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RA Dr. Reinhard Mecklenburg, Berlin*

Der Grund für Landwirte, eine GbR in eine Kapitalgesellschaft überzuleiten, kann haftungsrechtliche, steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder rein pragmatische Erwägungen haben. In Praxis zeigt sich häufig, dass es für den Fall der Veräußerung einer GbR erforderlich ist, die Rechtsform zu wechseln. Gleiches gilt, wenn neue Partner zur Stärkung des Unternehmens in die GbR aufgenommen werden sollen.

Risiken bei Beteiligungen an und beim Erwerb von Betrieben

Es ist ein Trend festzustellen, dass sich größere landwirtschaftliche Unternehmen zunehmend an kleinen und mittleren Landwirtschaftsbetrieben beteiligen bzw. diese zur Erweiterung ihres Unternehmens erwerben. Diese Gesellschaften sind überwiegend Kapitalgesellschaften oder eingetragene  Genossenschaften.

Der Erwerb einer GbR oder die Beteiligung an einer GbR kommt für diese Unternehmen häufig wegen der unbeschränkten Haftung der GbR nicht in Betracht.

Die Veräußerung einer GbR erfolgte bislang entweder durch Gesellschafterwechsel oder durch Übertragung des Sach- und Anlagevermögens, der Prämienrechte, Quoten, Förderungen u. ä. auf den Erwerber. Pachtverträge mussten im Falle der Einzelrechtsnachfolge in mühevolle Kleinarbeit und Überzeugung der Verpächter auf den Erwerber übertragen werden.

Die Übertragung des Sach- und Anlagevermögens und die Überleitung der Pachtverträge waren nicht nur mühevoll, es bestanden bei einem derartigen Vorgehen immer Risiken des Verlustes von Vermögenswerten und Pachtflächen. Dies vor allem dann, wenn sich die bisherigen Verpächter, seien es private Verpächter, die BVVG, die Landgesellschaften oder Kirchen gegen eine Übertragung der Flächen auf den Erwerber entschieden hatten. Auch Hilfskonstruktionen wie der Abschluss einer Bewirtschaftungsvereinbarung bargen erhebliche Risiken. Soweit es sich bei den Bewirtschaftungsvereinbarungen tatsächlich um eine faktische Unterverpachtung handelte, stand und steht den Verpächtern ein Sonderkündigungsrecht zu.

Je höher der Anteil des Pachtlandes an der Gesamtbetriebsfläche ist, desto maßgeblicher wird der Wert des Unternehmens vom Bestand der Pachtverträge bestimmt. Der Verlust von Pachtflächen führte stets zur Minderung des Kaufpreises.

Rechtssicherheit durch BGH-Urteil1

Der Bundesgerichtshof hat am 27. 11. 2009 zur Frage der Umwandlung einer GbR in eine Kapitalgesellschaft, Rechtssicherheit für die Beteiligten geschaffen. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem ein als landwirtschaftliche GbR agierendes Unternehmen veräußert werden sollte. Bedingung für den Ankauf war die Umwandlung der GbR in die Rechtsform einer GmbH. Das Unternehmen war ein gemischter Milchviehbetrieb. Das Acker- und Grünland war überwiegend langfristig gepachtet. Bei dem Verkauf stellten die langfristig abgeschlossenen Pachtverträge neben dem Milchviehstall, den Tieren und der Milchquote den wesentlichen wirtschaftlichen Wert des Unternehmens dar.

Der Bundesgerichtshof gibt mit der Entscheidung vom 27. 11. 2009 nunmehr Rechtssicherheit für die Veräußerung einer umgewandelten landwirtschaftlichen GbR.

Eine formwandelnde Umwandlung der GbR in eine Kapitalgesellschaft, ähnlich wie eine Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine GmbH wäre der unkomplizierteste und sicherste Weg von der GbR in die GmbH. Er hätte zur Folge, dass sämtliches bestehendes Vermögen einschließlich aller Rechte und Pflichten insbesondere Pachtverträge, Quoten, Lieferrechte, Förderungen und Beihilfen ohne weiteres Zutun in der umgewandelten GmbH verblieben, ohne dass es eines besonderen Übertragungsaktes bedürfte. Im Rahmen einer formwandelnden Umwandlung steht, sofern vertraglich nichts anderes geregelt wurde, weder den Verpächtern ein Sonderkündigungsrecht zu, noch besteht die Gefahr, dass Förderungen, Lieferrechte oder Beihilfen verloren gehen.

Eine Umwandlung einer GbR in eine GmbH oder andere Kapitalgesellschaft ist jedoch nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) nicht vorgesehen und deshalb aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

In dem benannten streitigen Fall wurde eine bis dato umstrittene Rechtskonstruktion mit dem Ziel die Überleitung der GbR in eine GmbH gewählt. Hierzu gingen die Beteiligten folgenden Weg:

  1. Die Gesellschafter der GbR meldeten eine offene Handelsgesellschaft (oHG) mit Übernahme alle Aktiva und Passiva zur Eintragung in das zuständige Handelsregister an.
  2. Nach Eintragung der oHG im Handelsregister beschlossenen sie die Umwandlung der oHG in eine GmbH (214 ff. Umwandlungsgesetz – UmwG).
  3. Diese Umwandlung meldeten die Gesellschafter zum Handelsregister an.
  4. Nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister verkauften die Gesellschafter sämtliche Geschäftsanteile an einen Erwerber und schieden aus der Gesellschaft.

Nachdem die Verpächter von dieser „Umwandlung" der GbR in die GmbH und vom Verkauf der Geschäftsanteile informiert wurden, kündigte ein nicht unwesentlicher Teil der Verpächter die Pachtverträge. Als Begründung führten sie u.a. aus, dass die Umwandlung der GbR in eine GmbH und die damit verbundene Nutzung der Pachtflächen durch die umgewandelte GmbH eine vertragswidrige Unterverpachtung darstellt. Die Verpächter waren der Auffassung, dass ihnen aufgrund dieses Sachverhaltes eine fristlose Kündigung des Pachtvertrages wegen vertragswidrigen Gebrauchs zustünde. Dabei stützten sich die Verpächter auf die Behauptung, dass die GmbH nicht rechts­identisch mit dem ursprünglichen Pächter, sprich der GbR, sei.

Sowohl das angerufene Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht haben den gewählten Weg von der GbR, über die oHG zur GmbH nicht beanstandet. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seiner Revisions­begründung den gewählten Umwandlungsweg und wies die Revisionsanträge, die sich auf die Unzulässigkeit des gewählten Umwandlungswegs GbR/oHG/GmbH bezogen, zurück.

Der BGH stellte fest, dass den Klägern kein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen einer unbefugten Überlassung der Pachtflächen an Dritte nach den §§ 589 Abs. 1, 594 e Abs. 1 BGB i. V. m. § 543 Abs. 1und 2 Nr. 3 BGB zustanden. Der BGH bestätigte die Auffassung der Beklagten, dass weder die oHG, noch die aus der oHG gewandelte GmbH, Dritte im Sinne des Gesetzes sind. Durch den BGH wurde vielmehr bestätigt, dass die ursprüngliche BGB-Gesellschaft (GbR) unter Wahrung ihrer Identität zunächst in die oHG und sodann in die GmbH umgewandelt wurde. Daran hat sich letztlich auch nichts geändert, nachdem die Gesellschafter der GmbH ihre Geschäftsanteile vollständig an Dritte abgetreten hatten. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass mit der Umwandlung die GbR lediglich ihre Rechtsform geändert hat. Eine Neugründung der oHG wurde mit dem Argument verneint, dass das Vermögen der bisherigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit allen Rechten und Pflichten, Vermögen der oHG geworden ist, ohne das es einer Übertragung im Einzelnen bedurfte. Die Folge ist, dass bestehende Pachtverträge mit den ursprünglichen Verpächtern ohne Weiteres ein Pachtverhältnis mit der umgewandelten GmbH geworden sind2.

Der BGH bestätigte ferner, dass die Berufungsinstanz, das Oberlandesgericht Brandenburg, rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die oHG Formwechsel und identitätswahrend nach § 190 ff. UmwG in die GmbH umgewandelt wurde. Dies hatte zur Folge, dass sie in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter besteht (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ein Pächterwechsel und ein Wechsel in der Person des bisherigen Nutzers der Flächen sind mit der Umwandlung somit nicht verbunden gewesen. Der BGH hat nochmals festgestellt, dass er bereits in der Vergangenheit über Umwandlungen durch Verschmelzungen entschieden habe.3 Diese Grundsätze gelten im vorliegenden Fall erst recht, wenn – wie hier – kein Wechsel auf der Pächterseite stattgefunden hat, sondern die ursprüngliche Pächterin (GbR) trotz der Änderung ihres rechtlichen Charakters in eine oHG dieselbe geblieben ist und diese nach der Umwandlung in eine GmbH gem. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in der neuen Rechtsform bestehen blieb. Auch der Umstand, dass nach der Umwandlung von einer GbR in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Verpächter nunmehr eine Gesellschaft gegenübersteht, die entgegen der ursprünglichen GbR nur mit ihrem Vermögen haftet, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis.

§ 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB verbietet die Nutzungsüberlassung an Dritte ohne Erlaubnis des Verpächters. Hieraus resultiert regelmäßig das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. Diese Norm untersagt jedoch nicht eine formwechselnde identitätswahrende Umwandlung des Pächters.

Auch dem Argument der Kläger, dass die Beklagten zur Umgehung des Verbotes der Nutzungsüberlassung (§ 589 Abs. 1 Nr. 1 BGB) den Weg über die Umwandlung gewählt haben, wurde nicht gefolgt. Der BGH erklärte ausdrücklich, dass der Beklagten, d. h. der GbR bzw. aus der GbR entstandenen GmbH keine Nachteile daraus erwachsen können, dass sie von den gesetzlich vorgesehenen Umwandlungstatbeständen Gebrauch gemacht hat.

Gedeckt durch die Entscheidung des BGH vom 27. 11. 2009 Aktenzeichen LwZR 17/094 u. a. kann einer gewünschter Wechsel aus der Rechtsform der GbR in eine Kapitalgesellschaft nunmehr wesentlich unkomplizierter durchgeführt werden. Etwaige Kaufinteressenten oder künftige Partner sind nicht mehr gehalten das Haftungsrisiko der unbeschränkten persönlichen Haftung, welches einer GbR immer anhängt, einzugehen. Die Beteiligten sind auch nicht mehr gezwungen den mühsamen Weg des Verkaufs der einzelnen Wirtschaftsgüter, der Übertragung der Pachtverträge, Quoten, Lieferrechte, Förderungen und Beihilfen im Wege der Einzelübertragung auf die neue Gesellschaft vorzunehmen. Es besteht auch nicht mehr die Gefahr des Verlustes von Pachtflächen. Es ist auch nicht mehr zu befürchten, dass Wirtschaftsgüter bei der Veräußerung übersehen werden oder Förderungen durch die zuständigen Institute zurückverlangt werden.

Fazit

Mit dem beschrittenen Weg sind alle Rechte, Pflichten, Aktiva und Passiva, einschließlich der Pachtverträge auf das „umgewandelte“ Unternehmen übertragen worden. Wichtig bei der Wahl dieses Weges ist es, dass die erforderlichen tatsächlichen und juristischen Schritte fehlerfrei gegangen werden. Eine gescheiterte Umwandlung hätte für die Beteiligten fatale Folgen.

 

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Quellen:

  1. BGH, Urt. v. 27. 11. 2009 – LwZR 15/09, NL-BzAR 2010, 116 ff.
  2. 2 Vgl. BGH, Urteil v. 21.12.1966; VIII ZR 195, 64; NJW 1967, 821.
  3. 3 BGHZ 150, 365, 367 ff.
  4. BGH, Urt. v. 27. 11. 2009 – LwZR 17/09, NL-BzAR 2011,  88, (in diesem Heft).