auf der Internationalen Grünen Woche 2017 in Berlin
Thema: Bodenkauf trotz Agrarpreiskrise!?
Termin: 24. 1. 2017, 11.00 – 14.00 Uhr
Ort: Messe Berlin, Großer Stern, Raum Hong Kong
Veranstalter: Redaktion agrarmanager und Briefe zum Agrarrecht, dlv Deutscher Landwirtschaftsverlag, www.agrarmanager.com
Ende 2016 ist das neue Sonderheft Bodenmarkt 8 mit aktuellen Analysen und Statistiken zum deutschen Bodenmarkt erschienen.
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Auf dieser CD-ROM finden Sie alle 22 Jahrgänge von Briefe zum Agrarrecht (1993 bis 2014).
Die CD bietet umfangreiche Informationen der Briefe in Beiträgen, Dokumenten und Rechtsprechung zum Agrar- und Unternehmensreh. sowie zum Bodenmarkt.
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DBV, Stellungnahme vom 13. 10. 2010
Der Deutsche Bauernverband trägt das Anliegen des vorliegenden Gesetzentwurfes zur Verbesserung der Erwerbsbedingungen der Alteigentümer mit.
In Anbetracht der insbesondere seit 2007 stark gestiegenen Verkehrswerte für landwirtschaftliche Grundstücke ist der potenzielle flächenmäßige Erwerbsumfang für Alteigentümer durch die Begrenzung ihres Erwerbsanspruchs auf maximal bis zur Höhe der Ausgleichsleistung erheblich reduziert worden. Diese Entwicklung zu ungunsten der betroffenen Alteigentümer sind von diesen jedoch nicht zu vertreten, da die bisher nicht erfolgte Realisierung der Erwerbsansprüche allein auf die Verzögerungen bei der Bescheidung ihrer Anträge auf Ausgleichsleistung durch die zuständigen Vermögensämter zurückzuführen ist.
Der Deutsche Bauernverband hatte stets gegenüber dem Bundesfinanzministerium und im Beirat beim damaligen Bundesamt für offene Vermögensfragen eine zeitnahe Bescheidung der Ausgleichsleistungs- bzw. Entschädigungsanträge eingefordert.
Verkürzung der 15-jährigen Bindungsfristen
Mit dem ersten Flächenerwerbsänderungsgesetz wurden die umfassenden Bindungsvorschriften beim begünstigten Flächenerwerb für einen Zeitraum von 20 Jahren zunächst leider nur auf 15 Jahre reduziert.
In Vergleich zu anderen Bereichen sind auch 15-jährige Bindungsfristen jedoch nach wie vor für die Gewährung einer Beihilfe zeitlich überzogen und nicht sachgerecht.
Mit dem Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetz müssen daher die sehr umfassenden Bindungsvorschriften beim begünstigten Erwerb zumindest auf 10 Jahre sowohl für Alteigentümer als auch für den bereits vollzogenen Erwerb durch Pächter weiter reduziert werden.
Die landwirtschaftlichen Betriebe, die im Rahmen des begünstigten Flächenerwerbs landwirtschaftliche Flächen erworben haben, sind von zunehmend volatilen Märkten betroffen. Sie müssen sich stärker als bisher notwendigen Investitionserfordernissen stellen. Mit einer weiteren Verkürzung der Bindungsvorschriften auf 10 Jahre können für die landwirtschaftlichen Betriebe spürbar Investitionshemmnisse abgebaut, zusätzliche Sicherheiten erschlossen und auch für den Bund (BVVG) zugleich Verwaltungskosten erheblich vermindert werden.
Auch für den Erwerb durch nicht selbst wirtschaftende Alteigentümer würde eine Verkürzung der Bindungsfristen auf mindestens 10 Jahr dem hier vorrangig wirkenden Wiedergutmachungsgedanken Rechnung tragen.
Verlängerung bestehender Pachtverträge
Die noch anstehenden Fälle des begünstigten Flächenerwerbs betreffen fast ausschließlich Ansprüche nichtselbstwirtschaftender Alteigentümer. Auch die mit dem Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetz vorgesehene Nachjustierung des Umfangs der Erwerbsmöglichkeiten bildet in der Regel keine Grundlage für die Errichtung selbständiger landwirtschaftlicher Betriebe durch die Alteigentümer. Daher sollte auch beim begünstigten Erwerb mit dem Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetz klargestellt werden, dass die Alteigentümer in bestehende BVVG-Pachtverträge eintreten. Die Laufzeit bestehender BVVG-Pachtverträge sollte um 6 Jahre durch den erwerbenden Alteigentümer verlängert werden.
Mit dieser Regelung wird auch wesentlich die Akzeptanz der landwirtschaftlichen Betriebe für veränderte Regelungen zugunsten der Alteigentümer gesteigert. Abrupte Eingriffe in gewachsene Betriebe durch einen kurzfristigen Entzug der bisher gepachteten BVVG-Flächen im Falle des Erwerbs durch Alteigentümer werden vermieden.