruktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Grundrechte zu wahren.3

3.1.2. Rechtsnatur der Privatisierungsrichtlinien

Das Privatisierungskonzept steuert die Entscheidungen innerhalb der BVVG im Sinne einer Handlungsgrundlage und Ermessensleitlinie. Da gesetzliche Vorgaben fehlen, handelt es sich um sog. gesetzesvertretene Verwaltungsvorschriften. In dieser Form sind Verwaltungsvorschriften zu klassifizieren, wenn für einen bestimmten, normbedürftigen Bereich gesetzliche Regelungen fehlen.4 Beabsichtigt ist darüber hinaus, die Ermessenausübung zu steuern und eine einheitliche und gleichmäßige Ermessensausübung zu gewährleisten. Bei den Privatisierungsrichtlinien handelt es sind deshalb gleichzeitig auch um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften.

Zunächst beschränkt sich die rechtliche Qualität auf reine Dienstanweisungen im Binnenbereich der Verwaltung ohne Außenwirkungen im Staat-Bürger-Verhältnis, weshalb sich der Bürger auf den Inhalt der Regelungen nicht berufen kann. Außenwirkung entfalten sie erst, wenn sich die Verwaltung durch ständige Anwendung hieran selbst bindet. Außenwirkung wird drüber hinaus durch die Veröffentlichung einer Verwaltungsvorschriften erzeugt. Ist die Außenwirkung der Norm einmal begründet worden, kann der Bürger hieraus ein subjektives Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG herleiten und sich auf die Verwaltungsvorschriften wie auf eine gesetzliche Grundlage berufen.5 Die Privatisierungsgrundsätze der BVVG erfüllen diese Voraussetzungen, da sowohl die Selbstbindung der BVVG als auch eine Veröffentlichung gegeben sind. Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung sind aber nur dann wirksam, wenn sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Im Ergebnis wird somit jede einzelne, sich auf die Privatisierungsgrundsätze stützende Vergabeentscheidung justiziabel.

3.2. Grundrechtsprüfung

3.2.1. Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte

Die Privatisierungsgrundsätze behandeln wesentlich Gleiches ungleich.

Eine verfassungsrechtlich zu rechtfertigende Ungleichbehandlung liegt immer dann vor, wenn eine Personengruppe in einer bestimmten Weise durch Leistung bzw. Teilhabe rechtlich behandelt wird, eine andere Personengruppe in einer bestimmten anderen Weise rechtlich behandelt wird und beide Personengruppen unter einen gemeinsamen, andere Personen oder Situationen ausschließenden Oberbegriff gefasst werden können.

Zur Prüfung der Frage, ob wesentlich Gleiches vorliegt, bedarf es eines somit zunächst gemeinsamen Bezugspunktes. Der gemeinsame Oberbegriff ist das Kriterium der „LPG-Nachfolge“. Wesentlich Gleiches liegt vor, weil die LPG-Nachfolgeunternehmen in allen fünf Neuen Bundesländern miteinander vergleichbar sind. Die Sachverhalte unterscheiden sich lediglich durch ihre verschiedenen Lokationen. Die vergleichbaren Unternehmen werden vorliegend durch ein und dieselbe staatliche Gewalt bzw. Institution, verschieden behandelt, da die BVVG nicht von allen Unternehmen den Nachweis einer ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung verlangt. Innerhalb dieser Gruppe wird nach dem Kriterium der Herkunft differenziert.

3.2.2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die festgestellte Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Sie dient weder einem legitimen Zweck noch steht sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des damit verfolgten Zweckes.

3.2.2.1. Fehlen eines legitimen Zweckes

Die Ungleichbehandlung dient keinem legitimen Zweck. Einzig denkbarer Zweck könnte die Sanktionierung des Verhaltens „nicht ordnungsgemäße Durchführung der Vermögensauseinandersetzung“ sein. Dieser Zweck ist aber vor dem hier einschlägigen öffentlich-rechtlichen Kontext bereits als nicht legitim einzustufen. Denn es bestand für die betroffenen Unternehmen zu keiner Zeit eine öffentlich-rechtlich konzipierte Verpflichtung zur (ordnungsgemäßen) Durchführung einer Vermögensauseinandersetzung. Der Gesetzgeber hatte sich im Unterschied zu anderen Wirtschaftszweigen gerade dazu entschieden, den Eintritt der ehemaligen Landwirtschaftlichen Produktivgenossenschaften in die Marktwirtschaft ausschließlich zivilrechtlich zu regeln. Die LPG-Mitglieder sind durch das LwAnpG mit gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungs- und Abfindungsansprüchen ausgestattet worden. Der Gesetzgeber überließ es somit dem freien Spiel der am Rechtsverkehr Beteiligten, ob und in welchem Umfang bestehende Ansprüche zivilrechtlich geltend gemacht werden. Den Anspruchsberechtigten stand ein rechtsstaatliches Verfahren im Rahmen des Zivilrechtsweges zur Überprüfung der Vermögensauseinandersetzung und Durchsetzung ihrer Ansprüchen innerhalb der geltenden Verjährungsfristen zur Verfügung. Die Erfüllung einer nie existenten öffentlich-rechtlichen Pflicht kann jedoch nicht zur Voraussetzung für die Teilhabe an staatlicherseits bereitgestellten Begünstigungen gemacht werden.

Es fehlt auch deshalb an einem legitimen Zweck, weil die Verfahrensweise der BVVG den gesetzlichen Vorgaben für die Privatisierung entgegenläuft. In § 2 LwAnpG ist der Grundsatz der Gleichheit der Eigentumsformen wie folgt statuiert:

„Alle Eigentums- und Wirtschaftsformen, wie bäuerliche Familienwirtschaften und freiwillig von den Bauern gebildete Genossenschaften sowie andere landwirtschaftliche Unternehmen erhalten im Wettbewerb Chancengleichheit.“

Darüber hinaus ist in § 1 Abs. 6 TreuhandG festgeschrieben, dass bei der Privatisierung den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten des Beitrittsgebietes Rechnung zu tragen ist. Diese Leitlinien werden aber missachtet, wenn man die Besonderheiten gerade zum Anlass für eine benachteiligende Differenzierung nimmt.

3.2.2.2. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das hier gewählte Mittel, der Ausschluss von LPG-Nachfolgeunternehmen aus Sachsen-Anhalt und Sachsen, ist nicht geeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen. Eine Zweckerreichung wäre nur gewährleistet, wenn die Regelung in allen fünf Neuen Bundesländern gelten würde. Die partielle Sanktionierung einzelner fehlerhafter Vermögensauseinandersetzungen wird andere Unternehmen nicht dazu veranlassen, in der Vergangenheit aufgetretene Fehler nachzubessern. Die ausschließliche Belastung von Unternehmen aus Sachsen-Anhalt und Sachsen stellt eine willkürliche Auswahl dar. Die Situation in diesen Bundesländern unterscheitet sich von der in den übrigen Neuen Bundesländern nicht in der Weise, dass dies eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde.

Aus den gleichen Erwägungen ist die Ungleichbehandlung auch nicht notwendig, um diesen Zweck zu erreichen.

Darüber hinaus steht die Ungleichbehandlung auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zwecks, Verhältnismäßigkeit im eigentlichen Sinne.

Der Ausschluss vom Pächter-Direkterwerb stellt einen erheblichen Eingriff dar und beeinträchtigt das wirtschaftliche Fortkommen der Betrieb massiv. Es handelt sich in jedem Fall um Flächen, die von den Betrieben schon seit mindestens sechs Jahren bewirtschaftet werden. In den überwiegenden Fällen dürften sich die Flächen schon seit Beginn der 1990er Jahre in der Hand der Pächter befinden. Die Flächen liegen sehr wahrscheinlich in unmittelbarer Nähe zum Betrieb und es fanden mit benachbarten Betrieben Arrondierungsmaßnahmen über Pflugtauschverträge statt. Es ist davon auszugehen, dass ein Betrieb keine zweite Möglichkeit erhält, Flächen in diesem Umfang und mit diesen Eigenschaften im Block zu erwerben. Unverhältnismäßig ist die Ungleichbehandlung auch, weil sämtliche zivilrechtlichen Ansprüche ehemaliger LPG-Mitglieder verjährt sind. Die Unternehmen sind deshalb in ihrem Vertrauen darauf, dass aus der Vermögensauseinandersetzung keine juristischen Auseinandersetzungen mehr drohen, schützenswert. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Differenzierung am Gesichtspunkt der Lage des Betriebes in einem bestimmten Bundesland ausgerichtet ist. Die betroffenen Betriebe haben deshalb keine reale Möglichkeit, der Ungleichbehandlung zu entgehen, da eine Verlegung des Sitzes in ein anderes Bundesland ausgeschlossen ist.

Unverhältnismäßig ist die Differenzierung auch aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsvorschriften das Bestimmtheitsgebot verletzen. Indem lediglich pauschal von „ordnungsgemäßer Durchführung der Vermögensauseinandersetzung“ gesprochen wird, werden die Anforderungen an die Erfüllung der Pflicht in das Belieben der zuständigen Behörde gestellt. Die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen bzw. Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung in diesem Sinne müssten in der Verwaltungsvorschrift selbst bzw. in Bezug genommenen Gesetzen konkret bezeichnet werden. Nur so hätten zur Nachbesserung fehlerhafter Umwandlungen gewillte Unternehmen eine – gerichtlich überprüfbare – Möglichkeit, in der Vergangenheit aufgetretene Fehler nachzubessern.

3.3. Wirkung des Gleichheitsverstoßes

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung hat andere Folgen als ein verfassungswidriger Eingriff in die Freiheitsrechte des Bürgers. Bei verfassungswidrigen Eingriffen in Freiheitsrechte muss der Eingriff abgestellt werden, indem der Staat dem Bürger die Freiheit gewährt. Bei Gleichheitsverstößen sind verschiedene Möglichkeiten zur Abstellung der Grundrechtsverletzung denkbar. Die eine Gruppe kann so wie die andere, die andere wie die eine, und beide Gruppen können auf eine neue, dritte Weise behandelt werden. Dies gilt für Belastungen und Begünstigungen. Hier wenden sich die LPG-Nachfolgeunternehmen aus Sachsen-Anhalt und Sachsen gegen die in Anlage I des Privatisierungskonzeptes niedergelegte Belastung, wonach eine ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung zu bestätigen ist. Darüber hinaus ist das Regelwerk zur Privatisierung nicht zu beanstanden. Der Grundrechtsverstoß kann im vorliegenden Fall somit beseitigt werden, indem die in der Anlage I enthaltene Schlechterstellung unberücksichtigt bleibt. Die Rechtsprechung darf die Normen aus der Anlage, da grundrechtswidrig, bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Erwerb deshalb nicht prüfen. Die Wirksamkeit der übrigen Privatisierungsgrundsätze wird hierdurch nicht berührt, da es sich um eine separate Regelungsmaterie handelt.

4. Wettbewerbsrechtlcihe Ansprüche

Den betroffenen Unternehmen steht ein wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch gem. §§ 33, 20 GWB zu.

Gem. § 33 Abs. 1 GWB ist derjenige, der gegen die Vorschriften des GWB verstößt, dem Betroffenen eines Kartellrechtsverstoßes zur Beseitigung der Verletzungshandlung verspflichtet. Es handelt sich hierbei um einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf eine – dem Verletzer mögliche und zumutbare – Beseitigung einer fortdauernden Störung des freien Wettbewerbs.

Der Kartellrechtsverstoß ist hier gegeben, da die BVVG die Vorschrift des § 20 Abs. 1 GWB verletzt und der BVVG eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des GWB zukommt.

4.1. Marktbeherrschende Stellung

Bei der BVVG handelt es sich um ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB. Hierfür spricht bereits die Vermutungswirkung des § 19 Abs. 3 GWB, denn die Beklagte vermarktet sämtliche ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen der ehemaligen DDR.6

§ 19 Abs. 2 GWB stellt darauf ab, ob ein Unternehmen auf dem relevanten Markt ohne Wettbewerber ist bzw. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Eine überragende Marktstellung kann auch aus einem bestimmten Zugang zum Beschaffungs- oder Absatzmarkt sowie auf rechtlichen bzw. tatsächlichen Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen resultieren. Entscheidend ist die Schutzbedürftigkeit des von einer bestimmten Marktmacht betroffenen Personenkreises gegenüber der Unausweichlichkeit der Marktmacht.7

Auch die Marktabgrenzung ist in Bezug auf den Schutzzweck des § 19 GWB mithin differenziert und relativ vorzunehmen. Die herrschende Meinung prüft anhand des sog. Bedarfsmarktkonzeptes bzw. des Konzeptes der funktionellen Austauschbarkeit. Zu fragen ist danach, ob es mehrere Angebote gibt, die nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preis so nah beieinander liegen, dass ein Nachfrager sie alle als für seinen konkreten Bedarfszwecke geeignet und miteinander vergleichbar ansieht. Entscheidend ist also die tatsächliche Austauschbarkeit aus Sicht des Nachfragers.?8 Die für die Prüfung entscheidende Frage ist also die nach eventuellen Ausweichmöglichkeiten der LPG-Nachfolgeunternehmen. Es kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass die BVVG auf dem hier relevanten Markt als beherrschend im Sinne des § 19 GWB einzustufen ist. Der relevante Markt ist die Veräußerung ehemals volkseigener landwirtschaftlicher Nutzflächen in den Neuen Bundesländern, welche von den jeweiligen LPG-Nachfolgeunternehmen langfristig gepachtet wurden. Nur die BVVG verfügt über den gesetzlichen Privatisierungsauftrag. Nur sie ist deshalb in der Lage, Verkäufe an langfristige Pächter dieser Flächen zum Verkehrswert zu tätigen. Sie hat den alleinigen Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmarkt. Ausweichmöglichkeiten für die LPG-Nachfolgeunternehmen existieren nicht. Der Erwerb anderer Flächen von dritten Eigentümern stellt keine rechtliche Alternative im Sinne einer Ausweichmöglichkeit der Marktgegenseite dar. Denn die Eigenschaften der Flächen gleichen sich nicht. Nach allem kommt es auf die Vermutungsregelung gemäß § 19 Abs. 3 GWB nicht entscheidungserheblich an.9

4.2. Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot          

§ 20 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare unbillige Behinderung anderer Unternehmen. Vom Verbot erfasst ist auch die mittelbare und unmittelbare unterschiedliche Behandlung anderer Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.10 Eine unterschiedliche Behandlung kann sich zum Beispiel aus der Ausgestaltung von Lieferbedingungen ergeben und darin liegen, dass die Aufnahme von Geschäftsverbindungen zu bestimmten Marktteilnehmern verweigert wird. Dass die Voraussetzungen des Diskriminierungsverbotes gemäß § 20 GWB erfüllt sind, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes bejaht wurde.

4.3. Rechtsfolge

Die Ausgestaltung des wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruches richtet sich nach der Art der Störung. Zielstellung des Gesetzes ist, eine rechtmäßige Lage ohne Wettbewerbsbeeinträchtigung herzustellen. Auf den hiesigen Fall übertragen bedeutet dies, dass die BVVG verpflichtet ist, Anträge von LPG-Nachfolgeunternehmen aus Sachsen-Anhalt und Sachsen entsprechend ihrer Privatisierungsrichtline ohne Anwendung der in Anlage I bestimmten Voraussetzungen zu prüfen.

5. Zusammenfassung

Die Verfahrensweise in Sachsen-Anhalt und Sachsen ist grundrechtswidrig. Die landwirtschaftlichen Unternehmen haben deshalb einen Anspruch, so behandelt zu werden, wie die LPG-Nachfolgeunternehmen in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen. Darüber hinaus besteht ein wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch. Den Betrieben ist zu raten, ihren Anspruch, soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, vor dem zuständigen Gericht der Ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erstreiten. Ein mit der Sache befasstes Zivilgericht müsste den Anspruch ohne Rücksicht auf die Sonderregelungen in Anlage I der Privatisierungsgrundsätze prüfen. Diese Regelungen dürfen wegen des damit verbundenen Grundrechtsverstoßes von keinem deutschen Gericht angewendet werden.

 

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Quellen:

  1. BeckOK GG/Huster/Rux, Stand 1. 2. 2009, Art. 20 GG Rn. 1041.
  2. BGH BKR 2003, S. 346 ff.; NZA 1999, S. 194 ff.
  3. OLG Brandenburg, VIZ 1997, S. 375 ff.; BGH Urt. v. 4. 5. 2007 – V ZR 162/06.
  4. BVerwGE 58 S. 45 für Subventionsrichtlinien.
  5. BVerwGE 31, S. 212 ff.
  6. LG Berlin, Urt. v. 29. 11. 2005 – 16 O 305/05.
  7. Möschel/Immenga/Mestmäcker, 4. Aufl. 2007, Wettbewerbsrecht: GWB § 19 Rn. 19.
  8. Loewenheim, Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl. 2009, § 19 GWB Rn. 12 ff.
  9. OLG Brandenburg, Urt. v. 13. 2. 1997 – 5 O 69/96, VIZ 1998, S. 375.
  10. Möschel/Immenga/ Mestmäcker, a.?a.?O., § 20 GWB Rn. 114.