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OLG Naumburg, Urteil vom 10. 3. 2011 – 2 U 100/10 (Lw) –
AG Magdeburg (24. 8. 2010 – 12 Lw 3/10)

Vorbemerkungen

(RA Guido Dammholz)

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verlangte die Verpächterin/Klägerin (BVVG) vom Pächter/Beklagten nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten sowie Herausgabe eventuell empfangener Ausgleichszahlungen. Die Klägerin nahm den Beklagten im Wege einer Stufenklage auf Auskunft und anschließend auf Übertragung von Lieferrechten bzw. Herausgabe erlangter Ausgleichszahlungen in Anspruch. Sie vertrat die Auffassung, der Pächter habe die Zuckerrübenlieferrechte nach Beendigung des Pachtverhältnisses unabhängig davon auf den Verpächter zu übertragen, ob diese ihm bei Vertragsbeginn übertragen oder während der Laufzeit des Pachtvertrages erwirtschaftet worden seien. Inhalt der Pflicht des Pächters zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sei es, die ihm vor Pachtbeginn zugeteilten Lieferrechte zu erhalten und neue hinzuzuerwerben, soweit hierzu eine Möglichkeit besteht. Der Anspruch auf Auskehr gezahlter Aufgabevergütung folge aus § 596 BGB. In diesem Zusammenhang bezog sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des BGH zur Milchaufgabevergütung. In erster Instanz wies das Landwirtschaftsgericht Magdeburg die Klage ab. Das OLG Naumburg bestätigte das Urteil des Landwirtschaftsgerichtes und wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Entscheidung enthält die folgenden Kernaussagen.

Ein Auskunftsanspruch komme nur in Frage, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Übertragung von Lieferrechten oder Herausgabe erhaltener Aufgabevergütung besteht. Ein (Rück-) Übertragungsanspruch gem. § 596 BGB käme nur unter folgenden – hier nicht erfüllten – Voraussetzungen in Betracht:

Der Anspruch kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien des Pachtverhältnisses ergeben. Eine Vertragsklausel zur Regelung der Zahlungsansprüche nach der GAP erfasse nicht auch gleichzeitig die Rübenlieferrechte.

Ein Anspruch ist gegeben, wenn der Verpächter dem Pächter  die Lieferrechte mit den Flächen zur Nutzung verpachtet. Dies kann durch Übertragung der Lieferrechte seitens des Verpächters oder des Altpächters der Fall sein.

Ein Anspruch besteht auch dann, wenn dem Pächter die Lieferrechte während der Pachtzeit erstmals zugeteilt worden sind. Die Erwirtschaftung und Ausnutzung von betriebsbezogenen Lieferrechten ist nach der Rechtsprechung Bestandteil der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung. Dieser Anspruch erstreckt sich jedoch nicht auf Lieferrechte, welche der Pächter während der Pachtzeit bzw. davor selbst erworben hat. Denn die Zuckerrübenlieferrechte weisen keinen Bezug zu konkreten Anbauflächen auf.

Eine Analogie zur Milchquote scheidet im Ergebnis aus, da diese kraft Gesetzes auf den Verpächter übergeht. Haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, besteht ein Anspruch des Verpächters nur dann, wenn die Subventionsrechte während der Laufzeit des Pachtvertrages erstmals ausgegeben wurden.

Gründe

I.

 1            Die Parteien streiten nach Beendigung eines Landpachtverhältnisses über die Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten und die Herausgabe anstelle der Rübenlieferrechte empfangener Zahlungen an den Verpächter.

   …

II.

 2            Die Berufung ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

 3            Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach Beendigung des Pachtverhältnisses kein Anspruch auf Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten oder an deren Stelle getretener Zahlungen der Zuckerfabrik oder Dritter zu; damit entfällt auch die Grundlage für das geltend gemachte Auskunftsbegehren. Die Stufenklage unterliegt insgesamt der Abweisung.

 4            1. Der allgemeine Auskunftsanspruch innerhalb rechtlicher Sonderbeziehungen setzt voraus, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist (s. BGH, Beschl. v. 5. 3. 1999 – BLw 52/98 , WM 1999, 910 f. m.?w.?N.). Eine Verurteilung der Beklagten zur Auskunft käme daher nur dann in Betracht, wenn die ehemalige Pächterin zur Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten an die Klägerin, zur anteiligen Herausgabe der während der Pachtzeit empfangenen Gegenleistungen für die Übertragung von Rübenlieferrechten und/ oder zur anteiligen Auszahlung der   für den teilweisen Verzicht auf Rübenlieferrechte erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfen verpflichtet wäre. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht.

 5            2. Die Beklagte ist im Hinblick auf eine etwaige Verpflichtung zur Übertragung von Rübenlieferrechten und zur Herausgabe empfangener Umstrukturierungsbeihilfen passivlegitimiert. Zwar hat die Beklagte – mit Zustimmung der Klägerin – die Pachtflächen als Gesellschafterin in die L. GbR eingebracht. Die Frage, ob sie zugleich auch die Rübenlieferrechte auf die GbR übertragen oder aber ob sie der GbR, nur die Möglichkeit zur Nutzung der Rübenlieferrechte also zur Anlieferung der Zuckerrüben bei der Zuckerfabrik zu einem Garantiepreis   eingeräumt hat, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn selbst im Falle der Übertragung auf die GbR wäre der Beklagten die Erfüllung einer etwaigen Verpflichtung zur Übertragung der Lieferrechte nicht unmöglich geworden, vielmehr könnte sie sich bei der L. GbR um eine Übertragung auf die Klägerin bemühen. Erst recht würde dies für die Herausgabe möglicher Erlöse aus der Veräußerung von Rübenlieferrechten an Dritte oder erhaltener Umstrukturierungsbeihilfen gelten.

 6            3. Die Beklagte ist jedoch nicht gemäß § 596 Abs. 1 BGB verpflichtet, nach Beendigung des Pachtverhältnisses Zuckerrübenlieferrechte, im anteiligen Verhältnis der gesamten rübenfähige Flächen der Beklagten zu den von der Klägerin gepachteten 110,5199 ha, zu übertragen.

 7            a) Ein Anspruch des Verpächters auf (Rück- )
Übertragung von Zuckerrübenlieferrechtern kommt nur unter drei – alternativ zu prüfenden – Voraussetzungen in Betracht. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt.

 8            aa) Grundlage für einen Übertragungsanspruch kann eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung der Vertragsparteien sein. Der Pachtvertrag vom 7. 3.?/?16. 3. 2006 enthält jedoch, wie auch die Klägerin eingeräumt hat, keine Verpflichtung des Pächters zur (anteiligen) Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten bei Vertragsende. Daraus, dass der Pächter gemäß § 1?a des Pachtvertrages gegebenenfalls die ihm nach der GAP Reform zugewiesenen Prämienrechte zu übertragen hatte – nämlich dann, wenn sie auf einer Bewirtschaftung der Pachtflächen beruhen – , lässt sich kein Rückschluss auf die Behandlung von Zuckerrübenlieferrechten ziehen.

 9            bb) Auch ohne ausdrückliche Vertragsbestimmung hinsichtlich der Übertragung von Rübenlieferrechten bestünde eine entsprechende (Rückgabe-)Verpflichtung des Pächters, wenn die Rübenlieferrechte – ausdrücklich oder konkludent – durch den Verpächter mitverpachtet worden wären, wobei der Verpächter bei Beginn des Pachtverhältnisses die Rübenlieferrechte von sich dem Pächter zur Verfügung gestellt oder aber den Altpächter zu einer unmittelbaren Übertragung auf den jetzigen Pächter veranlasst haben kann (zum zuletzt beschriebenen Vorgehen OLG Celle, Teilurteil v. 4. 9. 1997 – 7 U (L) 38/97, OLGR, 1998, 136, 137). Eine Mitverpachtung von Zuckerrübenlieferrechten wird jedoch im vorliegenden Fall von keiner Partei behauptet.

10           cc) Schließlich hat der Pächter die Rübenlieferrechte bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch dann gemäß § 596 Abs. 1 BGB auf den Verpächter zu übertragen, wenn ihm die Lieferrechte während der Pachtdauer – etwa im Rahmen der Einführung der Zuckermarktordnung von der Zuckerfabrik erstmals zugeteilt worden waren. Denn die Erwirtschaftung und Ausnutzung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten ist nach der Rechtsprechung Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau. Infolgedessen verbleiben sie dem Pächter nur für die Dauer der Pacht. Anschließend stehen sie wieder dem Verpächter zu (so BGH, Urt. v. 27. 4. 200l – LwZR 10/00, NJW 2001, 2537 f.; BGH, Urt. v. 29, 11. 1996 – LwZR, 10/95 f, BGHR BGB § 596 Abs. 1 – Rübenlieferrechte). Eine Übertragung während der Pachtzeit erstmals zugeteilter Lieferrechte scheidet hier schon deshalb aus, weil die Zuckermarktordnung in den neuen Bundesländern gerichtsbekannt im Jahre 1991 eingeführt worden ist, das Pachtverhältnis der Parteien jedoch erst am l. 10. 2005 begann.

11           b) Die übertragungsverpflichtung erstreckt sich hingegen, anders als die Klägerin meint, nicht auf solche Zuckerrübenlieferrechte, die von dem Pächter selbst während der Pachtzeit – oder auch bereits vorher – erworben worden sind,

12           aa) Allerdings kann der Erwerb von Rübenlieferrechten ein Mittel zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung rübenfähiger Pachtflächen im Sinne des § 586 Abs. 1 S. 3 BGB darstellen. Der Anbau von Zuckerrüben war jedenfalls in der Vergangenheit für den Landwirt nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn er über entsprechende A- und/oder B-Rübenkontingente verfügte.

13           bb) Doch weisen die Zuckerrübenlieferrechte keinen Bezug zu einer konkreten (Rübenanbau-)Fläche auf, Sie bezeichnen den Umfang der Preis  und Abnahmegarantie der Zuckerfabriken anhand des Gewichts der angelieferten Ware, nicht anhand der Lage oder Flurstücksbezeichnung der Anbaufläche. Dementsprechend steht es dem Pächter frei zu bestimmen, auf welchen Ackerflächen – Pachtflächen oder anderen, unter Umständen ihm selbst gehörenden Flächen – er das ihm zur Verfügung stehende Lieferkontingent durch den Anbau von Zuckerrüben ausschöpft; die Anbauflächen können von Jahr zu Jahr wechseln, Die Verpflichtung des Pächters zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache (§ 586 Abs. 1 S. 3 BGB) beschränkt ihn nicht in seiner – unternehmerischen – Entscheidungsfreiheit, weiche Fruchtfolge er im Einzelfall anbaut und auf weiche Weise er die erzielte Ernte am gewinnbringendsten vermarktet. lnsofern steht dem Verpächter gegen den Pächter während der Pachtzeit auch kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erwerb und Ausnutzung von Rübenlieferrechten im Hinblick auf die verpachteten Ackergrundstücke zu.

14           cc) Lediglich ergänzend, ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass die Zuckerfabrik K., in deren Einzugsbereich sich die Anbauflächen der Beklagten befinden, seit dem Jahre 2006 sog. „Rübenliefer-Rechtsbriefe“ zugunsten der berechtigten Landwirte ausstellt und eine Übertragung der darin verbrieften Rechte nicht mehr von dem Nachweis der Übertragung entsprechender größenmäßig bestimmter Flächen zur Bewirtschaftung abhängig macht. Das ist dem Senat aufgrund der Sachkunde seiner ehrenamtlichen Richter bekannt; im Übrigen gehen auch die Parteien in ihren Schriftsätzen von einer derartigen „Entkoppelung“ aus. Infolge dessen gehören zu der Pachtsache, die nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzugeben ist, nicht auch bestimmte Zuckerrübenlieferrechte.

15           dd) Der Senat setzt sich mit seiner vorstehend begründeten Auffassung auch nicht in Widerspruch zu seinem – vorn BGH bestätigten   Urteil vom 27. 4. 2000 (2 U (Lw) 28/99, AgrarR 2001, 355 ff.). Denn dort gehörte der Erwerb von Rübenlieferrechten deshalb zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache im Sinne des § 586 Abs. 1 S. 3 BGB, weil die entsprechende Subvention neu eingeführt wurde, ihre zeitlich begrenzte Zuteilung nur auf der Grundlage der – zu dieser Zeit vom Pächter bewirtschafteten – Flächen erfolgen konnten und die Zuteilung für eine nachhaltige Sicherung der Ertragsfähigkeit der Pachtsache erforderlich war (ebenso OLG Celle, Beschl. v, 17. 3. 1994 – 7 W 17/94, OLGR 1994, 256, für die Einführung der Zuckermarktordnung in der damaligen Bundesrepublik). Um eine solche Inanspruchnahme der Chance einer dauerhaften Agrarförderung geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.

16           ee) Damit nicht zu vergleichen ist die Behandlung der Milchquote, die bei Rückgabe der Pachtsache dem Verpächter anheim fällt. Denn die Milchreferenzmenge geht in Höhe eines  auf die Pachtfläche bezogenen Anteils nach Beendigung des Pachtverhältnisses und Rückgabe der Pachtsache kraft Gesetzes ohne Maßnahme einer Behörde und ohne Willenserklärung der Beteiligten auf den Verpächter über (zu dieser Rechtslage BGH, Urt v. 25. 4. 1997 – LwZR 4/96, BGHZ 135, 284 ff., m.w.N.). Das bedeutet, dass in diesem Fall – anders als bei dem Rübenlieferrecht – zwischen dem Pachtland und der Milchquote bereits durch die gesetzlichen Vorschriften ein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt wird.

17           4. Da der Klägerin im Ergebnis also kein Anspruch auf (Rück-)Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten zusteht, ist auch der von ihr geltendgemachte Anspruch auf anteilige Herausgabe der während der Pachtzeit empfangenen Gegenleistungen für die Übertragung von Rübenlieferrechten oder auf anteilige Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfen unbegründet.

18           a) Ein Anspruch auf die Umstrukturierungsbelhilfen ergibt sich zunächst nicht aus der Vereinbarung der Parteien vom 3. 1./ 8. 1. 2008.

19           Zwar hat sich die Beklagte in dieser Vereinbarung dazu verpflichtet, an die Klägerin 40 % des Betrages zu zahlen, der anteilig auf die Pachtflächen – im Verhältnis zu den von der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung insgesamt bewirtschafteten Anbauflächen und den insoweit insgesamt gehaltenen Rübenlieferrechten – entfällt, Doch hat die Beklagte hierzu sowohl in erster als auch in zweiter Instanz unwidersprochen vorgetragen, dass nach § 7 der Vereinbarung vom 3. 1./ 8. l. 2008 etwaige Zahlungen der Pächterin unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung stehen sollten. Das bedeutet zugleich, dass eine Zahlungs  und eine entsprechende Auskunftspflicht nur dann bestehen, wenn eine solche Verpflichtung von den Gerichten dem Grunde nach festgestellt wird. Die Vereinbarung soll hingegen nicht ihrerseits die Grundlage für eine Verurteilung zur Zahlung oder Auskunft bilden.

20           b) Als gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf anteilige Herausgabe von Gegenleistungen für die Übertragung von Rübenlieferrechten an Dritte oder auf anteilige Auskehr von Umstrukturierungsbeihilfen käme § 596 Abs. 1 BGB i.V.m. § 285 Abs, 1 BGB in Betracht (s. BGH, Urt. v. 25. 4. 1997 – LwZR 4/96 , BGHZ 135, 284 ff. zum Herausgabeanspruch des Verpächters auf die Milchaufgabevergütung, auf der Grundlage von § 281 Abs. 1 BGB a.F. als Vorgängerbestimmung zu § 285 Abs. 1 BGB n.F.). Ob im Sinne dieser Vorschrift hier überhaupt ein Fall der Unmöglichkeit vorläge und ob vom Pächter etwa erhaltene Umstrukturierungsbeihilfen als Surrogat für die aufgegebenen Zuckerrübenlieferrechte anzusehen wären, braucht der Senat jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn in jedem Fall setzt ein Anspruch aus § 286 Abs. 1 BGB voraus, dass dem Verpächter gegen den Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses an sich ein – primärer – Anspruch auf Übertragung von Rübenlieferrechten zugestanden hätte, an dessen Stelle der Anspruch auf Herausgabe des „Ersatzes“ für die Rübenlieferrechte getreten wäre. Nach den Ausführungen unter Ziff. 3. hätte die Klägerin jedoch unabhängig von einer etwaigen Veräußerung oder Aufgabe von Zuckerrübenlieferrechten durch die Beklagte keine Übertragung dieser Lieferrechte auf sich verlangen können.

III.

20           Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2. 3. 2011 erfordert keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

21           Einer Auflage an die Beklagte, sie möge zu der nur ihr bekannten Zuteilung von Zuckerrübenlieferrechten durch die Zuckerfabrik vortragen, bedarf es nicht. Wie aus den vorstehen den Ausführungen des Senats hervorgeht, wäre die Beklagte – abgesehen von den Fällen der vertraglichen Vereinbarung und der Mitverpachtung – nur dann zu einer Übertragung von Rübenlieferrechten an die Klägerin verpflichtet, wenn entsprechende Subventionsrechte erstmals ausgegeben worden wären. Die neue Zuckermarktordnung ist in den neuen Bundesländern jedoch bereits zu Beginn der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts eingeführt worden. Eine spätere Erweiterung oder Aufstockung dieser Lieferrechte aufgrund staatlicher Entscheidung hätte der Klägerin zur Kenntnis gelangt sein müssen, ist von ihr jedoch – trotz eines Hinweises des Senatsvorsitzenden – nicht behauptet worden.

22           Über den Antrag der Klägerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Senat unter Beteiligung auch seiner ehrenamtlichen Mitglieder am 9. 3. 2011 beraten,

IV.

   …

23           Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision  gemäß § 543 Abs. 22 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.