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RA Dr. habil. Lothar Schramm, Potsdam

Eigentlich war man als mit dieser Materie vertrauter juristischer Berater und Autor davon ausgegangen, dass sich die Thematik nunmehr erledigt hat.

Dabei wird nicht verkannt, dass insbesondere in den Jahren 2000 bis 2004 im Zusammenhang mit der sog. Bayer-Studie1 der Frage „gescheiterter Umwandlungen“ in zahlreichen Veröffentlichungen nachgegangen und auf konkreten Nachbesserungsbedarf für fehlgeschlagene Umwandlungen hingewiesen worden ist.2

Da aber seitdem wiederum mehr als zehn Jahre ins Land gegangen sind, rufen in letzter Zeit sich mehrende Schreiben von Amtsgerichten – Abteilung für Registersachen – insbesondere im Land Brandenburg an Unternehmen, die aus einer Umwandlung nach dem LwAnpG in den Jahren 1990 bzw. 1991 hervorgegangen sind, dort nicht nur Verwunderung hervor.

In diesen Schreiben wird auf schwerwiegende Mängel im Zusammenhang mit der damaligen Umwandlung und zugleich darauf hingewiesen, dass ein Amtslöschungsverfahren zum Zwecke der Löschung des damaligen Umwandlungsvermerks eingeleitet worden bzw. beabsichtigt sei.

Die Unternehmen werden in diesem Zusammenhang zur Stellungnahme zu ihnen vorgeworfenen Mängeln der Umwandlung und damit zu Vorgängen aufgefordert, die fast 25 Jahre zurückliegen.

Zurückzuführen sind diese Aktivitäten in Brandenburg unter anderem auf ein Gutachten unter Leitung von Prof. Bayer zur Umwandlung Landwirtschaftlicher Produk­tionsgenossenschaften in diesem Land. Das Gutachten datiert aus dem Jahre 2012 und geht auf vorgenannte Untersuchungsergebnisse aus den Jahren 2000 bzw. 20023 zurück.

Im Abschlussbericht des Landes Brandenburg der Enquete-Kommission 5/1 zur „Aufarbeitung der Geschichte und Bewältigung von Folgen der SED-Diktatur und des Übergangs in einen demokratischen Rechtsstaat im Land Brandenburg“4 wird darauf hingewiesen, dass sich sowohl der Verfasser dieser Studie wie auch als Sachverständige tätige Rechtsanwälte für eine Überprüfung der Registergerichtsanträge durch die Registergerichte mit der Zielstellung ausgesprochen haben, „im Falle der gescheiterten Umwandlung die fehlerhaften Vermerke zu streichen.“

Ein Rechtsanwalt hat in diesem Zusammenhang weiterhin empfohlen, die Prüfungsmöglichkeit auch auf die Vergabe von Fördermitteln auszudehnen.5 Schließlich wird auf die Möglichkeit verwiesen, Anträge einzelner Mitglieder auf Überprüfung der Umwandlungsvorgänge zum Anlass für weitere Überprüfungen zu nehmen.

Dem Justizminister wurde empfohlen, die Registergerichte um Prüfung zu bitten, ob die Umwandlungsvermerke derjenigen LPG gelöscht werden sollten, die nach Auskunft von Prof. Bayer lediglich als Scheinrechtsnachfolger aus einer LPG hervorgegangen sind. Der Justizminister des Landes Brandenburg informierte nach diesem Abschlussbericht die Enquete-Kommission dahingehend, dass die Bewertung, ob die angeführten schweren Mängel tatsächlich festzustellen sind und ob dies Anlass sein könne, Registereintragungen zu löschen, bei den Registergerichten liege. Der Minister könne im Hinblick auf deren Unabhängigkeit nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise hinwirken. Zugleich leitete hiernach das Brandenburgische OLG die Befunde der Enquete-Kommission den Registergerichten zu, „um ihnen eine Prüfung zu ermöglichen, ob aus dortiger Sicht Maßnahmen von Amts wegen veranlasst sind.“?6 Diese Aktivitäten sind umso verwunderlicher, als nicht nur die Umwandlungsvorgänge selbst derart weit zurückliegen, sondern die Aufstellung der nach Auffassung von Prof. Bayer aus unwirksamen LPG-Umwandlungen hervorgegangenen sog. Scheinrechtsnachfolger ebenfalls seit dem Jahre 2002 bzw. Anfang 2003 vorliegt, und seitdem nochmals über zehn Jahre vergangen sind. Dabei wird keinesfalls verkannt, dass im Rahmen der DFG-Studie die aufgedeckten Fälle sog. fehlgeschlagener Umwandlungen zunächst anonymisiert wurden, weil unter den Datenschutzbeauftragten der Bundesländer selbst eine Einigung dahingehend nicht erzielt werden konnte, inwieweit hier Vertraulichkeit geboten sei.?7 Es bedarf wohl keiner weiteren Begründung dafür, dass diese – worauf auch immer zurückzuführenden – zeitlichen Verzögerungen vor allem zu Lasten der davon betroffenen Unternehmen gehen. Hier müssen sich zum Teil völlig neue Betriebsführungen mit Umwandlungsvorgängen aus dem letzten Jahrhundert beschäftigen und sind gehalten Fragen zu beantworten, die nicht nur intimste Sachkenntnis zu den damaligen Umstrukturierungen, sondern zum Teil auch die Beibringung von Unterlagen erfordern, die nicht mehr vorliegen.

Hinzu kommt vorliegend, dass die in den Anfragen an die Unternehmen zum Ausdruck kommenden Anforderungen an eine wirksame Umwandlung wenigstens zum Teil überhöht erscheinen bzw. auf unvollständige Unterlagen gestützt werden.

Von den Registergerichten wird zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Einstellung eines Amtslöschungsverfahrens aufgrund bestehender Rechtsprechung in Frage kommen kann. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Landwirtschaftsgericht oder OLG bereits über die Wirksamkeit der Umwandlung entweder im Rahmen entsprechender Feststellungsklagen oder im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Abfindung nach den §§ 28, 36 oder 44 LwAnpG bereits eine rechtskräftige Entscheidung getroffen haben. In diesem Falle dürfte es leicht fallen, für eine Einstellung des Löschungsverfahrens Sorge zu tragen. Der Frage nach den generellen Möglichkeiten und Grenzen des Amtslöschungsverfahrens soll hier nicht nachgegangen werden.8

Unabhängig davon wird aber im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen zu den damaligen Umwandlungsvorgängen ein Höchstmaß an Sachkenntnis über rechtliche Entscheidungen und Rechtsauffassungen verlangt, die nicht nur bei dem juristischen Laien bereits in Vergessenheit geraten sind.

Daher soll an dieser Stelle lediglich in gebührender Kürze auf einige, auch nach 2003 ergangene Entscheidungen und Rechtsauffassungen verwiesen werden, die nach den eigenen Erfahrungen im Hinblick auf eine Stellungnahme der Unternehmen gegenüber den Registergerichten behilflich sein dürften. Damit soll keinesfalls die ohnehin schon konfliktüberladene Materie nochmals neu aufgerollt oder überfrachtet werden.

Hierzu einige Beispiele:

a. Liegt ein Umwandlungsbeschluss vor, der auf eine gesetzlich zugelassene Unternehmensform abzielt und allen Mitgliedern die Beteiligung an den Nachfolgeunternehmen ermöglicht, hat „die Eintragung unabhängig von der Art und Schwere etwaiger Mängel des Umwandlungsaktes die – konstitutive – Wirkung, dass die LPG in deren Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter besteht.9  Hiernach ist auch ein nichtiger Beschluss für das Eingreifen der Umwandlungswirkung ausreichend, sofern die LPG-Mitglieder unmissverständlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, die LPG nach den durch das LwAnpG eröffneten Möglichkeiten umzuwandeln, was auch im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Entscheidend sind hier die Wahrung der Kontinuität der Mitgliedschaft und des Unternehmens.

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH wird jedes Mitglied der LPG, welches nicht ausgeschieden ist, Mitglied am neuen Unternehmen unabhängig davon, ob es dem Umwandlungsbeschluss zugestimmt, dagegen gestimmt, sich der Stimme enthalten oder an der Umwandlungsversammlung überhaupt nicht teilgenommen hat. Da zudem jedes Mitglied die Möglichkeit haben muss, Mitglied bzw. Gesellschafter am neuen Nachfolgeunternehmen zu werden und über Ausscheiden oder Verbleib im Unternehmen zu entscheiden, sind die betreffenden Unternehmen z.?B. gehalten nachzuweisen, ob die nicht an der Umwandlungsversammlung teilnehmenden Mitglieder ordentlich zur Umwandlungsversammlung geladen worden sind, die Möglichkeit hatten, über Ausscheiden oder Verbleib zu entscheiden oder worauf zurückzuführen ist, dass von den ehemaligen Mitgliedern nur eine bestimmte Anzahl sich für das neue Unternehmen entschieden haben.

Abgesehen von den heutigen Nachweisschwierigkeiten ist in diesem Zusammenhang schon zu berücksichtigen, dass es nach ebenso gefestigter Rechtsprechung des BGH überhaupt nicht darauf ankommt, ob die Umwandlungs- und damit einhergehenden weiteren Beschlüssen in sämtlichen Details dem LwAnpG entsprachen oder die Mitglieder ordentlich zur Versammlung eingeladen wurden.?10

Nach der BGH-Rechtsprechung lässt auch die Teilnahme nur eines geringen Teils der ehemaligen LPG-Mitglieder an der „Gründungsversammlung“ des neuen Unternehmens allein noch nicht den Schluss zu, dass die anderen Mitglieder etwa aus dem Verband verdrängt wurden.11

Ebenso ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass über das Ausscheiden auch von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden konnten.12

Der damalige Vorsitzende am Landwirtschaftssenat des OLG Dresden und heutige Richter am BGH Czub hat in diesem Zusammenhang bereits vor Jahren darauf hingewiesen, dass das Ausscheiden anlässlich der Umwandlung angesichts des Umstandes, dass zwischen 1991 und 1997 in den Neuen Ländern 78 % der ehemals in der Landwirtschaft Beschäftigten ihren dortigen Arbeitsplatz verloren haben, nicht die Ausnahme, sondern die Regel gewesen sein dürfte.13

Schließlich ist eine Zustimmung zum Ausscheiden aus der LPG auch dann anzunehmen, wenn das am neuen Rechtsträger nicht beteiligte Mitglied die damit faktisch vollzogene Beendigung in der Weise akzeptiert hat, dass es dem Umwandlungsbeschluss mit einer solchen Regelung zugestimmt und/oder Abfindungsansprüche gegenüber dem Nachfolgeunternehmen geltend gemacht hat.

 

b. Die zum Teil ebenfalls gerügte Bestimmung im Umwandlungsbeschluss, wonach Mitglied des Nachfolgeunternehmens nur werden könne, wer die Satzung unterschrieben habe, ist nach BGH?14 zwar nichtig, berührt aber nicht die Wirksamkeit der Umwandlung nach Registereintragung. Sofern die Mitglieder der LPG an den formgewandelten Unternehmen nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses beteiligt sind, so setzt dies nach BGH voraus, dass der entsprechende Beschluss die Beteiligung auch zulässt und nicht verwehrt.

Die konstitutive Wirkung der Eintragung wird durch den Verstoß gegen den Grundsatz der Fortsetzung der Beteiligung aber dann ausgeschlossen, wenn der Umwandlungsbeschluss bestimmten Gruppen von LPG-Mitgliedern die Beteiligung am Unternehmen neuer Rechtsform verwehrt.

Von einer umwandlungsschädlichen Mitgliederverdrängung ist folgerichtig dann nicht auszugehen, wenn es nach dem Umwandlungsbeschluss jedem Mitglied freigestellt wurde, Mitglied der eingetragenen Genossenschaft zu werden, da hiermit jedem Mitglied die Möglichkeit zur Beteiligung am umgewandelten Unternehmen offengehalten wurde.15

An diese Rechtsprechung knüpfte späterhin auch das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 31. 7. 2003 an. Das OLG sah in der Regelung, wonach nur die eine Beitrittserklärung unterzeichnenden Mitglieder „in die neue Gesellschaftsform eingehen konnten, während alle anderen Mitglieder somit auf das Recht der Mitgliedschaft in der eG verzichteten“ und auch nach dem äußeren Ablauf der von niemandem beanstandeten Umwandlungsversammlung keinen Anhaltspunkt dafür, dass hiermit irgendwelchen Mitgliedergruppen von vorherein tatsächlich oder rechtlich die Fortsetzung der Mitgliedschaft im umgewandelten Unternehmen verweigert werden sollte. Nach Auffassung des OLG handle es sich hierbei lediglich um eine rechtliche Klarstellung der Konsequenzen aus der Entscheidung des einzelnen Mitglieds, sofern es sich gegen die Fortsetzung der Mitgliedschaft entscheidet.

Wurde also dem Mitglied der Beitritt zur neuen Rechtsform und damit die Fortsetzung der Mitgliedschaft im neuen Unternehmen freigestellt, so bedeutet dies keine umwandlungsschädliche Mitgliederverdrängung.

 

c. In zahlreichen Umwandlungsbeschlüssen fand sich die Regelung, wonach die in die neu eingetragene Genossenschaft eintretenden Mitglieder ihren Anteil durch Übertragung des Inventarbeitrages und des Anteils aus Wertschöpfung durch Arbeit sowie durch Einzahlungen auf den Geschäftsanteil erbrachten. Eine solche Regelung wird nun – wohl auch in dem Gutachten von Bayer aus dem Jahre 2012 – mit einer unzulässigen übertragenden Umwandlung in Zusammenhang gebracht.16

Auch gegen diese Auffassung lassen sich durchaus treffliche Argumente vorbringen. Erste nannte vor geraumer Zeit ­Neixler.17 Im Grunde hat sich mit dieser Problemlage der BGH bereits mit Beschluss vom 2. 12. 1994?18 befasst. Hier wurde zunächst darauf hingewiesen, dass es im Gegensatz zu dem Grundgedanken der Umwandlung stehe, wenn nicht alle Mitglieder der LPG auch am neuen Unternehmen beteiligt sind und dies auch später durch eine Eintragung der Umwandlung nicht mehr geheilt werden könne.

Weiterhin stellt der BGH nachfolgend klar, dass die Anforderungen an eine identitätswahrende Umwandlung dann erfüllt seien, wenn alle ehemaligen LPG-Mitglieder die Möglichkeit erhalten, zwischen der Beteiligung am neuen Unternehmen oder einer Barabfindung frei zu wählen. Ebenso wie die Aufnahme neuer Gesellschafter stehe auch die vorgesehene Übernahme von Bareinlagen einer identitätswahrenden Umwandlung nicht entgegen. Vielmehr liege darin lediglich eine mit der Umwandlung verbundene Kapitalerhöhung, welche die Identität der Gesellschaft nicht berühre.19

Auch das OLG Brandenburg hat sich in der Entscheidung vom 31. 7. 2003 mit einer solchen Regelung im Umwandlungsbeschluss beschäftigt. Hiernach betrug die Höhe des Geschäftsanteils 5.000,00 DM, wovon 1.000,00 DM auf den ersten Geschäftsanteil bar zu zahlen waren, sofern keine Inventarbeiträge eingebracht wurden. Alles Weitere sollte die Satzung der eingetragenen Genossenschaft regeln. Nach Auffassung des OLG Brandenburg lässt sich aus dieser Regelung nicht zwingend eine mitgliederverdrängende Wirkung ableiten.

 

d. Bisherige Entscheidungen der Gerichte

 

Haben Landwirtschaftsgericht, OLG oder gar BGH bereits rechtskräftig über die Wirksamkeit der Umwandlung im Rahmen einer Feststellungsklage entschieden, so sind hieran selbstredend auch die Registergerichte gebunden.

Das gilt m.?E. auch dann, wenn sich ein Gericht ausdrücklich zur Wirksamkeit der Umwandlung im Zusammenhang mit Abfindungsstreitigkeiten nach dem LwAnpG geäußert hat. Kommt dies in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck, so dürfte dies unbestritten sein. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass – so das OLG Brandenburg in der Entscheidung vom 31. 7. 2003 – die Frage nach der Wirksamkeit der LPG-Umwandlung eine wesentliche Vorfrage für die Abfindungsansprüche nach dem LwAnpG ist.

Zudem war in der Rechtspraxis die Frage der Passivlegitimation des Rechtsnachfolgers der ehemaligen LPG bei Abfindungsverbindlichkeiten ohnehin regelmäßig Anlass für Gericht und Antragsteller, die Frage nach der Wirksamkeit der Umwandlung zu erörtern.20

Wird in einem Rechtsstreit der Anspruch aus § 28 Abs. 2 LwAnpG dem Grunde nach zugestanden und nur die Höhe in Frage gestellt, so folgt zunächst daraus, dass das verbliebene Mitglied unbestritten im neuen Unternehmen neuer Rechtsform entsprechend beteiligt war und sich der Rechtsstreit lediglich auf die Höhe dieser Beteiligung bezieht.

Zum anderen können sich hieraus unter Prüfung der weiteren konkreten Umstände insoweit Schlussfolgerungen auf die Umwandlung selbst ergeben, da der Erwerb der umgewandelten Anteile nach § 36 LwAnpG „das Entstehen der neuen Rechtsform voraussetzt“21.

Anmerkung:

Der Verfasser verkennt keinesfalls die Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der Restrukturierung landwirtschaftlicher Unternehmen in den Neuen Bundesländern und die diesen zugrunde liegenden unterschiedlichen Gründe und Motive sowie die insbesondere in den Jahren 2000 bis 2002 gerade an dieser Stelle entfachte Diskussion um die notwendigen Bemühungen von Unternehmen zur Behebung schwerwiegender Mängel bei der damaligen Umwandlung.22

Dessen ungeachtet soll in diesem Zusammenhang nochmals die Feststellung des damaligen Vorsitzenden Richters am BGH Dr. Wenzel in AgrarR 1998, S. 141 ff. in Erinnerung gerufen werden:

„Die Gründe für die Fehlerhäufigkeit sind ebenfalls unterschiedlicher Natur. Sie liegen überwiegend in der Unvollkommenheit, vor allem des noch von der DDR-Volkskammer verabschiedetes Gesetzes, der selbst bei bundesdeutschen Beratern offenbar gewordenen mangelnden Rechtskenntnisse des Gesellschafts- und Umwandlungsrechts, der fehlenden Erfahrung im Umgang mit dem LwAnpG und in dem Fehlen jeglicher Literatur und Rechtsprechung zu dem agrarrechtlichen Anpassungsrecht. Die nachträgliche Beurteilung der Vorgänge als ‚mangelhaft‘ ist daher nicht mit einem Schuldvorwurf verknüpft, wenngleich es auch Fälle gibt, in denen ‚schlaue Füchse‘ das rechtliche Vakuum einseitig zu ihren Gunsten genutzt haben.“ 23

In diesem Zusammenhang sollte auch das späte Urteil des II., nicht des Landwirtschaftssenats des BGH vom 19. 6. 201224 berücksichtigt werden. Hier wird u.a. auf die Treuepflicht der Mitglieder einer LPG i.L. verwiesen, einer Nachtragsvereinbarung zuzustimmen, damit eine gescheiterte Umwandlung geheilt wetrden kann.

Dies sei nochmals deshalb hervorgehoben, weil man sich des Eindruckes nicht erwehren kann, dass einige im Zusammenhang mit der jetzigen Diskussion aus verschiedenen Gründen primär auf Schuldvorwurf und – wie eingangs nachgewiesen – auf Erweiterung der Prüfungs- bzw. Überprüfungsmöglichkeiten über die damaligen Umwandlungsvorgänge hinaus setzen.

 

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Quellen:

  1. Rechtsprobleme der Restrukturierung Landwirtschaftlicher Unternehmen in den Neuen Bundesländern nach 1989, Abschlussbericht des DFG-Forschungsprojekts 2003 (zuvor: Bayer NL-BzAR 2002, 354; Auszüge Abschlussbericht in NL-BzAR 2004, 231).
  2. Siehe nur: Neixler, NL-BzAR 2000, 352 u. 2002, 199; Steding, NL-BzAR 2002, 402 u. 434; Lohlein, NL-BzAR 2003, 103; Neixler, NL-BzAR 2003, 113; Felgentreff, NL-BzAR 2004, 50.
  3. Siehe FN 1. Eine Zwischenbilanz der Forschungsarbeit wurde am 3. 7. 2000 (NL-BzAR 2000, 252) und die Gesamtergebnisse am 26. 7. 2002 (NL-BzAR 2002, 283) in Jena vorgestellt.
  4. Landtag Brandenburg, 5. Wahlperiode, Drs. 5/8500.
  5. Vgl. Ebenda, Abschlussbericht, S. 273.
  6. Ebenda, Abschlussbericht, S. 275 mit Hinweis auf das Schreiben des Ministeriums der Justiz an die Staatskanzlei vom 17. 10. 2013.
  7. Vgl. Gutachten Bayer für das Land Brandenburg, S. 42.
  8. Vgl. dazu auch Neixler, NL-BzAR 1993, 2 ff.
  9. § 37 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG 1990; § 34 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG 1991 – vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 139 ff., 140.
  10. Vgl. nur Neixler, NL-BzAR 2002, 199 ff. m.w.A.
  11. Vgl. nur Wenzel in AgrarR 1998, 141.
  12. Vgl. Czub in VIZ 2003, 105 ff., 111 m.H.a. BGH, NL-BzAR 1997, 272.
  13. Czub, a.a.O., 111 m.w.N.
  14. Vgl. NL-BzAR 1998, 313.
  15. Vgl. wiederum Czub, a.a.O., S. 111 m.H.a. BGHZ 138, 371 = VIZ 1998, 466; BGHZ 142, 1 = NJW 1999, 2522 sowie OLG Dresden, AgrarR 1999, 261, 262.
  16. Vgl. Gutachten Bayer ..., S. 38 ff.
  17. FN 7, a.a.O. mit Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Naumburg aus dem Jahre 1998.
  18. Vgl. ZIP 1995, 422 ff. mit Anm. Lohlein sowie Neixler, EWiR 1995, 601 f.
  19. Vgl. wiederum BGH v. 2. 12. 1994, ZIP 1995, 422, 425 sowie Schweizer, Das Recht der Landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG, 2. Aufl., Rn. 246 m.w.N.
  20. Vgl. nur Abicht, Fehlgeschlagene Umwandlung als steckengebliebene Sachgründungen, Peter Lang Verlag der Wissenschaften 2003, S. 36.
  21. Vgl. Abicht, a.a.O., S. 146.
  22. Vgl. neben FN 2: Böhme, NL-BzAR 2001, S. 76; Reis, NL-BzAR 2002, 804.
  23. Wenzel, AgrarR 1998, 140.
  24. Nachtragsvereinbarung zur Lösung der Probleme bei gescheiterter Umwandlung, BGH, Urt. v. 19. 6. 2012 – II ZR 241/10, NL-BzAR 2012, 403 mit Vorbemerkungen der Red.