auf der Internationalen Grünen Woche 2017 in Berlin
Thema: Bodenkauf trotz Agrarpreiskrise!?
Termin: 24. 1. 2017, 11.00 – 14.00 Uhr
Ort: Messe Berlin, Großer Stern, Raum Hong Kong
Veranstalter: Redaktion agrarmanager und Briefe zum Agrarrecht, dlv Deutscher Landwirtschaftsverlag, www.agrarmanager.com
Ende 2016 ist das neue Sonderheft Bodenmarkt 8 mit aktuellen Analysen und Statistiken zum deutschen Bodenmarkt erschienen.
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Auf dieser CD-ROM finden Sie alle 22 Jahrgänge von Briefe zum Agrarrecht (1993 bis 2014).
Die CD bietet umfangreiche Informationen der Briefe in Beiträgen, Dokumenten und Rechtsprechung zum Agrar- und Unternehmensreh. sowie zum Bodenmarkt.
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Erklärung des Präsidiums des Deutschen Bauernverbandes vom 22. 1. 2011
Gegen den erklärten Willen des Berufsstandes wurden seit 2009 die Empfänger von Agrarbeihilfen mit ihren betriebsindividuellen Daten in Deutschland veröffentlicht.
Mit Urteil vom 9. November 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Bedenken des Berufsstandes Rechnung getragen und die EU-Vorschriften zur personengenauen Veröffentlichung der Direktzahlungen für teilweise ungültig erklärt. In einer undifferenzierten, detaillierten Veröffentlichung der Empfänger wird durch den EuGH eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes gesehen.
Die Befürchtungen des Berufsstandes hinsichtlich einer missbräuchlichen Verwendung einer so weitgehenden Veröffentlichung betriebsindividueller Daten haben sich u.a. durch die zum Jahreswechsel 2010/2011 festgestellte Betrugskampagne „Klimawandel–Entschädigungsfonds“ bewahrheitet. Die Adressdaten sämtlicher landwirtschaftlicher Betriebe in Deutschland wurden für betrügerische Zahlungsaufforderungen missbraucht.
Vor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Bauernverband die EU-Kommission und die Bundesregierung auf, die Veröffentlichung betriebsindividueller Daten zu unterlassen, da sie offensichtlich nicht in der Lage sind, eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen.
Der DBV wiederholt seine Forderung, dass es keine „Lex Landwirtschaft“ geben darf, das heißt es müssen hinsichtlich erhaltener Beihilfen alle Branchen nach dem gleichen Verfahren behandelt werden.
Die Veröffentlichung der gewährten EU-Agrarbeihilfen muss mit einer sich selbst erklärenden, ausführlichen Begründung in Anlehnung an die Verfahrensweisen in Bayern oder Österreich verbunden werden.
Eine zunächst auf juristische Personen beschränkte Veröffentlichung von Agrarbeihilfeempfängern wird wegen der Gefahr verzerrter Darstellungen abgelehnt. Damit wäre auch die von der EU-Kommission erklärte Zielsetzung der Transparenz nicht umsetzbar.