auf der Internationalen Grünen Woche 2017 in Berlin
Thema: Bodenkauf trotz Agrarpreiskrise!?
Termin: 24. 1. 2017, 11.00 – 14.00 Uhr
Ort: Messe Berlin, Großer Stern, Raum Hong Kong
Veranstalter: Redaktion agrarmanager und Briefe zum Agrarrecht, dlv Deutscher Landwirtschaftsverlag, www.agrarmanager.com
Ende 2016 ist das neue Sonderheft Bodenmarkt 8 mit aktuellen Analysen und Statistiken zum deutschen Bodenmarkt erschienen.
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Auf dieser CD-ROM finden Sie alle 22 Jahrgänge von Briefe zum Agrarrecht (1993 bis 2014).
Die CD bietet umfangreiche Informationen der Briefe in Beiträgen, Dokumenten und Rechtsprechung zum Agrar- und Unternehmensreh. sowie zum Bodenmarkt.
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Prof. Dr. Klaus Böhme, Berlin
Zum Umgang mit dem Urteil des EuGH vom 9. 11. 2010 in der Rechtssache C-92 und C-93/09
Mit dem Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden1 erhält die Diskussion um die Transparenz einen neuen Anschub. Rund um die Transparenzinitiative der Europäischen Union, die nur einen kleinen Teil der Fragen zur Transparenz überhaupt behandelt, hatte es eine angeregte und kontroverse Debatte gegeben. Auf die damals diskutierten Fragen wirft das Urteil der EuGH-Richter ein neues Licht und zeigt zugleich, wozu wir noch keine erschöpfenden Antworten haben.
Hinzu kommt, dass in der öffentlichen Diskussion die Transparenz ein enormes Gewicht gewinnt. Ob beim Bankenskandal in der Finanzkrise, beim Bahnbauprojekt in Stuttgart, bei den Flugrouten für den neuen Berliner Flughafen, den Pannen bei der Bahn, dem Verbraucherinformationsgesetz, dem Dioxin in Futtermitteln2, bei Street-View von Google oder den Veröffentlichungen von WikiLeaks – überall ist die Transparenz der Vorgänge, Daten und Entscheidungen ein zentrales Problem.
Offensichtlich nähert sich die Gesellschaft einem Punkt, wo sie sich für einen sinnvollen Umgang mit der (Un-)Masse von Informationen neue Regeln schaffen muss. Unbestritten ist die umfassende Information der Bürger die Voraussetzung für seine demokratische Aktivität. Eine Überflutung mit vielen, unübersichtlichen Daten, verringert dagegen die Fähigkeiten und Möglichkeiten sachkundig mitzuentscheiden. Der Schutz von Daten – vor allem personenbezogenen, aber nicht nur von solchen – ist die andere Seite der Medaille bei der Transparenz.
Im zeitlichen Umfeld des EuGH-Beschlusses hat sich Prof. Jansen in einer Theorie-Kolumne des Wirtschaftsmagazin „brand eins“ mit grundlegenden Fragen der Transparenz beschäftigt.3 Er betont, dass Transparenz nicht per se besteht, sondern vom jeweiligen Beobachter konstruiert werde. Zudem gebe es eine „Paradoxie von Komplexität und Transparenz" und man müsse schließlich zwischen „interessierter und unvermeidbarer Intransparenz" unterscheiden.
Der, wie Jansen betont, „immer gut ankommende Ruf nach Transparenz" ist nicht so einfach zu beantworten. Hier den richtigen Weg zu finden ist eine sehr schwierige Aufgabe, die aber gelöst werden muss – generell und in jedem Einzelfall.
Die Transparenzinitiative der EU (ETI)4, zu deren Verwirklichung die vom EuGH beantworteten Fragen gehören, ist Teil der Bemühungen um Transparenz im umfassenden Sinne. Die ETI befasst sich aber nur mit Teilfragen:
Beim letzten Punkt geht die EU-Kommission von der Verpflichtung aus, „das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Verwendung von EU-Geldern zu schärfen, indem besser erläutert wird, was Europa tut und warum diese Tätigkeiten von Bedeutung sind."6 Für nur aus EU-Geldern finanzierte Politikbereiche wurden die Zahlungen bereits – wenn auch nicht besonders nutzerfreundlich – veröffentlicht. Für den Teil des Haushalts, in dem die Maßnahmen in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten verwalteten werden („geteilte Mittelverwaltung“), lagen solche Veröffentlichungen mit Nennung der Empfänger nicht vor. Dazu gehören die Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Landwirtschafts- und Fischereipolitik, der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Flüchtlingsfonds. Diese Maßnahmen machen 75,7% des EU-Haushalts aus.
Für die Maßnahmen mit „geteilter Mittelverwaltung“ wurde nun im Grünbuch gefordert, dass „kohärente umfassende Verpflichtung für die Mitgliedstaaten … auf einem in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbaren neuen Rechtsrahmen der EU begründet sein"7 müsste. Auf diese Weise würde sich ein einheitliches Vorgehen bei allen Empfängern von EU-Geldern gewährleisten lassen.
Im Ergebnis der Konsultation zum Grünbuch wurden die jetzt vom EuGH in wesentlichen Teilen für ungültig erklärten rechtlichen Regeln zur Veröffentlichung von Zahlungen im Rahmen von Maßnahmen der gemeinsamen Landwirtschafts- und Fischereipolitik beschlossen. Auf der einen Seite fand die Veröffentlichung der Empfänger Zustimmung und auf der anderen Seite gab es Kritik.8
Die Kritiker der Veröffentlichungsregelungen sprachen sich nicht generell gegen Transparenz der Zahlungen aus. Sie gaben vor allem zu bedenken, dass
Schließlich gab es auch damals, z.B. vom Deutschen Bauernverband, schon Einwände gegen eine asymmetrische Veröffentlichung der Zahlungen. Dabei ging es vor allem darum, dass die Agrarzahlungen vollständig veröffentlicht werden, andere Zahlungen der EU und vor allem der Mitgliedstaaten und deren Empfänger aber im Dunkel bleiben.
Dass diese Kritikpunkte ernst zu nehmen waren, zeigen die unterschiedlich ausgefallenen Entscheidungen deutscher Gerichte einerseits und die Bedenken einiger Bundesländer und auch der Bundesministerin andererseits.9
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte eine konkrete Rechtsfrage zu beantworten. Genau das haben die Richter auch getan. das schließt aber ein, dass eine ganze Reihe Fragen auch nach dem EuGH-Urteil noch offen sind und beantwortet werden müssen, ja es sind sogar weitere Fragen hinzugekommen.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte im Kern danach gefragt, ob die von der EU festgelegte Praxis der Veröffentlichung von Empfängern der Agrar-Direktzahlungen gegen das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten verstößt.
Die Große Kammer des EuGH beschäftigte sich demzufolge ausführlich mit der Achtung des Privatlebens und dem Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten.10 Die Festlegungen zu deren Verarbeitung und Veröffentlichung und die Information der Betroffenen darüber werden geprüft. Dabei spielt es eine besondere Rolle,
Die Achtung des Privatlebens und der Schutz personenbezogener Daten ist an natürliche Personen gebunden.
In den beiden miteinander verbundenen Rechtsfällen handelt es sich um durch Namen und Adresse klar zu identifizierende Personen: Einerseits um einen privaten Landwirt als Betreiber eines Einzelbetriebes (C?93/09) und andererseits um Brüder, die die nach ihnen benannte GbR gemeinsam betreiben (C92/09).
Der Gerichtshof hat zu der gestellten Frage für Recht erkannt, dass die Regelungen der EU12, auf denen auch das Gesetz zur nationalen Umsetzung in Deutschland13 beruht, ungültig sind, soweit diese Bestimmungen bei natürlichen Personen, die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sind, die Veröffentlichung personenbezogener Daten hinsichtlich aller Empfänger vorschreiben, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden. Das ist die konkrete Antwort auf eine konkrete Frage.
Für juristische Personen – das sei hier noch ergänzt – wird aus formaljuristischen Gründen der Schutz von Persönlichkeitsrechten oder persönlichen Daten ausgeschlossen, es sei denn ihr Name bestimmt eine oder mehrere natürliche Personen.14 Es wird darauf verwiesen, dass
Aber nach den juristischen Personen, durch deren Nennung keine Personen zu bestimmen sind, hatten die Wiesbadener Richter auch nicht gefragt. Diese beschränkten sich – entsprechend den Fragen aus den beiden konkreten Verfahren auf die Regelungen für natürliche Personen.
Lediglich zu der umstrittenen Frage der Persönlickeitsrechtsverletzung hat der EuGH eine erschöpfende Antwort gegeben und die fällt für die EU-Kommission verheerend aus. Trotz mehrfacher Betonung der Berücksichtigung von Persönlichkeitsrechten und Datenschutz sind diese in der EU-Gesetzgebung zur Transparenz von EU-Zahlungen so schlecht berücksichtigt worden, dass die EuGH-Richter die Verordnungen in weiten Teilen für ungültig erklärten – ein handfester Grund, um auch die anderen, von den Richtern nicht unter die Lupe genommenen Teile der Regelung zu überprüfen und Kritiken ernst zu nehmen.
Was ist nach der Veröffentlichung des Urteils geschehen? Zuerst gab es einen Aufschrei, dann wurde die Internetseite mit den Veröffentlichungen abgeschaltet, anschließend ließ das Bundesministerium das Urteil (von Juristen) prüfen und schließlich wurde die Wiederaufnahme der Veröffentlichung (in reduzierter Form) schon für April 2011 angekündigt.15 Davon, dass man – wie im Zusammenhang mit dem ersten Aufschrei zu hören war – die Neuregelung in der EU-Gesetzgebung abwarten wolle, ist nicht mehr die Rede und weder von der Europäischen Kommission noch von der deutschen Regierung ist eine grundsätzliche Überprüfung der Transparenzregelungen vorgesehen. Offensichtlich will man es bei einer relativ einfachen „Teilreparatur“ belassen.
Die noch offenen oder neu auftauchenden Fragen beinhalten sowohl rechtliche wie politische Probleme. Einige sollen im Folgenden exemplarisch genannt werden:
Das mit der Marke Transparenz versehene Veröffentlichen von Massendaten enthebt Politik und Verwaltung nicht ihrer Pflicht, die Daten auszuwerten und den Bürger entspechend verständlich zu informieren. Neben der (einfacheren) Publizierung von Daten muss mehr für ein „komlexitätsreduzierendes Systemvertrauen“ getan werden. Ein Transparenz-Dilemma, entsteht aus wachsendem Mißtrauen gegenüber Politikern und Behörden. Das kann aber nicht mit einer Datenflut weggespült werden.
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Quellen: