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DBB, Pesseinformation vom 20. 6. 2012 – Auszug

 

Der Deutsche Bauernbund e.V. führte im Rahmen der diesjährigen Feldtage im Internationalen DLG – Pflanzenbauzentrum in Bernburg-Strenzfeld ein Forum zur aktuellen Situation auf dem Bodenmarkt, insbesondere zu Fragen der Flächenprivatisierung durch die BVVG Bodenverwertungs- und-verwaltungs GmbH durch.

Präsident Klamroth erläuterte zu Beginn die derzeit verschärfte Situation für die Landwirtschaftsbetriebe auf dem Bodenmarkt, hervorgerufen insbesondere durch das Wirken der BVVG.

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die Landwirtschaftsbetriebe der neuen Länder nicht mehr in der Lage sind, die Kaufpreise und zum großen Teil auch die Pachtpreise, die sich aus den Ausschreibungen ergeben, aus der landwirtschaftlichen Produktion zu erwirtschaften.

In den zurückliegenden Jahren haben die Betriebe bereits umfangreich Flächen aus Privatbesitz, von der BVVG und von der  Landgesellschaft Sachsen-Anhalt erworben – korrekterweise: zur Flächensicherung erwerben müssen.

Gewinne lassen sich eigentlich nur unter Zugrundelegung fairer Pachten erwirtschaften.

Die Eigentumsbildung ist vom Grunde her immer wünschenswert, allein sie führt zur Reduzierung der Betriebsgewinne, und bei dem ostdeutschen Marktvolumen zur Überschreitung der Belastungsgrenze.

Viele Betriebe sind in einem „Teufelskreis“, weil sie alles unternehmen müssen, um die Flächen zur Kredit- und Zinstilgung in der Bewirtschaftung zu halten und weil sie sich strukturell, personell, baulich und ausrüstungsseitig auf die jeweilige Größe eingestellt haben.

Durch den, vorrangig durch die BVVG, ausgeübten Druck geht die Liquiditätsspirale kontinuierlich nach unten.

In einem 11-Punkteprogramm fasste Präsident Klamroth die notwendige Überarbeitung der Privatatisierungsgrundsätze der BVVG zusammen:

1. Sowohl für Verpachtungen als auch für Verkäufe muss dem jetzigen Nutzer das Recht des Einstiegs in das Höchstgebot gegeben werden.

2. Die Ausschreibungslose bei Verkäufen sind auf maximal 12 ha zu begrenzen.

3. Die Flächenausschreibung muss zeitlich und territorial deutlich auseinander liegen.

4. Arbeitsintensive Betriebe sind zu privilegieren (strukturelle Gesichtspunkte, Wertschöpfung aus Tierhaltung und aus der Veredelung, arbeitsintensive Produktionsrichtungen).

Die Grundsätze unter Punkt 1 bis Punkt 4, die von den gemeinnützigen Landgesellschaften bei der Privatisierung angewendet werden, müssen vor allem auch deshalb in die Privatisierungsgrundsätze integriert werden, weil die Verkaufserlöse der Landgesellschaften in etwa auf dem Niveau der BVVG liegen.

5. Da alle Flächen zur Zeit pachtvertraglich gebunden sind, muss entweder die Möglichkeit bestehen, dass bei Interesse des Pächters vorzeitig aus dem Pachtvertrag Flächen gekauft werden können oder der Kauf nach Ablauf des Zeitraumes des Pachtvertrages möglich wird.

6. Da aus Wettbewerbsgründen an dem Ausschreibungsverfahren vermutlich festgehalten werden  muss, sollte diesbezüglich im konkreten so verfahren werden, dass bei Kaufinteresse eines Pächters die Fläche unter der Bedingung von Punkt 1 ausgeschrieben wird.

D.h., dass Flächen erst dann ausgeschrieben werden, wenn die Betriebe so liquide sind, dass sie in einem Ausschreibungsverfahren eine reale Chance haben, ohne betriebsinterne strukturelle und finanzhoheitliche Probleme zu bekommen.

7. Betriebe mit einer Betriebsgröße bis zu 1.000 ha, die mehr als 25 % von der BVVG oder einem anderen Großverpächter in Bewirtschaftung haben, sind wegen der spezifizierten Abhängigkeit besonders zu privilegieren, indem der Flächenabgang durch Verkauf maximal 10 % in einem Zeitraum von 9 Jahren betragen darf.

Die alternativlose Durchsetzung dieser Forderung, ist realistischerweise nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Landgesellschaften und der BVVG zu realisieren.

8. Grundsätzlich gilt die Präsenzpflicht des Pächters oder des Käufers. Das bezieht sich auch auf die Gesellschafter, wenn sie mehr als 10 % des Stammkapitals halten, damit die Wertschöpfung in den ländlichen Räumen verbleibt (analog der Verpachtungsrichtlinie der evangelische Kirche – Prüfung durch Steuernummer).

9. Den verantwortlichen Mitarbeitern sind, bei besonderen Härtefällen, einzelfallbezogene Ermessungsspielräume in Verbindung mit dem Berufsstand zu gewähren.

10. Die prozentuale Anrechnung des Eigentumsanteils ist ersatzlos zu streichen.

11. Bei Direktverkäufen aus den laufenden Pachtverträgen muss sofort wieder die „Öffnungsklausel“ in derart eingefügt werden, dass nach Vorlage des Gerichtsurteils des EuGH die Möglichkeit der Kaufpreisüberprüfung durch ein Sachverständigengutachten korrigiert werden kann (rückwirkende Anwendung auch für bereits abgeschlossene Verträge).

Bevor die BVVG Flächen aus auslaufenden Pachtverträgen ausschreibt, ist dem jetzigen Pächter unabhängig von der bisher vereinbarten Regelung noch einmal letztmalig der Flächendirektverkauf anzubieten.

 

Die Vorschläge zur Überarbeitung der Privatisierungsrichtlinie wurden in einer nachdrücklichen Stellungnahme dem Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Dr. Beus übergeben.