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AG Mühlhausen, Teilurteil und Beschluss vom 23. 6. 2011 – Lw 9/10

Anmerkung (P. Ziebell, BVVG):
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit der BVVG im Zusammenhang mit der Beendigung eines Pachtvertrages gegenüber dem Pächter Auskunftsansprüche hinsichtlich der von diesem etwaig gehaltenen  Zuckerrübenlieferrechte sowie hinsichtlich   einer  dem  Pächter  etwaig  gezahlten  Umstrukturierungsbeihilfe zustehen, sowie – jedenfalls mittelbar – mit der Frage, ob die BVVG vom Pächter die Umstrukturierungsbeihilfe beanspruchen kann.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Reform des europäischen Zuckermarktes (Verordnungen (EG) Nr. 318/2006 und 320/2006). Danach sind den Zuckerfabriken – staatlich  verordnet – die Zuckerquoten gesenkt worden. Zugleich sollten die Rübenanbauer  veranlasst  werden, ihrerseits auf Rübenlieferrechte (Rübenquoten) gegenüber den Zuckerfabriken  zu verzichten. Dem sind die Rüben anbauenden Landwirte entweder freiwillig auf der Grundlage einer mit der Zuckerfabrik geschlossenen Vereinbarung oder – weil die Zuckerfabrik die Lieferrechte einfach einseitig gekürzt  hat – gezwungenermaßen gefolgt. Dafür erhielten sie von der BLE direkt eine so genannte Umstrukturierungsbeihilfe ausgezahlt, die in etwa dem Kaufpreis entsprach, zu dem Rübenquoten zuvor gehandelt wurden. Zwischen den Parteien bestehen – wie in einer Vielzahl anderer Fälle auch – unterschiedliche Rechtsauffassungen  darüber, wie sich – wenn man so will – die Zuckermarktreform auf  das  Pachtverhältnis auswirkt. Die BVVG geht davon aus, dass der Pächter im Rahmen  der  ihm  obliegenden  ordnungsmäßigen  Bewirtschaftung  der  Pachtsache verpflichtet  ist,  Zuckerrübenlieferrechte  zu  erhalten und soweit möglich zu beschaffen  und  diese Zuckerrübenlieferrechte bei Beendigung des Pachtvertrages an den Verpächter oder an einen genannten Dritten zu übertragen. Kann er dies nicht –  etwa  weil  er  Lieferrechte während des laufenden Pachtverhältnisses an die Zuckerfabrik zurückgegeben hat – ist er zur Herausgabe eines etwaig von ihm erlangten Surrogats – hier der Umstrukturierungsbeihilfe – verpflichtet.

Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht  – Mühlhausen hat nunmehr entgegen anderer – und soweit ich das richtig sehe – in der Zeitschrift „Briefe zum Agarrecht“ bereits   veröffentlichter Entscheidungen?1 zu Gunsten der BVVG entschieden und den Pächter in einem noch nicht rechtskräftigen Teilurteil verurteilt, die von der BVVG u. a. hinsichtlich des Umfanges rübenfähigen Ackerlandes, etwaig gehaltener und zurückgegebener/gekürzter Zuckerrübenlieferrechte sowie hinsichtlich einer etwaigen gezahlten Umstrukturierungsbeihilfe begehrten Auskünfte zu erteilen. Damit bejaht das Gericht – jedenfalls dem Grunde nach – auch den von der BVVG im Wege der Stufenklage geltend gemachten Zahlungsanspruch.

Teilurteil

1            1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgende Auskünfte zu erteilen:

  • a) in welchem Umfang verfügte der von dem Beklagten bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb zwischen dem 1. 10. 1993 und dem 30. 9. 2009 über zum Anbau von Zuckerrüben geeignete („rübenfähige“) landwirtschaftliche Flächen,
  • b) in welchem Umfang hatte der Beklagte zwischen dem 1. 10. 1993 und dem 30. 10. 2009 Rübenlieferrechte im weitesten Sinne, war also berechtigt, Zuckerrüben an Zuckerfabriken zu liefern und zu verkaufen; und zwar bei Rübenlieferrechten gegenüber mehreren Zuckerfabriken aufgeteilt nach Namen und Sitz der Zuckerfabrik und den jeweiligen Rübenlieferrechten,
  • c) in welchem Umfang hatte der Beklagte zwischen dem 1. 10. 1993 und dem 30. 9. 2009 Aufwendungen zum Erwerb von Rübenlieferrechten,
  • d) in welchem Umfang hat der Beklagte zwischen dem 1. 10  1993 und dem 30. 9. 2009 Rübenlieferrechte übertragen (z. B. verkauft oder sonst wie entgeltliche abgegeben), welche Gegenleistungen (gleich welcher Art, z. B. Entgelte) hat er dafür vereinbart und erhalten,
  • e) in welchem Umfang hat der Beklagte – etwa auf der Grundlage der Ratsverordnung der EU vom 20. 2. 2006 (Nr. 320/2006) – auf Rübenlieferrechte verzichtet und in welchem Umfang hat er dafür Zahlungen – etwa Umstrukturierungsbeihilfen seitens der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und/oder der Zuckerfabrik – erhalten?

2            2. Im Übrigen wird die Klägerin mit ihrem Auskunftsanspruch abgewiesen. …

Tatbestand

3            Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage zunächst um Auskunft über den Bestand und das Schicksal von Rübenrechten in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Flächen, die der Beklagte von der Klägerin am 12. 4. 1994 und 26. 10. 1998 jeweils für die Zeit bis zum 30. 9. 2009 gepachtet hatte.

4            Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne von dem Beklagten Auskunft über den gesamten Bestand von Rübenlieferungsrechten in dessen Betrieb verlangen, um daraus die auf die verfahrensgegenständlichen Flächen entfallenden Anteile errechnen und eventuelle Leistungsansprüche gegen den  Beklagten ermitteln zu können.

5            Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin folgende Auskünfte zu erteilen:

  • a) welche Größe (landwirtschaftliche Nutzfläche) hatte der von dem Beklagten bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb zwischen dem 1. 10. 1993 und dem 30. 9. 2009,
  • b) in welchem Umfang waren diese landwirtschaftlichen Flächen zum Anbau von Zuckerrüben geeignet („rübenfähig“),
  • c) in welchem Umfang hatte der Beklagte zwischen dem 1. 10. 1993 und dem 30. 10. 2009 Rübenlieferrechte im weitesten Sinne, war also berechtigt, Zuckerrüben an Zuckerfabriken zu liefern und zu verkaufen; und zwar bei Rübenlieferrechten gegenüber mehreren Zuckerfabriken aufgeteilt nach Namen und Sitz der Zuckerfabrik und den jeweiligen Rübenlieferrechten,
  • d) in welche Umfang hatte der Beklagte zwischen dem 1. 10. 1993 und dem 30. 9. 2009 Aufwendungen zum Erwerb von Rübenlieferrechten,
  • e) in welchem Umfang hat der Beklagte zwischen dem 1. 10. 1993 und dem 30. 9. 2009 Rübenlieferrechte übertragen (z. B. verkauft oder sonst wie entgeltlich abgegeben), welche Gegenleistungen (gleich welcher Art, z. B. Entgelte) hat er dafür vereinbart und erhalten,
  • f) in welchem Umfang hat der Beklagte – etwa auf der Grundlage der Ratsverordnung der EU vom 20. 2. 2006 (Nr. 320/2006) – auf Rübenlieferrechte verzichtet und in welchem Umfang hat er dafür Zahlungen – etwa Umstrukturierungsbeihilfen seitens der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und/oder der Zuckerfabrik – erhalten?

6            Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, zu einer Auskunft nur bezogen auf die gepachtete Fläche verpflichtet zu sein. Dieser Auskunftspflicht sei er nachgekommen.

Entscheidungsgründe

7            Die zulässige Klage ist in der Auskunftsstufe überwiegend begründet.

8            Der Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche in erkanntem Umfang aus §§ 596, 242 BGB zu.

9            Der Beklagte ist als Pächter verpflichtet, die Pachtflächen nach Ablauf der Pachtzeit in einem einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechenden Zustand zurückzugeben, § 596 BGB. Zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehört auch der Erwerb von Rechten, die sich aus der Bewirtschaftung ergeben ( Palandt-Weidenkaff, 68. A., § 596 BGB RN 1), hier –Rübenlieferrechte. Der Verpächter hat hieraus einen auf solche Rechte gerichteten Herausgabe-/Übertragsanspruch und ggf. einen Ersatzanspruch.

10           Um diese Ansprüche ermitteln und ggf. geltend machen zu können, ist er darauf angewiesen, dass der Pächter ihm hie-
rüber Auskunft erteilt. Im Grundsatz ist dies zwischen den Parteien unstreitig.

11           Die einschränkende Auffassung des Beklagten, er sei zur Auskunft nur hinsichtlich der gepachteten Fläche verpflichtet, ist unzutreffend. Damit wird dem berechtigten Anliegen der Klägerin nicht entsprochen.

12           Rübenlieferrechte oder darauf beruhende Umstrukturierungsbeihilfen sind nicht flächen-akzessorisch, sondern stehen dem Landwirtschaftsbetrieb als solchem zu, wenngleich sie nur durch die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher (Pacht)Flächen erworben werden können. Bei Beendigung eines Pachtverhältnisses muss der Verpächter wissen, in welchem Umfang aufgrund der Bewirtschaftung seiner Flächen solche Rechte im Landwirtschaftsbetrieb des Pächters angefallen sind, um seine dahingehenden Ansprüche bezeichnen und beziffern zu können. Hierfür genügt es nicht, wenn der Pächter lediglich die nach seiner Berechnung dem Verpächter zustehenden Größen angibt, da der Verpächter dann darauf angewiesen wäre, dass sein Anteil von dem Pächter zutreffend ermittelt wurde. Die Klägerin kann daher verlangen, anhand der erteilten Auskünfte in die Lage versetzt zu werden, auf ihre Pachtflächen entfallende entstandene und verbliebene Rübenlieferrechte selber zu errechnen. Die von dem Beklagten vorgelegte Mitteilung des SZVG vom 20. 5. 2010 sowie seine ergänzenden Angaben im Schriftsatz vom 25. 5. 2010 genügen diesen Anforderungen wegen der jeweiligen Beschränkung auf die von der Klägerin gepachteten Flächen nicht.

13           a) des Auskunftsverlangens ist unbegründet. Die Klägerin bedarf zur Ermittlung des ihr zustehenden Rübenrechts oder deren Substitute keiner Angaben zur Gesamtgröße der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs des Beklagten. Denn zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen auch Wald-, Wiesen- und Wasserflächen, die für das Anliegen der Klägerin ohne Bedeutung sind. Von Interesse ist für die Klägerin alleine die unter b) erfragte Größe der rübenfähigen landwirtschaftlichen Fläche im Betrieb des Beklagten. Die übrigen unter c) bis f) begehrten Auskünfte hat der Beklagte zur Erfüllung seiner vorstehend dargestellten Auskunftspflicht zu erteilen.

14           Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung ist der mit der Erteilung der Auskünfte verbundene Aufwand maßgebend.

 

Beschluss

15           Der Geschäftswert wird festgesetzt auf € 10.000 für das Verfahren insgesamt und € 2.000 für den Auskunftsanspruch.

Gründe

16           Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Rübenlieferrechte oder deren Substitute, die der Beklagte als Pächter aus der Bewirtschaftung der von der Klägerin angepachteten Fläche erworben hat.

17           Der Geschäftswert ist nach §§ 48 LwVG, 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen. In der Klageschrift hat die Klägerin einen Gegenstandwert vorläufig mit € 10.000 angegeben. Diesen Wert hält das Gericht für sachgerecht. Denn es war und ist nicht zu erwarten, dass auf die Pachtfläche von rund 50 ha Rübenlieferrechte/Substitute des Beklagten in einem diesen Betrag übersteigenden Wert im Raum stehen.

18           Andere vor diesem Gericht mit der Klägerin durchgeführte Verfahren haben zu Leistungsansprüchen mit dreistelligem Wert geführt. Auch unter Annahme eines von der Klägerin vorgetragenen Wertes eines Lieferrechts von € 100,00/t ergibt sich bezogen auf die von der SZVG mit Schreiben vom 20. 5. 2010 mitgeteilten Vertragsrübenmenge für 50 ha von 93,5 t ein Geschäftswert von knapp € 10.000.

19           Für den Auskunftsanspruch erscheint 1/5 hiervon als Geschäftswert angemessen.