auf der Internationalen Grünen Woche 2017 in Berlin
Thema: Bodenkauf trotz Agrarpreiskrise!?
Termin: 24. 1. 2017, 11.00 – 14.00 Uhr
Ort: Messe Berlin, Großer Stern, Raum Hong Kong
Veranstalter: Redaktion agrarmanager und Briefe zum Agrarrecht, dlv Deutscher Landwirtschaftsverlag, www.agrarmanager.com
Ende 2016 ist das neue Sonderheft Bodenmarkt 8 mit aktuellen Analysen und Statistiken zum deutschen Bodenmarkt erschienen.
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Auf dieser CD-ROM finden Sie alle 22 Jahrgänge von Briefe zum Agrarrecht (1993 bis 2014).
Die CD bietet umfangreiche Informationen der Briefe in Beiträgen, Dokumenten und Rechtsprechung zum Agrar- und Unternehmensreh. sowie zum Bodenmarkt.
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RA Dr. Wolfgang Krüger,
Deutscher Bauernverband, Berlin
Die Antragstellung für die Betriebsprämie 2010 rückt näher. Bedingt durch notwendige Umsetzungsschritte aus dem EU-Recht, aber auch nationale Maßnahmen sollten sich die landwirtschaftlichen Betriebe rechtzeitig auf Änderungen im Antragsverfahren 2010 einstellen. Nachfolgend wird daher ein erster Überblick über wesentliche Änderungen gegeben. Die Informationen sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Sie werden ggf. durch die noch erfolgenden Beschlussfassungen in Bundestag und Bundesrat im Detail noch verändert.
Betriebsinhaber sollen nach der bis März von Bund und Ländern angestrebten Änderung der InVeKoS-Verordnung die Betriebsprämie, aber auch noch gekoppelte Prämien für Eiweißpflanzen und die Flächenzahlung für Schalenfrüchte sowie die Grünlandprämie im Rahmen des Milch-Sonderprogramms ab 2010 nur dann beantragen können, wenn sie über eine Mindestbetriebsfläche von einem Hektar beantragter und beihilfefähiger Fläche verfügen. Zugleich müssen sie damit für diesen einen Hektar mindestens über entsprechende Zahlungsansprüche oder soweit sie nur einen Bruchteil eines Zahlungsanspruches besitzen für die verbleibende Fläche eine gekoppelte Zahlung beantragen und gewährt bekommen können.
Betriebsinhaber mit einer Betriebsfläche unter einem Hektar wären folglich gehalten, entweder ihre Zahlungsansprüche bis 17. 5. 2010 noch rechtzeitig zu verkaufen, zu verpachten oder anderweitig an andere Betriebsinhaber zu übertragen oder über eine Erweiterung ihrer Betriebsfläche und ggf. der Zahlungsansprüche die Mindestgrenzen zu erfüllen.
Für Antragsteller mit besonderen Zahlungsansprüchen soll statt der Mindestfläche ein Mindestbeihilfebetrag von 100 € als Voraussetzung für die Gewährung der Betriebsprämie vorgesehen werden.
Im Rahmen der Betriebsprämie beginnt ab 2010 der Anpassungsprozess der Werte der einzelnen Zahlungsansprüche zum für die Region geltenden Zielwert. Für 2010 beträgt der Anpassungsschritt 10 %. Inhaber von Zahlungsansprüchen können sich über entsprechende Veröffentlichungen, u. a. in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) eine Übersicht über die voraussichtliche Wertentwicklung ihrer Zahlungsansprüche von 2010 bis 2013 verschaffen.
Die ZA-Zielwerte aller Regionen wurden Ende Dezember 2009 in der ZID ermittelt und am 27. Januar 2010 im elektronischen Bundesanzeiger von den Ländern bekannt gegeben (Tabelle 1). Die Anpassung an den regionalen Zielwert wird in vier Schritten vorgenommen Tabelle 2).
Für das Antragsjahr 2010 erhöht sich die Basismodulation von 7 % (2009) auf 8 %. Betroffen von diesen Kürzungen sind alle Prämienzahlungen eines Betriebsinhabers im Antragsjahr über 5.000 €
Die zusätzliche progressive Modulation für Beträge über 300.000 € verbleibt unverändert bei 4 %.
Da 2010 der 15. Mai auf ein Wochenende fällt, ist der letzte Abgabetermin ohne Fristabzüge bei den Beihilfen Montag, der 17. 5. 2010.
Haben Betriebsinhaber Zahlungsansprüche endgültig oder befristet übernommen und möchten sie diese übernommenen Zahlungsansprüche mit dem Antrag 2010 aktivieren, ist die zivilrechtliche Übertragung bis zum 17. 5. 2010 sicherzustellen. Diese Übertragung der Zahlungsansprüche ist spätestens bis zum 11. 6. 2010 an die Zentrale InVeKoS-Datenbank zu melden. Wird diese Meldefrist nicht eingehalten, können die übernommenen Zahlungsansprüche im Rahmen des Betriebsprämienantrages 2010 nicht anerkannt werden.
Einzelne Zahlungsansprüche, die erst nach dem 17. 5. 2010 aber bis spätestens 31. 5. 2010 übertragen werden, können bei Übernehmer noch zur Aktivierung der Betriebsprämie 2010 herangezogen werden. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass
Zur Umsetzung des Milch-Sonderprogramms sollen auch entsprechende Regelungen in die InVeKoS-Verordnung eingeführt werden.
So ist vorgesehen, dass die Betriebsnummer auch Anwendung bei den anderen Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes als dem Grundbetrag der Grünlandprämie findet.
Außerdem ist vorgesehen, dass auch der Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie nach dem Milch-Sonderprogrammgesetzes im Sammelantrag zu beantragen sind. Dabei soll geregelt werden, dass auch die Flächen, für die der Grundbetrag der Grünlandprämie beantragt wird, im Sammelantrag besonders zu bezeichnen sind.
Für das Milch-Sonderprogrammgesetz soll durch den Betriebsinhaber im Sammelantrag die Tatsache angegeben werden, dass er im April des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, Milch erzeugt und vermarktet hat. Direktvermarkter müssen ihre Quotenabrechnung vorlegen.
Für die Kuhprämie soll im Sammelantrag zusätzlich angegeben werden, welche De-minimis-Beihilfen der Antragsteller bereits erhalten bzw. beantragt hat. Außerdem hat der Antragsteller soweit zutreffend anzugeben, dass er weder zahlungsunfähig, noch überschuldet ist, noch über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Diese Regelung ist eine Umsetzung des Artikels 1d der Deminimis-Verordnung 1535/2007 und wurde auch schon beim Liquiditätshilfeprogramm 2009 angewendet.
Mit der Änderung der InVeKoS-Verordnung soll beginnend ab 2010 eine verbindliche Anzeigepflicht für die Betriebsinhaber verankert werden. Danach hat der Betriebsinhaber der zuständigen Landesstelle für eine Fläche, für die ein Antrag auf einheitliche Betriebsprämie gestellt wurde, und die während des Kalenderjahres der Antragstellung auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher schriftlich unter Angabe
a) der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
b) des Beginns und des Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit anzuzeigen.
Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht ist lediglich die Nutzung einer Fläche für Wintersport außerhalb der Vegetationsperiode.
Die zuständigen Behörden haben dann zu prüfen, ob die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit auf der entsprechenden beihilfefähigen Fläche für die Aktivierung der entsprechenden Zahlungsansprüche schädlich oder unschädlich ist. Wird durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche nicht stark eingeschränkt, kann mit dieser Fläche ein Zahlungsanspruch aktiviert werden.
Seit dem 1. 1. 2009 sind Zahlungsansprüche, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z. B. 2009 und 2010) nicht genutzt werden, nach Art. 42 EU-VO 73/2009 entschädigungslos in die nationale Reserve einzuziehen. Um dies zu vermeiden, besteht für die Betriebsinhaber weiterhin die Möglichkeit der Rotation der Zahlungsansprüche.