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BVVG, Presseinformation vom 25. 8. 2014

Die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH weist die Unterstellungen, die die top agrar in 2 Artikeln der September-Ausgabe auf Seite 14 äußert, zurück und stellt Folgendes richtig:

Die BVVG klagt nicht gegen die Bundesregierung. Prozessgegner ist der Landkreis Jerichower Land. Dieser hatte einem Kaufvertrag über ca. 3 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche zwischen der BVVG und dem Meistbietenden einer bedingungsfreien Ausschreibung die Grundstücksverkehrsgenehmigung versagt, weil der Kaufpreis „in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks“ stehe.

Die BVVG hat keineswegs argumentiert, die Versagung habe zur Folge, dass die Flächen später zu einem niedrigeren Preis verkauft werden. Denn die Folge der gesetzlichen Regelung wäre, dass die angebotene Fläche zunächst überhaupt nicht verkauft wird und angesichts überall steigender Preise später zu einem noch höheren Preis verkauft werden müsste.

Nicht die BVVG, sondern der Bundesgerichtshof hält die Frage für entscheidungserheblich – und hat sie deshalb dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt –, ob es mit europäischem Beihilferecht vereinbar ist, wenn § 9 Abs. 1 Nr. 3 Grundstücksverkehrsgesetz unter Umständen zur Folge haben kann, dass ein Kaufpreis beanstandet wird, der das Ergebnis einer bedingungsfreien Ausschreibung ist. Dabei ist unstreitig, dass gemäß der so genannten Grundstücksmitteilung der Europäischen Kommission (C 209/1997) und den haushaltrechtlichen Vorschriften von Bund und Ländern die bedingungsfreie Ausschreibung diejenige Methode ist, mit der die öffentliche Hand in der Regel den beihilfefreien Marktwert bzw. den vollen Wert eines Grundstücks ermittelt. Es drängt sich deshalb die Frage auf, warum ein Kaufpreis, den mitunter ein Dutzend landwirtschaftliche Betriebe als Bieter bereit sind zu zahlen, nicht der Marktwert sein soll, sondern dieser erst nachträglich von einer Behörde oder einem Gutachter zu ermitteln ist.

Was top agrar in den Beiträgen verschweigt: Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss vom 29. 11. 2013 die weitere Frage, ob die vom Grundstücksverkehrsgesetz zu schützenden agrarstrukturellen Ziele eine Beihilfe rechtfertigen können. Selbst wenn also der EuGH das Vorliegen einer Beihilfe bejahen würde, wäre damit nicht automatisch das Grundstücksverkehrsgesetz „gekippt“.

Auch in diesem Beitrag wird das Schreckgespenst der sogenannten außerlandwirtschaftlichen Investoren bemüht, die angeblich Ackerflächen zu Fantasiepreisen erwerben, die sich nie amortisieren. Die BVVG kann nur wiederholen, dass bis heute mehr als 90 Prozent ihrer Flächen überwiegend direkt und ohne Ausschreibung an ortsansässige landwirtschaftliche Betriebe verkauft worden sind. Auch das Thünen-Institut hat jüngst dazu festgestellt: Die Aktivitäten so genannter außerlandwirtschaftlicher Investoren zielen nicht auf den Kauf einzelner landwirtschaftlicher Flächen, sondern auf den Erwerb der Geschäftsanteile an landwirtschaftlicher Unternehmen. Auf diese Rechtsgeschäfte hat die BVVG nicht den geringsten Einfluss.

 

Die vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgeworfene beihilferechtliche Grundsatzfrage, ob bei einem Verkauf von Grundstücken der öffentlichen Hand zum gutachterlich ermittelten Verkehrswert möglicherweise eine unerlaubte staatliche Beihilfe gewährt wird, wenn gleichzeitig eine Vielzahl von deutlich darüber liegenden Ausschreibungsergebnissen vorliegt, treibt die BVVG in der Tat seit Jahren um. Aber nur die BVVG als GmbH, nicht aber Bund und Länder unmittelbar, unterliegen den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes. Deshalb sollte die „öffentliche Hand“ unabhängig davon, ob das Grundstücksverkehrsgesetz auf sie überhaupt anwendbar ist, ein Interesse daran haben, dass die beihilferechtliche Frage von der zuständigen Stelle beantwortet wird, damit sie künftig auf sicherem rechtlichen Grund handeln kann.

Die BVVG arbeitet nach den für sie geltenden Gesetzen und Richtlinien. Das sind insbesondere das 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz und die zwischen Bund und Ländern abgestimmten Privatisierungsgrundsätze 2010. Letztere sehen die bedingungsfreie Ausschreibung als Regelverfahren der Privatisierung vor.

Die BVVG wurde 1992 gegründet und ist vom Bund beauftragt, die ehemals volks­eigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu privatisieren. Das Unternehmen hat in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen per 30. Juni 2014 noch circa 209.600 Hektar landwirtschaftliche und rund 27.700 Hektar forstwirtschaftliche Flächen in seinem Bestand.