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Thüringer OLG, Beschluss vom 20. 12. 2013 – Lw U 538/13 –
AG Meiningen (20. 6. 2013 – Lw 13/12)

Gründe:

   I.

 1            Mit dem im Betreff genannten Vertrag verkaufte der Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 fünf landwirtschaftliche Grund­stücke mit einer Gesamtgröße von 16.324 m2, die Vertragsparteien erklärten die Auflassung. Das im Grundbuch von D. unter … des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück ist 0,2239 m2 (ha?, d. Red.) groß, alle anderen Grundstücke sind größer als 0,25 ha. Der Genehmigungsantrag des Urkundsnotars ging am 15. 3. 2012 bei dem Landwirtschaftsamt ein. Nach Verlängerung der Entscheidungsfrist um einen Monat versagte die Genehmigungsbehörde mit Bescheid vom 16. 4. 2012, den Beteiligten zu 1 und 2 sowie dem Notar am 18. bzw. 19. 4. 2012 zugestellt, die Genehmigung wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Wert der Grundstücke sowie ungesunder Bodenverteilung.

 2            Dagegen richtet sich der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung mit dem sie die Erteilung der Genehmigung anstreben. Sie tragen vor, bei dem Erwerberhandele es sich um einen Nebenerwerbslandwirt. Er bewirtschafte ca. 25 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 5 ha forstwirtschaftliche Flächen in Thüringen, sei seit Anfang 2010 als Landwirt registriert und beschäftige in seinem Betrieb einen angestellten Landwirt. Im Jahre 2011 habe er ca. 36.000 € Einnahmen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt. Der Beteiligte zu 2 hat hierzu vier Rechnungen der K. GmbH an das Forstgut R. bzw. die K. GbR über insgesamt knapp 33.000 € für die Lieferung von Futtermitteln und landwirtschaftliche Flächenbearbeitung sowie eine Gewerbeummeldung vom 7. 10. 2010 vorgelegt, wonach die K. GmbH nunmehr auch Land- und Forstwirtschaft betreibt. Die Antragsteller halten den von der Genehmigungsbehörde in Ansatz gebrachten Bodenrichtwerten von 0,30 €/m2 für Grünland bzw. 0,31 €/m2 für Ackerland die Kaufpreisveröffentlichungen der BVVG sowie die Angaben des Thüringer Landesamts für Statistik entgegen, die Preise von 6.020 bzw. 5.200 € je Hektar auswiesen. Sie bestreiten die Aufstockungsbedürftigkeit und Erwerbswilligkeit der Agrargenossenschaft D. e.G. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 2 die Flächen teilweise zum Kiesabbau erworben, was sich auch aus dem Kaufvertrag ergebe. Der Preis setze sich für das in einem Vorranggebiet Rohstoffsicherung befindliche Grundstück … mithin aus einem Anteil für die Fläche und einem Anteil für das Kiesvorkommen zusammen.

 3            Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen. Es geht davon aus, dass der Erwerber zwar beabsichtige, das Grundstück … in Zukunft für den Kiesabbau zu nutzen. Das ändere aber nichts daran, dass es sich derzeit auch insoweit um eine landwirtschaftliche Fläche handele. Als Wert der Grundstücke sei daher einheitlich der Bodenrichtwert von 0,31 €/m2 anzusetzen, so dass jedenfalls der Versagungsgrund des Missverhältnisses zwischen Grundstückswert und Preis vorliege. …

 4            Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2., die weiterhin die vorbehaltlose Genehmigung des Vertrags. begehren, hilfsweise die Genehmigung mit einer Verpachtungsauflage. Zu berücksichtigen sei im Hinblick auf den Grundstücks-
preis, dass der Kiesabbau bis in eine Entfernung von ca. 200 m zu dem Grundstück … fortgeschritten sei. Der Beteiligte zu 2 habe weitere Grundstücke erworben, insgesamt sei er nunmehr Eigentümer von gut 43 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche in Hessen und knapp 31 ha in Thüringen. Der Beteiligte zu 2 hat darüber hinaus ein Protokoll zur Übernahme von Zahlungsansprüchen und einen Bescheid über die Bewilligung einer Betriebsprämie von 1.552,28 € im Jahre 2012 vorgelegt. Er behauptet, aus Landwirtschaft im Jahre 2012 Einkünfte von ca. 40.000 € bezogen zu haben und schätzt den Gewinn hieraus auf knapp 16.000 €. Nach seinen eigenen Angaben setzten sich diese landwirtschaftlichen Einkünfte neben der Betriebsprämie im Wesentlichen aus drei durch Rechnungen belegten Leistungen der K. GmbH an die K. GbR im Gesamtumfang von gut 36.000 € zusammen. Er meint, bei Einkünften und einer bewirtschafteten Fläche in dieser Größenordnung sei von vornherein davon auszugehen, dass er leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei, ohne dass es noch auf das Verhältnis zu seinen sonstigen außerlandwirtschaftlichen Einkünften ankomme. Auf Hinweis des Senats haben die Beteiligten zu 1 und 2 weiter vorgetragen und durch Vorlage der Landpachtverträge belegt, dass sämtliche betroffene Grundstücke bis 2011 an die erwerbswillige Genossenschaft und seither an den Beteiligten zu 2 verpachtet waren bzw. sind.

 5            Soweit die anderen Beteiligten von der ihnen eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht haben, verteidigen sie die angefochtene Entscheidung. …

   II.

 6            Die nach den §§ 9 LwVG, 58 ff. FamFG an sich statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde bleibt in der Sache überwiegend ohne Erfolg. Der Senat hat lediglich klarstellend die Feststellung ausgesprochen, dass die Veräußerung des Grundstücks … einer Genehmigung nicht bedarf. Im Übrigen steht der Erteilung der Genehmigung der Versagungsgrund des groben Missverhältnisses
zwischen dem innerlandwirtschaftlichen Wert der Grundstücke und dem vereinbarten Kaufpreis (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG) entgegen.

 7            1. Genehmigungsfrei ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG i.V.m. § 1 des Thüringer Gesetzes über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftliehen Grundstücken vom 30. 1. 1997 (GVBI. S. 71) die Veräußerung des Grundstücks …, weil dieses Grundstück die Mindestgröße von 0,25 ha nicht erreicht. Unbeachtlich ist hierbei, dass dieses Grundstück zusammen mit den übrigen vom Kaufvertrag erfassten Grundstücken seit langer Zeit einheitlich verpachtet ist und damit möglicherweise eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, weil § 1 des Gesetzes vom 30 . 1. 1997 – anders als entsprechende Ausführungsgesetze anderer Bundesländer – allein auf die Größe des jeweiligen Grundstücks im Rechtssinne abstellt und nicht auf die Größe einer wirtschaftlichen Einheit. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass anders als bei dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 RSG nicht auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff abzustellen ist (vgl. BGHZ 49, 145; BGHZ 94, 299). Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz wurde im vorliegenden Fall nicht ausgeübt. Werden in einem solchen Fall mit einem einheitlichen Vertrag Grundstücke veräußert, die die landesrechtlich maßgebende Freigrenze teils über-, teils aber unterschreiten, ist nach der Rechtsprechung des Senats und der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur deshalb nur die Veräußerung der über der Freigrenze liegenden Grundstücke genehmigungspflichtig (Senat, Beschl. v. 20. 8. 2009 – Lw U 243/09; Netz, GrdstVG, 5. Aufl., Ziff. 4.2.8.2.3.; Stavorinus, NotBZ 2010, 208 ff. m.w.N.). Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass im Regelfall die Genehmigung für den einheitlichen Vertrag beantragt und sich deshalb die Aufsplitterung in einen genehmigungsfähigen und einen nicht genehmigungsfähigen Teil verbietet. Darum geht es hier nicht; zu beurteilen ist allein die Frage, ob die Veräußerung des betroffenen Grundstücks überhaupt der Genehmigungspflicht unterliegt. Zudem kann die Zusammenfassung der Veräußerung mehrerer Grundstücke in einem Vertrag unterschiedliche Ursachen haben, in Betracht kommen ähnlich wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen der Veräußerung mehrerer sämtlich unter der Freigrenze liegenden Grundstücke insbesondere auch Kostengründe. Die teilweise für die gegenteilige Auffassung zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig (OLGR 2009, 342) und Brandenburg (NotBZ 2010, 223) betreffen jeweils Fälle, in denen die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bildeten und das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt wurde; in einem solchen Fall nimmt auch der Senat eine Erstreckung des Vorkaufsrechts und damit letztlich der Genehmigungsbedürftigkeit auf die kleineren Grundstücke an.

 8            2. Entgegen der Auffassung der Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung nicht versagt werden, weil die Veräußerung an den Beteiligten zu 2 zur ungesunden Bodenverteilung führen würde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG). Die Versagung der Genehmigung des Grundstückskaufvertrages unter Berufung auf den Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung kommt im vorliegenden Fall nach § 9 Abs. 5 GrdstVG nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung darf, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, das Vorkaufsrecht aber nicht ausgeübt wird, die Genehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung nur versagt werden, wenn es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftliehen Betriebes handelt. Im vorliegenden Fall betrifft der Kaufvertrag keinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern einzelne landwirtschaftliche Grundstücke. Die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 4 Abs. 1 RSG liegen vor. Es handelt sich um landwirtschaftliche Grundstücke; dass eines der Grundstücke kleiner ist als 0,25 ha, der in Thüringen maßgeblichen Mindestgrenze auch für die Ausübung des Vorkaufsrechts, ändert nichts daran, dass der Vertrag insgesamt dem Vorkaufsrecht unterliegt. Anders als im Grundstückverkehrsgesetz gilt im Reichsiedlungsgesetz der wirtschaftliche Grundstücksbegriff; mehrere Grundstücke im Rechtssinne sind daher, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, ein Grundstück im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH AgrarR 2001, 382 f), der sich der Senat angeschlossen hat, schon dann der Fall, wenn sie einheitlich verpachtet sind. So liegt es nach dem von den übrigen Beteiligten nicht in Abrede gestellten und durch Vorlage der Pachtverträge belegten Vorbringen der Beschwerdeführer hier. Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 RSG liegen nicht vor. Der Nichtausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts steht es gleich, wenn die Genehmigungsbehörde davon absieht, den Vertrag über die Siedlungsbehörde dem Siedlungsunternehmen vorzulegen. Die Vorlagepflicht nach§ 12 GrdstVG entfällt nicht, wenn der in dem Vertrag vereinbarte Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG steht. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass die Genehmigungsbehörde in einem solchen Fall berechtigt ist, von der Vorlage abzusehen. Der Bundesgerichtshof hat es im Hinblick auf  Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes abgelehnt, bei der Auslegung von § 9 Abs. 5 GrdstVG eine Differenzierung dahin vorzunehmen, ob das Siedlungsunternehmen von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, weil aus seiner Sicht der Kaufpreis überhöht erscheint oder ob es aus anderen Gründen zu diesem Entschluss gekommen ist. Vielmehr sei der Vertrag in einem solchen Fall ohne weitere Prüfung zu genehmigen, sofern nicht ein anderer Versagungsgrund vorliegt (BGH NJW 1966, 2310 m.w.N). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft allerdings einen Fall, in dem der Kaufpreis zwar deutlich über dem innerlandwirtschaftlichen Wert des Grundstücks lag, ohne nach den Feststellungen in den Tatsacheninstanzen aber den Missbrauchstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu erfüllen. Indessen haben sich in der Folgezeit sowohl Rechtsprechung als auch Literatur der Auffassung des Bundesgerichtshofs auch in solchen Fällen angeschlossen, in denen ein überhöhter Kaufpreis im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG vorlag (OLG Frankfurt RdL 2005, 274 ff.; Netz, GrdstVG, 5. Aufl. Ziff.?4.1 0.6). Dem hat sich der Senat mit Beschluss vom 24. 6. 2013 – Lw U 47/13 angeschlossen und hält nach erneuter Überprüfung hieran fest.

 9            3. Der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung steht jedoch der Versagungsgrund des groben Missverhältnisses zwischen Grundstückswert und vereinbartem Kaufpreis entgegen, § 9 Abs. 1 Nr. 3
GrdstVG. Ein preisliches Missverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn der vereinbarte Kaufpreis den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert des Grundstücks um mehr als 50 % überschreitet (BGHZ 50, 297; BGH, Beschl. v. 27. 4. 2001 – BLw 14/00; Senat, Beschl. v. 12. 3. 2009 – Lw U 848/08, jeweils m.w.N.). Da es sich bei dieser Vorschrift nach allgemeiner, vom Senat geteilter Auffassung nicht um einen selbständigen Versagunsgrund handelt, ist es weiter erforderlich, dass durch den vereinbarten überhöhten Preis Landwirte am Erwerb des Grundstücks gehindert werden; es müssen also Landwirte bereit sein, einen bis zu 50 % über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert liegenden Preis zu zahlen. Diese Voraussetzungen hat das Landwirtschaftsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht. Soweit es für die Ermittlung des innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerts des Grundstücks auf den maßgeblichen Bodenrichtwert abgestellt hat, ist das nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung von Verkehrswerten auf der Grundlage von Bodenrichtwerten handelt es sich nach § 16 Abs. 1 S. 2 lmmowertV um eine zulässige Methode der Verkehrswertermittlung. Die Bodenrichtwerte selbst ergeben sich aus dem im Internet abrufbaren Bodenrichtwertinformationssystem Thüringen und sind sachlieh richtig. Anhaltspunkte dafür, dass die Merkmale der hier betroffenen Grundstücke von den für das Gebiet festgestellten Bodenrichtwerten in erheblicher Weise abweichen, liegen nicht vor. Auch die Beschwerdeführer, denen als Beteiligte des notariellen Vertrages die maßgeblichen Grundstücksmerkmale bekannt sein dürften, haben hierzu nichts Erhebliches vorgetragen. Der allgemeine Hinweis auf die Kaufpreisveröffentlichungen der BVVG und des Thüringer Landesamts für Statistik lässt keinen Schluss auf den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert in dem hier betroffenen örtlichen Bereich zu. Daher bestand für das Landwirtschaftsgericht kein Anlass, weitere Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. Für das Vorbringen, der gezahlte Preis setze sich aus zwei Komponenten, nämlich ca. 5.000 € für den Boden und 20.000 € für die Bodenbestandteile des Flurstücks … zusammen, fehlt jeder Anhalt im Vertrag zwischen dem Beteiligten zu 1 und 2; der Hinweis in § 3 Ziff. 3. Abs. 2 der notariellen Urkunde, wonach der Verkäufer auf einen neu geschlossenen Pachtvertrag und einen Vertrag über die Entnahme von Bodenbestandteilen hinweist, lässt einen solchen Rückschluss nicht zu.

10           Der Versagungsgrund des Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Grundstückswert entfällt auch nicht nach § 9 Abs. 4 GrdstVG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn das Grundstück aus seiner bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung, etwa weil anorganische Bodenbestandteile abgebaut werden, ausgeschieden ist oder ein solches Ausscheiden in greifbare Nähe gerückt ist. Dabei kommt es nicht allein auf den Willen des Käufers an, die landwirtschaftliche Widmung zu ändern, vielmehr muss sich diese Absicht auch tatsächlich und rechtlich gegenwärtig oder in Kürze realisieren lassen (Netz, a.a.O., Ziff. 4.12.6.4. m.w.N.). Hierfür ist im vorliegenden Fall selbst nach dem eigenen Vortrag der Beteiligten zu 1 und 2 nichts ersichtlich. Die entsprechenden Vorstellungen des Beteiligten zu 2, die ohnehin nur das im Vorranggebiet für Rohstoffe gelegene Flurstück … betreffen, sind vor allem auch in zeitlicher Hinsictlt vollkommen vage; ob und ggf. wann sie tatsächlich realisierbar sind, ist offen.

11           Das Erwerbsinteresse eines Haupterwerbslandwirts, der Agrargenossenschaft D. e.G., ist in der Behördenakte schriftlich dokumentiert; es besteht auch Bereitschaft, den noch angemessenen Kaufpreis (50 % über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert) zu zahlen. Anhaltspunkte, dass diese Erwerbsbereitschaft zwischenzeitlich entfallen oder die lnteressentin zur Zahlung des angemessenen Preises nicht in der Lage wäre, liegen nicht vor.

12           Der Versagungsgrund des Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Grundstückswert kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn gerade durch den erhöhten Preis Landwirte am Erwerb des Grundstücks gehindert werden (OLG Dresden NL-BzAR 2008, 129 ff. m.w.N.). Der Preis, den ein hauptberuflicher Landwirt für ein landwirtschaftliches Grundstück zahlt, kann daher auch nach Auffassung des Senats in der Regel auch dann nicht beanstandet werden, wenn nominell ein solches Missverhältnis vorliegt (Senat, Beschl. v. 24. 6. 2013 – Lw U 47/13; Netz, a.a.O, Ziff. 4.12.6.1. m.w.N.). Nachdem die Rechtsprechung leistungsfähige Nebenerwerbslandwirte im Rahmen der Prüfung des Versagungsgrundes der ungesunden Bodenverteilung Landwirten im Hauptberuf gleichgestellt hat, spricht alles dafür, dies auch auf die Beurteilung des Versagungsgrundes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu übertragen. Bei dem Beteiligten zu 2 handelt es sich indessen weder um einen hauptberuflichen Landwirt – das behauptet er selbst nicht – noch um einen leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ein Nebenerwerbslandwirt wird einem Haupterwerbslandwirt dann gleichgesetzt, wenn er landwirtschaftlicher Unternehmer ist und durch den Erwerb der Grundstücke die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen wesentlich verbessert wird (BGH AgrarR 1990, 315). Jedenfalls für die zuletzt angeführte Voraussetzung fehlt im Vortrag des Beteiligten zu 2 und in den von ihm vorgelegten Unterlagen jeder Anhaltspunkt. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob hiervon bei Einkünften aus Landwirtschaft ab einer bestimmten Größenordnung in der Regel auszugehen ist, ohne dass es noch einer näheren Prüfung bedarf, in welchem Verhältnis die landwirtschaftlichen Einkünfte zu denjenigen aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit stehen. Bei den von dem Beteiligten zu 2 vorgetragenen Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit handelt es sich nämlich ganz überwiegend nicht um eigene Einkünfte des Beteiligten zu 2, sondern um solche der K. GmbH. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 2 wohl Geschäftsführer, möglicherweise auch (alleiniger?) Gesellschafter dieser GmbH ist ändert nichts daran, dass es sich um eine eigenständige juristische Person handelt, deren Unternehmenszweck (auch) das Betreiben von Landwirtschaft ist. Daher ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte zu 2 selbst Landwirtschaft betreibt und hieraus erhebliche Einkünfte oder gar Gewinne erzielt: Dass er die landwirtschaftlichen Grundstücke möglicherweise der Gesellschaft zur Nutzung zur Verfügung stellt, macht ihn selbst nicht zum Landwirt (Netz, RdL 2013, 317, 318, 321 m.w.N.). Ob schließlich landwirtschaftlicher Neben-
erwerb im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch durch juristische Personen betrieben werden kann und die K. GmbH diesen Anforderungen gerecht wird, bedarf keiner Entscheidung, weil das vorliegende Verfahren nicht den Grundstückserwerb durch die GmbH betrifft.

13           Schließlich kann der Versagungsgrund nicht durch die Genehmigung unter der Bedingung ausgeräumt werden, dass die Beteiligten zu 1 und 2 einen angemessenen Kaufpreis vereinbaren, § 11 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Es liegt kein Anhaltspunkt für die Bereitschaft des Beteiligten zu 1 vor, einen deutlich niedrigeren Kaufpreis in der Größenordnung von 0,45 €/m2 (50 % über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert) zu akzeptieren. Eine Verpachtungsauflage ist unter keinen Umständen geeignet, diesen Versagungsgrund auszuräumen.

   III.

14           Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Der mit der Beschwerde erreichte Teilerfolg ist so geringfügig, dass er das teilweise Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten nicht rechtfertigt. Andere Beteiligte im kostenrechtlichen Sinne sind ohnehin nicht vorhanden. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat nach § 36 LwVG a.F. festgesetzt.

   Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 9 LwVG, 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor. Auf die möglicherweise grundsätzliche Frage, ob der Vertrag auch bei Vereinbarung eines überhöhten Kaufpreises zur Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorzulegen ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

15           Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.