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Prof. Dr. Klaus Böhme, Berlin

 

Hintergründe, Stand und Aussichten

 

Mit dem Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetz (2. FlErwÄndG) vom 21. 3. 2011 hat die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH eine neue Orientierung für die Verwertung ehemals volkseigener Agrar- und Forstflächen erhalten. In ihren jüngsten Verlautbarungen nannte der bundeseigene Immobilienverwalter unter den für sie geltenden Gesetzen und Richtlinien insbesondere das 2. FlErw-ÄndG und die Privatisierungsgrundsätze 2010 (PG 2010).1 Die BVVG betont, das 2. FlErwÄndG stehe 2012 „im Fokus“ und sie werde sich „auf die Umsetzung dieses Gesetzes konzentrieren“. Danach wird, wie die BVVG unterstreicht, Alteigentümern die Möglichkeit eröffnet, „Flächen in einem begrenzten Umfang deutlich günstiger als bisher zu erwerben.“ 2

Bereits am Tag vor dem in Kraft treten des 2. FlErwÄndG hatte die BVVG mitgeteilt, sie habe „unverzüglich mit der Bearbeitung  bereits vorliegender und neu gestellter Anträge“ begonnen.3 In die Verkaufsbilanz des Jahres 2011 gingen dann aber nur 2.200 ha landwirtschaftliche und 3.200 ha forstwirtschaftliche Flächen ein, die begünstigt nach dem EALG an Alteigentümer verkauft worden waren.

Anfang 2012 haben in der BVVG 2.317 zu bearbeitende Anträge von Alteigentümern auf begünstigten Erwerb vorgelegen. Wieviel Fläche für die Erfüllung der gesetzlich verbrieften Alteigentümerwünsche benötigt wird, könne die BVVG allerdings noch nicht ermitteln. Das liege an den vielen noch unvollständigen Antragsunterlagen. Rund 80 % der Anträge auf begünstigten Erwerb seien nicht vollständig, teilte BVVG-Geschäftsführer Hammann Anfang des Jahres auf einer Pressekonferenz mit.

Trotz dieser noch unklaren Lage will die BVVG im Jahr 2012 bereits rund 26.600 ha begünstigt an Alteigentümer verkaufen, davon 14.400 ha Agrar- und 12.200 ha Forstflächen. Das sind bei den Agrarflächen etwa 37 % (siehe auch die Tabelle auf S. 184) und bei den Forstflächen sogar mehr als drei Viertel des Verkaufszieles für 2012.

Die BVVG-Geschäftsführung spricht selbst „angesichts der komplizierter gewordenen Antragsbearbeitung“ von einem „anspruchsvollen Ziel“.

Mit dem erneuten Änderungsgesetz und der Abwicklung des darin für die Alteigentümer festgelegten begünstigten Erwerbs dürfte das letzte Kapitel der Privatisierung des ehemals volkseigenen und überwiegend im Ergebnis der Bodenreform auf dem Territorium der ehemaligen DDR entstandenen Bodenfonds abgeschlossen werden.

Für die BVVG läutet diese Aufgabe zusammen mit dem noch ausstehenden Direktverkauf an die Pächter nach den PG 2010 die letzte Phase der Erfüllung ihrer speziellen Aufgaben ein. Bis 2016 sollen diese im wesentlichen erfüllt sein und die dann verbleibenden Flächen kommen „ganz normal“ über Ausschreibungen auf den Markt.4

Tabelle von Seite 184

Hintergründe des begünstigten Flächenerwerbes durch die Alteigentümer

Seinen Ausgangspunkt hat der begünstigte Flächenerwerb für die Alteigentümer in der in den Einigungsvertrag als Anlage III aufgenommenen Gemeinsamen Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. 6. 1990.5 Die beiden deutschen Regierungen waren sich in einem ersten Eckwert dieser Erklärung einig: „Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen.“ Grundsätzlich hatte die Bundesrepublik ihre Vorstellung von „Rückgabe vor Entschädigung“ in der Erklärung durchgesetzt, nur hier galt „Entschädigung vor Rückgabe“, so wie es die Volkskammer der Noch-DDR wollte.

Die unterschiedlichen, ja entgegengesetzten Meinungen der Verhandlungspartner zu Vermögensfragen zeigten sich aber trotzdem im Text der Erklärung, nämlich einerseits in der im Eckwert 1 enthaltenen Formulierung, dass die Regierungen der Sowjetunion und der DDR keine Möglichkeit sehen, „die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren“. Die Regierung der Bundesrepublik nahm das „im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis“. Sie betonte aber andererseits ihre Auffassung, dass einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben müsse.6

Als einer der Grundsätze für die Regelung offener Vermögensfragen war formuliert worden: „Bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen gehen beide Regierungen davon aus, dass ein sozial verträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen ist.“ Gerade das sollte sich aber im Folgenden als außerordentlich schwierig herausstellen.

Im Herangehen an die durch die Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen – deren Integration in den Eini­gungsvertrag und Bestätigung in Ar­tikel 143 (3) des Grundgesetzes – unter­scheiden sich unter den Vertretern der Alteigentümer die pragmatischer von den fundamentaler Denkenden. Das wird spätestens nach der Bestätigung durch drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes7 und die Nichtannahme von dagegen gerichteten Beschwerden durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte8 deutlich.

Mehr oder weniger laut und organisiert wendet sich ein Teil der Alteigentümer nach wie vor grundsätzlich gegen den Bestand der Enteignungen und bezeichnet ihn als Unrecht.9 Sie wollen und können die historische Dimension des Restitutionsverbotes nicht akzeptieren.10 Sie wollen auch der Argumentation von Bundeskanzlerin Merkel nicht folgen, die in ihrer Rede zum 20. Jahrestag der Unterzeichnung des Einigungsvertrags erklärte, „… natürlich waren wir alle der Meinung, dass die so genannte Bodenreform, also die Enteignung von Grund und Boden im landwirtschaftlichen Bereich, Unrecht war. Aber was half das, wenn Unrecht passiert war und seitdem neue Generationen von Menschen auf diesem Land lebten? Das Ignorieren der Phase dazwischen, also der 40 Jahre DDR, hätte natürlich wieder zu einem Ausmaß an Ungereimtheit bis Unrecht geführt, sodass darauf keine Deutsche Einheit zu bauen gewesen wäre.“ 11

Pragmatisch denkende Alteigentümer waren und sind bereit, die inzwischen eindeutige Rechtslage zu akzeptieren und sich ganz pragmatisch dem Ausgleich für das verlorene Eigentum zuzuwenden. Das heißt natürlich nicht, dass sie ihre Kritik am Restitutionsverbot eingestellt haben.

Im Gegensatz dazu halten fundamentaler denkende Alteigentümer es immer noch für möglich, das Restitutionsverbot aus der Welt zu schaffen. Sie versuchen dazu – auch mehr als 20 Jahre nach dem Abschluss des Einigungsvertrages – politische und vor allem weitere juristische Mittel zu nutzen, um die entsprechenden Regelungen des Einigungsvertrages auszuhebeln.

Genesis der Ausgleichsregelung

Dass es für die Enteignungen 1945 bis 1949 einen Ausgleich geben soll, ist – wie schon ausgeführt – juristisch klar geregelt. ­Politisch heiß umstritten war aber von Anfang an der Umfang und die Art und Weise des Ausgleichs für die Alteigentümer. Die dem gesamtdeutschen Parlament zustehende Entscheidung war auch immer von den Mehrheitsverhältnissen im Bundestag geprägt. Die Auffassungen von CDU, CSU und FDP einerseits unterschieden sich deutlich von denen von SPD und Grünen. Die Linke wich mit ihren Auffassungen noch deutlicher ab, traf sich aber partiell mit SPD und Grünen. Die Genesis der Ausgleichs­regelung – die sich über einen 20-jährigen Zeitraum mit vier verschiedenen Regierungen erstreckt – wird natürlich von den jeweiligen Mehrheiten bzw. Beteiligungen bestimmt. Zuerst war es eine CDU/CSU/FDP-Koalition, dann in eine von SPD/Grünen, danach die Großen Koalition und zuletzt schließlich wieder eine CDU/CSU/FDP-Koalition, die den Ausgleichsregelungen ihren Stempel aufdrückten.

Auasgleichsleistungsgesetz

Mit dem „Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“ vom 27. 9. 199412 sind die vom Vermögensgesetz noch offen gelassene Entschädigung für Enteignungen der DDR ebenso wie die vom Einigungsvertrag dem gesamtdeutschen Gesetzgeber vorbehaltene Ausgleichsleistung für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945–1949) gesetzlich geregelt worden. Das EALG umfasst als  Artikelgesetz insgesamt zehn Gesetze bzw. Änderungsgesetze.

Für die Genesis der Ausgleichsleistung in der Landwirtschaft ist das „Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können“ (Art. 2)13 maßgebend. Das EALG beinhaltet in Verbindung mit dem AusglLeistG vor allem, dass Alteigentümer auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, deren enteignete Grundstücke nicht zurückgegeben werden können, einen Ausgleich erhalten.

In § 3 des AusglLeitG wird der Flächenerwerb geregelt. Generell kann, „wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat“ diese mit der entsprechenden Vergünstigung erwerben (Abs. 1). Das betrifft in erster Linie Wiedereinrichter, Neueinrichter, juristische Personen.14 Ausdrücklich wird in § 3 Abs. 2 AusglLeitG betont, dass zu den Wiedereinrichtern auch „solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind.“ Die wieder wirtschaftenden Alteigentümer mit einem langfristigen Pachtvertrag mit der BVVG sind also auch vorrangig Berechtigte für einen begünstigten Landerwerb. Sie bleiben aber vom Umfang der gepachteten Flächen deutlich in der Minderheit. Der größte Teil der Flächen geht, was von Vertretern der Alteigentümer häufig kritisiert wird, an Einzellandwirte und juristische Personen ohne Alteigentumshintergrund.

Die Kritiker dieser Regelung übersehen dabei aber das schon im Einigungsvertrag angelegte Gesamtanliegen eines „sozial verträglichen Ausgleichs unterschiedlicher Interessen“. Dem trägt der Gesetzgeber damit Rechnung, dass den begünstigten Land­erwerb alle nutzen können, die auf diesen Flächen Landwirtschaft betreiben und das auch langfristig tun möchten.

Speziell für Alteigentümer ohne Pachtvertrag wird in Abs. 5 festgelegt, dass diese auch unabhängig von einem bestehenden langfristigen Pachtvertrag ehemals volkseigene landwirtschaftliche und Waldflächen begünstigt erwerben können. Voraussetzung ist,

  • dass diese Flächen nicht für den Pächter­erwerb in Anspruch genommen werden,
  • eine Erklärung der Erwerbsabsicht gegenüber der BVVG innerhalb einer vorgegebenen Frist abgegeben wird,
  • die Bereitschaft erklärt wird, in bestehende langfristige Pachtverträge einzusteigen (Abs. 6).

Der Erwerb ist bis zur Höhe der Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes möglich und kann  maximal 300.000 Ertragsmesszahlen (EMZ) betragen. Letzteres ist die Hälfte dessen, was ursprünglich auch für die Pächter vorgesehen war.

Nach Abs. 10 bestehen Beschränkungen im Hinblick auf die Weiterveräußerung von begünstigt erworbenen Flächen.

Die Begünstigung besteht einheitlich darin, dass vom Wertansatz (Verkehrswert) ein Abschlag von 35 % vorgenommen wird. Ursprünglich waren die Regionalen Wertansätze, der in der Regel anzuwende Wertansatz. Sie wurden vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem damaligen Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft herausgegeben und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie waren sehr ungenau und stark umstritten. Die EU-Kommission hat Deutschland dann aus subventionsrechtlichen Gründen auch veranlasst die Regeln für die Wert­ermittlung exakter zu fassen.15

Flächenerwerbsverordnung

Mit einer Verordnungsermächtigung (§ 4 AusglLeistG) wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates „Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 und des Verfahrens zu regeln“. Ausdrücklich genannt sind dazu

  • das Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte
  • die Bedingung für die Ablehnung von Kaufanträgen und
  • die Rückabwicklung und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen und Bedingungen.

Mit der „Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz“ vom 20. 12. 199516 wurden dann die Einzelheiten geregelt.

Auch hier werden Alteigentümer, die einen langfristigen Pachtvertrag über ehemals volkseigene Flächen abgeschlossen haben mit den anderen Pächtern gleichgestellt (§ 2 FlErwV). Für Alteigentümer, die nicht Pächter sind, regelt § 3 FlErwV: „Ein Berechtigter nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes kann landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 5 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur für den Teil seiner Ausgleichsleistung erwerben, den er für den Verlust land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erhalten hat. Soweit der Berechtigte ausschließlich für den Verlust forstwirtschaftlichen Vermögens Ausgleichsleistungen erhalten hat, ist der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ausgeschlossen.“

In einer Anlage zur Verordnung (4 zu § 7) ist festgelegt, dass Alteigentümer zum Kaufvertrag für landwirtschaftliche Flächen „eine Berechtigungsbescheinigung des für die Entscheidung über die Entschädigung oder Ausgleichsleistung zuständigen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen“ vorzulegen haben, „aus der der Verlust landwirtschaftlicher Flächen ersichtlich ist und

  • der nach § 3 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes zugrunde zu legende Einheitswert oder
  • der im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelte Ersatzeinheitswert oder
  • der Umfang der Flächen, für die Entschädigung oder Ausgleichsleistung zu gewähren ist,

hervorgeht.“

In der Ausstellung dieser Berechtigungs­bescheinigung und dem dynamisch sich entwickelnden Bodenmarkt liegen dann auch die Gründe für die 2. Änderung der Regeln über den begünstigten Flächenerwerb.

Flächenerwerbsänderungsgesetz

Eine erste Änderung der Regeln für den Flächenerwerb, d.h. eine Novellierung des § 3 des AusglLeistG und der FlErwV erfolgte in der Zeit der Großen Koalition.

Zum einen hatten CDU, CSU und SPD in ihrer Koalitionsvereinbarung vereinbart, die Übertragung von Naturschutzflächen an die Länder oder Stiftungen zu regeln. Dazu war eine Veränderung der Vorschriften für den Flächenerwerb notwendig. Zum anderen erforderten die neuen EU-Regeln für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstbereich eine Änderung. Hinzu kommt, dass sich bestimmte Regelungen, besonders die mit dem Flächenerwerb verbundenen Auflagen, als zu wenig flexibel und mit den praktischen Bedingungen nicht vereinbar herausstellten.

Nach zweijähriger intensiver Diskussion ist am 11. Juli 2009 das Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG) in Kraft getreten.17

Das Gesetz sah unter anderem Erleichterungen bei den Regelungen zur Ortsansässigkeit von EALG-Käufern vor. Die BVVG hatte damit auch die Möglichkeit, Pachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren abzuschließen, da keine neuen EALG-Ansprüche mehr entstehen. Die Bindung der EALG-Käufer an bestimmte Auflagen und Verfügungsbeschränkungen wird von 20 auf 15 Jahre reduziert und durch ein Ablöseverfahren flexibilisiert.

Neu war auch, dass zur Verkehrswertermittlung Ergebnisse aus Bieterverfahren heranzuziehen sind.? Die BVVG sah sich dadurch in ihrer Praxis der Preisermittlung bestärkt.18 Das Gesetz regelt auch die Übertragung von Flächen für das Nationale Naturerbe.

Zum Ausgleich für die Alteigentümer enthält das Gesetz nichts spezielles.

Nachbesserung für die Alteigen¬tümer mit dem 2. FlErwÄndG

Für eine weitere Änderung der Regeln für den Flächenerwerb gab es folgenden Anlass:

  • Die Erteilung der Berechtigungsbescheinigungen für die Alteigentümer hatten sich beträchtlich in die Länge gezogen.
  • Der Bodenpreis in den betreffenden Regionen stieg rasant (siehe Sonderhefte Bodenmarkt).
  • Schließlich war mit der Koalition aus CDU, CSU und FDP auch der politische Wille da, die Alteigentümer zusätzlich zu unterstützen.

Am 21. März 2011 wurde das 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz (2. FlErwÄndG) beschlossen. Die BVVG charakterisiert die Änderungen folgendermaßen: „Das Gesetz verbessert die Erwerbsmöglichkeiten für Alteigentümer – Berechtigte nach § 3, Absatz 5 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG). Der Berechnung des Kaufpreises werden die Regionalen Wertansätze 2004 für Acker- und Grünland zugrunde gelegt, von denen 35 Prozent abgezogen werden. Nachteile beim begünstigten Erwerb durch lange Bearbeitungszeiten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für die Ausstellung des Ausgleichsleistungsbescheides sollen damit vermieden werden. Auf diesen so ermittelten begünstigten Kaufpreis werden 75 Prozent der Zinsen, die der Käufer für den gesamten Verzinsungszeitraum erhalten hat oder noch erhalten wird, aufgeschlagen.“20

Innerhalb von sechs Monaten konnten Berechtigte, deren Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheid bereits nach dem 30. Juni 2003 bestandskräftig geworden war, oder solche die noch keinen oder einen bereits verfristeten Antrag gestellt hatten, einen neuen Erwerbsantrag stellen.

Alteigentümer, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu ungünstigeren Bedingungen gekauft hatten, haben Anspruch auf ergänzenden Erwerb auf der Grundlage der neuen Kaufpreise. Wer einen Ausgleichsleistungsbescheid fristgerecht beantragt, aber noch nicht erhalten hat, konnte unter bestimmten Bedingungen Flächen reservieren lassen.

Den Berechtigten sollen möglichst Flächen ihres originären Eigentums bzw. in der Nähe liegende Flächen angeboten werden. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Flächen besteht allerdings nicht. Weiter gilt, dass bestehende Pachtverträge übernommen werden müssen.

Die Verwirklichung dieses Gesetzes wird nun in den nächsten Jahren, wie oben bereits beschrieben, die Arbeit der BVVG im Wesentlichen Bestimmen.

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Quellen:

  1. BVVG-Presseinformation v. 12. 1. 2012.
  2. Ebenda. Siehe auch NL-BzAR 2012, 57.
  3. BVVG-Presseinformation v. 29. 3. 2011.
  4. Ausführlich in: K. Böhme, Die BVVG in ihrem 20. Jahr, NL-BzAR 2012, 50 ff.
  5. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag – EV) v. 31. 8. 1990 BGBl. II S. 885, 1055 (Geltung ab 29. 9. 1990), Anlage III: Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. 6. 1990.
    Artikel 41 (1) EV macht den Anhang zum Bestandteil des Vertrages und in Artikel 143 (3) GG ist dann fixiert worden, dass „Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand (haben), als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum … nicht mehr rückgängig gemacht werden.“
  6. Auf den noch immer anhaltenden Streit über den vereinigungs- und eigentumsrechtlichen Ausgangspunkt für den begünstigten Flächenerwerb soll hier nicht näher eingegangen werden. Es sei nur darauf verwiesen, dass der damaligen Bundesregierung der Vorwurf des Verfassungsbruchs und der Lüge im Hinblick auf die Haltung der Sowjetunion gemacht wurde und noch immer gemacht wird. Bei M. Naumann in Die Zeit liest sich das zusammengefasst folgendermaßen: „Am Anfang der glücklichen Wiedervereinigung stand ein Verfassungsbruch, die zweite Enteignung der Opfer sowjetischer Konfiskationen zwischen 1945 und 1949. Er wurde legitimiert von zwei Urteilen des höchsten deutschen Gerichts. Vorbereitet hatten ihn deutsche Spitzenbeamte, in Kauf genommen und befördert wurde er von ost- und westdeutschen Politikern, unter ihnen Lothar de Maizière, Wolfgang Schäuble, Klaus Kinkel, Hans- Dietrich Genscher und zuletzt (oder zuerst) von Helmut Kohl und seinen Helfern im Kanzleramt. Der Bundestag hat den Verfassungsbruch 1990 im Einigungsvertrag sanktioniert.“ M. Naumann, Am Anfang der Einheit stand eine Lüge, Die Zeit v. 29. 1. 2004.
    Siehe als weitere Beispiele nur: H. Wagner u.a., Hilfe kam von Herzog, Focus 1994, 21; K. Tichomirowa, Gorbatschow dementiert Kohl, Berliner Zeitung v. 2. 3. 1998.
  7. BVerfG Urt. v. 23. 4. 1991 – 1 BvR 1170/90 ; BVerfG, Beschl. v. 18. 4. 1996 – 1 BvR 1452/90, 1 BvR 1459/90, 1 BvR 2031/94, PM in NL-BzAR 1996, 171; BVerfG, Beschl. v. 26. 10. 2004 – 2 BvR 955/00, 1038/01 (keine Völkerrechtsverletzung).
  8. EGMR, Urt. v. 30. 3. 2005 – Beschwerden Nr, 71916/01; 71917/01; 10260/01 – v. Maltzan u. a., v. Zitzewitz u. a. sowie MAN Ferrostaal & Alfred Töpfer Stiftung gegen Deutschland. Der EGMR entschied, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit
    der Enteignungen während der Bodenreform nicht in seine Zuständigkeit fällt. Der Bundesrepublik seien weder Enteignungsmaßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht noch der DDR zuzurechnen. Da die Bundesrepublik auch keine berechtigte
    Erwartung auf Rückgabe oder volle Entschädigung bei den Alt­eigentümern geweckt habe, verletze sie das Recht auf ­Eigentum im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht.
    In Einigungsvertrag und folgenden Gesetzen seien ein­deutige Regelungen getroffen worden. (NJ 7/2005, 325)
  9. Siehe z.B. Beiträge in: B. J. Sobotka (Hrsg.), Wiedergutmachungsverbot? v. Hase, Köhler-Verlag. Mainz, 1998.
  10. Der damalige BRD-Unterhändler und heutige Bundes­finanzminister Schäuble ordnet das folgendermaßen ein: „Weder im Westfälischen Frieden, und der liegt schon eine Weile zurück, noch in den französischen Regelungen, als die Bourbonen nach Revolution und Napoleon wieder an die Macht kamen, sind die Vermögensveränderungen wieder rückgängig gemacht worden. Das geht in der Geschichte nicht.“ DDR-Unterhändler Krause sieht das ähnlich. Zit. In: Schäuble und Krause verteidigen Bodenreform, dts v. 20. 8. 2010.
  11. A. Merkel, Rede zum 20. Jahrestag der Unterzeichnung des Einigungsvertrags, Berlin, 31. 8. 2010, BMI.
  12. Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) v. 27. 9. 1994, BGBl. I S. 2624.
  13. Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) v. 27. 9. 1994, BGBl. I 2624.
  14. Diese Berechtigtengruppen sind in § 3 Abs. 2 AusglLeistG definiert und es werden auch spezielle Voraussetzungen für die Berechtigung genannt (z. B. ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung).
  15. Ausführlich in NL-BzAR 2004, 354 ff.
  16. Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) v. 20. 12. 1995, BGBl. I S. 2072.
  17. Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG) v. 3. 7. 2009, BGBl. I, S. 1690. Umfassend bespochen von: J. Booth, Das Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG), AUR 2010, 332 – 326.
  18. Vgl. NL-BzAR 2009, 310.
  19. BGBl. I S. 450. Umfassende Darstellung in: J. Booth, Entwicklungen der Flächenprivatisierung in den neuen Bundesländern unter Berücksichtigung des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetz (2. FlErwÄndG), AUR 2012, 81 – 84.
  20. BVVG-Pressemitteilung v. 28. 3. 2011. Vgl auch NL-BzAR 2012, 57.