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RAin Constanze Nehls,
RA Dr. Reinhard Mecklenburg, Fachanwalt für Agrarrecht*

Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Pächter

I.

Mit Urteil vom 25. 11. 2011 zum Az.: LwZR 4/11 (die schriftliche Entscheidungsgründe lagen bei Verfassung des Artikels noch nicht vor) hat der BGH über die Pflicht des Pächters zur Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten sowie zur Herausgabe erhaltener Umstrukturierungsbeihilfe entschieden. Der BGH bestätigte die Entscheidungen der ersten beiden Instanzen und wies die Revision der klagenden Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) zurück, nachdem er sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hatte. Er stützte mit seiner Entscheidung die Auffassung des beklagten landwirtschaftlichen Unternehmens, wonach der Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche nicht per se verpflichtet ist, seine Zuckerrübenlieferrechte nach Pachtende auf den Verpächter zu übertragen. Der BGH stellte weiterhin fest, dass der Verpächter keinen Anspruch auf Herausgabe der den landwirtschaftlichen Unternehmen gewährten Umstrukturierungsbeihilfe hat, sofern die Parteien im Pachtvertrag oder in  anderen Vereinbarungen nichts anderes wirksam geregelt haben.

Das Urteil des BGH ist begrüßenswert: Die BVVG hatte nach eigenen Angaben in über 60  Vergleichsfällen Stufenklagen gegen ihre aktuellen und ehemaligen Pächter erhoben. Nach Kenntnis der Verfasser haben viele Gerichte der ersten und zweiten Instanz die bei ihnen anhängigen Verfahren im Hinblick auf einen vielfach als „Pilotverfahren“ bezeichneten Rechtsstreit zurückgestellt. In diesem haben die Verfasser das beklagte landwirtschaftliche Unternehmen in den Verfahren vor dem AG und dem OLG vertreten.

Liegen vergleichbare Fallgestaltungen vor, dürften die sich in der Warteschleife befindlichen Verfahren jetzt zügig zum Abschluss gelangen.

II.

Die von der BVVG gegen viele Pächter erhobenen Stufenklagen waren im Wesentlichen gleichlautend: Bezogen auf den jeweiligen Pachtzeitraum klagte die BVVG zunächst auf Auskunft über den Umfang der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Pächters insgesamt und den Anteil der von ihr als „rübenfähige Fläche“ bezeichneten Ackerfläche. Die BVVG begehrte Auskunft, in welchem Umfang dem Pächter im Pachtzeitraum Zuckerrübenlieferrechte zustanden und inwieweit er diese entgeltlich übertragen oder auf sie gegen Erhalt der Umstrukturierungsbeihilfe verzichtet hat. Nach Erteilung der Auskünfte sollten die Pächter sodann verurteilt werden, die anteilig auf die Pachtfläche bezogenen Zuckerrübenlieferrechte an die BVVG oder einen von ihr benannten Dritten zu übertragen. Die BVVG machte gegenüber den Pächtern weiterhin einen Anspruch auf Herausgabe des Geldbetrages geltend, den die Pächter für die Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten im Pachtzeitraum von Dritten erhalten haben. Gleiches galt für die den Pächtern gezahlte Umstrukturierungsbeihilfe bei Verzicht auf Zuckerrübenlieferrechte im Pachtzeitraum.

III.

Im Gerichtsverfahren erwies sich § 596 BGB als zentrale Norm. Danach ist der Pächter verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht.

Im vorliegenden Verfahren war damit zu klären, ob der Pächter einer zum Rübenanbau geeigneten Fläche seiner aus § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB folgenden Pflicht zur ordnungsgemäßen  Bewirtschaftung der Pachtsache nur dadurch nachkommt, dass er während der Pachtzeit Zuckerrübenlieferrechte erhält und so weit wie möglich erwirbt.

Die BVVG hat diese Auffassung in allen drei Instanzen vertreten. Sie begründete dies damit, dass Zuckerrübenlieferrechte subventionsrechtliche Privilegien der Pächter seien. Pächter, die auf ihrer landwirtschaftlichen Fläche Zuckerrüben anbauen und diese aufgrund von Lieferrechten an die Zuckerfabriken zu vereinbarten Preisen verkaufen können, sind nach Ansicht der BVVG gegenüber den Pächtern, die über keine Lieferrechte verfügen, bessergestellt. Die insoweit privilegierten Pächter bewirtschaften ihre Pachtflächen nach den Ausführungen der BVVG nur dann ordnungsgemäß, wenn sie alle Zuckerrübenlieferrechte in dem Umfang erhalten, wie diese bei Pachtbeginn vorhanden oder mitverpachtet wurden. Gleiches sollte für alle Zuckerrübenlieferrechte gelten, die der Pächter während des Pachtzeitraums erworben hat.

Die BVVG bezog sich hierbei unter anderem auf ein Urteil des OLG Naumburg vom 27. 4. 2000 (Az.: 2 U (Lw) 28/99), welches vom BGH am 27. 4. 2001 unter dem Az.: LwZR 10/00 (in NL-BzAR 2001, 333, d. Red.) bestätigt wurde. Das OLG Naumburg hatte in dem Urteil u. a. dargelegt, dass die Pflicht des Pächters zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache nicht statisch sondern dynamisch zu verstehen ist. Daher gehört es nach Auffassung der BVVG zur Pflicht des Pächters einer zum Rübenanbau geeigneten Fläche, sich während der Pachtzeit auch um den Erwerb weiterer Zuckerrübenlieferrechte zu bemühen. Wäre der Pächter im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hierzu tatsächlich verpflichtet, dann müsste der Pächter bei Pachtende die anteilig für die Pachtfläche vorhandenen Zuckerrübenlieferrechte auf den Verpächter übertragen. Ist dies dem Pächter nicht möglich – beispielsweise weil er die Zuckerrübenlieferrechte auf der Grundlage der VO (EG) 320/2006 zurückgegeben hat –, hätte der Pächter stattdessen das hierfür Erlangte – die Umstrukturierungsbeihilfe – an die BVVG herauszugeben.

Nach Ansicht der Verfasser ist der Ansatz des OLG Naumburg, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dynamisch und nicht statisch zu verstehen, richtig. „Dynamisch“ bedeutet in diesem Zusammenhang jedoch nicht, den Pächter einer zum Rübenanbau geeigneten Fläche stetig zum Erhalt und Neuerwerb von Zuckerrübenlieferrechten zu verpflichten. In diesem Fall wäre dieser Pächter für die Dauer der Pachtzeit auf den Anbau von Zuckerrüben festgelegt und die Richtung seiner Bewirtschaftung letztlich doch statisch.

Im Geschäftsverkehr sind Landpachtverträge mit einer Laufzeit von 12 oder 18 Jahren die Regel und nicht die Ausnahme. Die gesetzlichen und beihilferechtlichen Rahmenbedingungen können zu Beginn des Pachtverhältnisses vollkommen andere sein als bei Pachtende. Der Pächter muss daher die Möglichkeit haben, seine Bewirtschaftung der Pachtsache den europäischen oder ggf. internationalen Marktlenkungs- bzw. Marktregulierungsbestrebungen anzupassen. Diese sind in ihrer Ausgestaltung und ihren Folgen nur begrenzt vorhersehbar:

War der Anbau von Zuckerrüben auf der Grundlage von Zuckerrübenlieferrechten für landwirtschaftliche Unternehmen vor 10 Jahren noch langfristig lukrativ, hat sich dies durch die Reform der EU-Zuckermarktordnung grundlegend geändert. Der Rat der Europäischen Union begründete die Reform der EU-Zuckermarktordnung seinerzeit u. a. mit der Notwendigkeit, die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Zuckersektor eine angemessene Lebenshaltung zu sichern. Im Klartext bedeutete dies, die Zuckerproduktion der EU erheblich zu reduzieren, um die Preise stabil zu halten. Die Reduktion der Zuckerproduktion konnte nur über die massive Kürzung der Produktionsquoten zum Nachteil der Mitgliedstaaten und Zuckerfabriken sowie über die Senkung der Mindestpreise erreicht werden. Während im Wirtschaftsjahr 2005/2006 gemäß VO (EG) 1260/2001 noch ein Mindestpreis für A-Zuckerrüben von 46,72 €/t gezahlt wurde, sollte der Mindestpreis für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 gemäß Art. 5 der VO (EG) 318/2006 nur noch 32,86 €/t betragen und bis ins Wirtschaftsjahr 2009/2010 auf 26,29 €/t gesenkt werden.

Vor diesem Hintergrund stellte auch der BGH im Termin der mündlichen Verhandlung vom 25. 11. 2011 fest, dass der Zuckerrübenanbau seit der Reform der EU-Zuckermarktordnung auf die Dauer nicht mehr so profitabel sei wie davor. Aus diesem Grund könne das Gebot der  ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache keinen Pächter verpflichten, auf zum Rübenanbau geeigneten Flächen auch tatsächlich Zuckerrüben anzubauen und diesbezügliche Lieferrechte zu erhalten oder erwerben. Nach den Ausführungen des BGH gilt dies jedenfalls in den Fällen, in denen die Vertragsparteien keine entsprechenden Anbaupflichten des Pächters in den Pachtvertrag aufgenommen haben. Dem Pächter soll dann freigestellt sein, was er auf den Pachtflächen anbaut. Entscheidet sich der Pächter dennoch für den Anbau von Zuckerrüben, ist dies die Folge seiner freien unternehmerischen Entscheidung und nicht Ausdruck einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsache. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang erworbenen Zuckerrübenlieferrechte. Diese sind vom Pächter bei Pachtende folglich nicht auf den Verpächter zu übertragen, wenn beide nichts Gegenteiliges abschließend vereinbart haben. Anders ist die Sachlage zu beurteilen, wenn der Verpächter dem Pächter bei Pachtbeginn Zuckerrübenlieferrechte übertragen hatte: diese muss der Pächter nach Vertragsende auf den Verpächter zurückübertragen, sofern auch hier nichts anderes vereinbart wurde.

IV.

Die Entscheidung des BGH zum Verbleib der Zuckerrübenlieferechte bei Pachtende beantwortet auch die umstrittene Frage, ob die Umstrukturierungsbeihilfe dem Pächter oder dem Verpächter zusteht.

In dem vom BGH am 25. 11. 2011 entschiedenen Fall unterlag die BVVG u. a. mit ihrem Antrag auf Übertragung von Zuckerrübenlieferrechten nach Pachtende. Folglich hatte sie auch keinen Anspruch auf Herausgabe der dem Pächter gewährten anteiligen Umstrukturierungsbeihilfe.

Ein solcher Anspruch wäre – bei fehlender vertraglicher Regelung – nach § 285 Abs. 1 BGB begründet gewesen, wenn der Pächter trotz Pflicht hierzu keine Zuckerrübenlieferrechte hätte übertragen können und er die Umstrukturierungsbeihilfe als Ersatz für die nicht mehr vorhandenen Zuckerrübenlieferrechte erhalten hätte.

Die Norm des § 285 Abs. 1 BGB ist jedoch aus verschiedenen Erwägungen nicht anwendbar:

§ 285 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dem Pächter als Schuldner die Übertragungspflicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich geworden ist. Die Zuckerrübenlieferrechte sind nicht flächenbezogen sondern frei handelbar. Selbst wenn der Pächter Zuckerrübenlieferrechte im Rahmen der Reform der EU-Zuckermarktordnung zurückgegeben hat, wäre es ihm noch immer möglich gewesen, neue Lieferrechte zu erwerben und auf den Verpächter – bei entsprechender Verpflichtung – zu übertragen.

Entscheidend ist jedoch, dass die Umstrukturierungsbeihilfe keine Ersatz- sondern eine Unterstützungsleistung für Zuckerrübenerzeuger ist. Der europäische Gesetzgeber hat in den VO (EG) Nr. 320/2006 und Nr. 1261/2007 ausdrücklich festgelegt, dass die Umstrukturierungsbeihilfe bei den Zuckerrübenerzeugern verbleiben soll. Ihr Ziel war es, die Zuckerrübenerzeuger zu stützen, die die Erzeugung von Zuckerrüben freiwillig aufgeben.  Aus diesem Grund sollte eine monetäre Umstrukturierungsbeihilfe bereitgestellt werden, um sie für die Folgen der Reduzierung der Zuckerproduktion, insbesondere für Investitionsverluste bei Spezialmaschinen zu entschädigen. Der europäische Gesetzgeber setzte diese Erwägung in Art. 3 Absatz 6 VO (EG) 320/2006 um, indem er einen Betrag von mindestens 10 % der Umstrukturierungsbeihilfe u. a. für die Zuckerrübenerzeuger vorbehielt.

Mit der VO Nr. 1261/2007 nahm der europäische Gesetzgeber Korrekturen der VO (EG) 320/2006, um den freiwilligen Quotenverzicht zu steigern. Dies sollte dadurch geschehen, dass die Rübenbauer die Erzeugung von Zuckerrüben für die Verarbeitung von Quotenzucker in Eigeninitiative einstellen. Zu diesem Zweck führte der europäische Gesetzgeber zu ihren Gunsten ein direktes Antragsrecht für die Umstrukturierungsbeihilfe ein. Voraussetzung war, dass die Erzeuger den Unternehmen, an die sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durch Lieferverträge gebunden waren, nicht länger Zuckerrüben lieferten.

Aus dem Zusammenspiel der VO (EG) Nr. 320/2006 und 1261/2007 und bereits ihrem Wortlaut ergibt sich, dass der europäische Gesetzgeber die Umstrukturierungsbeihilfe als Unterstützung für die zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile der Zuckerrübenerzeuger u.?a. in den Bereichen Technik und Personal eingeführt hat. 

Die Einordnung der Umstrukturierungsbeihilfe als Ersatzleistung im Sinne des § 285 Abs. 1 BGB oder als Unterstützungsleistung für die Rübenbauern muss ferner vor dem Hintergrund der Auswirkungen der als „GAP-Reform“ bekannten Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates der Europäischen Union erfolgen. Diese brachte einen Systemwechsel im Bereich der Gewährung von Beihilfen mit sich. Die GAP-Reform löste die mehrheitlich flächengebundenen Subventionen zugunsten betriebsindividueller Prämienzahlungen ab. Die Beihilfezahlungen an die Landwirte bzw. Pächter wurden von der landwirtschaftlichen Fläche entkoppelt. Sie sind überwiegend nicht mehr an die Bewirtschaftung bestimmter Flächen oder an eine konkrete landwirtschaftliche Nutzung gebunden. Stattdessen knüpfen die Direktzahlungen in ihren Voraussetzungen u. a. an die Einhaltung grundlegender Anforderungen des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie an die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand an. Der BGH hat für diese Betriebsprämien unlängst entschieden, dass sie nach Pachtende beim Landwirt verbleiben und nicht auf den Verpächter zu übertragen sind. Eine Übertragungspflicht besteht somit nur, wenn die Parteien sie wirksam vertraglich vereinbart haben.

Zuckerrübenlieferrechte sind ebenso wie die Betriebsprämie frei handelbar, nicht an eine bestimmte landwirtschaftliche Fläche gebunden und damit „entkoppelt“. Gleiches muss sodann auch für die Umstrukturierungsbeihilfe gelten.

Im Gegensatz dazu hatte die BVVG im Gerichtsverfahren stets die Auffassung vertreten, dass die Umstrukturierungsbeihilfe mit der Milchaufgabevergütung vergleichbar sei. Für letzte hatte der BGH am 25. 4. 1997 – vor der GAP-Reform – zum Az.: LwZR 4/96 entschieden, dass diese auf den Verpächter zu übertragen war. Der BGH begründete die Übertragungspflicht des Pächters damit, dass es sich bei der Milchaufgabevergütung im Verhältnis zum Verpächter um eine schuldrechtliche Surrogation handele, die den Zweck verfolge, eine in der Sache unrichtige Verteilung von Vermögenswerten durch staatliche Subventionen auszugleichen.

Nach diesseitiger Ansicht ist die von der BVVG vorgenommene Gleichsetzung der Umstrukturierungsbeihilfe mit der Milchaufgabevergütung jedoch nicht möglich:

Nach den Feststellungen des BGH im Urteil vom 25. 4. 1997 war der Verkehrswert landwirtschaftlicher Flächen im Bereich der Milchwirtschaft maßgeblich von der mit den Flächen verbundenen Milchquote abhängig. Hintergrund war, dass die damals geltende Milchaufgabe-vergütungsordnung regelte, dass die vom Milcherzeuger freigesetzte Milchquote unterging und nicht mehr auf den Verpächter oder auf einen Dritten übertragen werden konnte. Auf dem Pachtland konnte fortan Milch nicht mehr abgabenfrei produziert werden. Hierdurch verschlechterte sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit der landwirtschaftlichen Fläche erheblich, was zu einer Minderung des Verkehrswertes führte. Der Verpächter sollte durch den Erhalt der Milchaufgabevergütung hierfür entschädigt werden.

Eine solche Sachlage liegt bei den Zuckerrübenlieferrechten nicht vor. Wegen ihrer freien Handelbarkeit und der weiterhin bestehenden Möglichkeit ihres Erwerbs verringert sich der Wert der landwirtschaftlichen Flächen nicht, wenn der Pächter Zuckerrübenlieferrechte aufgibt oder überträgt – insbesondere vor dem Hintergrund der Bestrebungen der EU-Zuckermarktreform. Bei Aufgabe der Zuckerrübenlieferrechte erfährt der Verpächter keinen Nachteil, der durch Erhalt der Umstrukturierungsbeihilfe auszugleichen wäre.

Letztlich zeigt auch die Herkunft der finanziellen Mittel, dass die Milchaufgabevergütung und die Umstrukturierungsbeihilfe nicht gleichzusetzen sind:

Die Finanzierung der Milchaufgabevergütung erfolgte durch die damalige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates vom 6. 5. 1986 zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung legte fest, dass die Finanzierung der Milchaufgabevergütung eine Intervention im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und damit ein Instrument zur Regulierung der Agrarmärkte sei.

Im Gegensatz zur Milchaufgabevergütung mussten die Zuckererzeuger die Umstrukturierungsbeihilfe dagegen selbst finanzieren. Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 320/2006 bestimmte hierfür die Einrichtung eines befristeten Fonds für die Umstrukturierung der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft. Aus diesem Fonds sollte die Umstrukturierungsbeihilfe finanziert werden. Um dies zu ermöglichen, sah Art. 11 der VO (EG) Nr. 320/2006 vor, dass die Zuckerunternehmen, denen eine Quote zugeteilt worden ist, jedes Wirtschaftsjahr je Tonne der Quote einen befristeten Umstrukturierungsbetrag zugunsten des Fonds entrichten.

Die Zuckerfabriken legten diese Produktionsabgabe auf die Zuckerrübenerzeuger durch Verminderung des Rübenmindestpreises um. Auf diese Weise erhalten die Zuckerrübenerzeuger mit Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe finanzielle Mittel, die sie durch die Umlage der Produk­tionsabgabe in den Umstrukturierungsfonds bereits eingebracht haben. Der Verpächter ist an der Finanzierung des Beihilfefonds nicht beteiligt.