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Brandenburgisches OLG,
Beschlüsse vom 26. 4. 2012 – 5 W (Lw) 5/11 und 6/11 – AG Frankfurt/O. (2. 3. 2010 – 12 Lw 5/10 und 4/10)

Vorbemerkung der Redaktion:

Wir drucken die über weite Strecken identischen Gründe hier gemeinsam ab. Anderslautende Stellen des Beschlusses 5 W (Lw) 6/11 (Stiftung) werden kursiv und in Klammern […] hinzugefügt. Halbfette Stellen kommen nur im Beschluss 5 W (Lw) 5/11 (Verein) vor.

Leitsätze

  1. Ein Nebenerwerbslandwirt steht einem Haupterwerbslandwirt bei der Frage, ob eine Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bedeutet, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 LPachtVG gleich.
  2. Ein die Förderung des Naturschutzes bezweckender Idealverein (Eine Stiftung bürgerlichen Rechts) erfüllt diese Voraussetzungen (schon mangels Mitgliedern) nicht.
  3. Ein solcher Idealverein (Eine die Förderung des Naturschutzes bezweckende gemeinnützige Stiftung, die selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt,) ist gemäß § 1 Abs. 7 ALG auch deshalb kein Landwirt, weil er (sie) kein Unternehmen der Landwirtschaft mit der Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt (§ 21 BGB).

I.

1            Der [die] Beteiligte zu 1 (Verein bzw. Stiftung, d. Red.) wendet sich gegen die Versagung der Genehmigung eines Grundstückskaufes nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) durch die Beteiligte zu 3 (Landkreis B., Land B., d. Red.) und gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes nach dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) durch die Beteiligte zu 4 (Landgesellschaft, d. Red.).

2            Der Beteiligte zu 1 ist ein eingetragener Idealverein, dessen [eine genehmigte Stiftung bürgerlichen Rechts, deren] Zweck u.?a. in der Förderung des Naturschutzes im „U. O.“ [und in angrenzenden Gebieten] besteht (§ 2 Abs. 1 Vereins[Stiftungs]
satzung). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Vereins[Stiftungs]satzung wird der Vereins[Stiftungs]zweck insbesondere verwirklicht durch den Kauf und die langfristige Pacht geeigneter Flächen im „U. O.“ und in den angrenzenden Gebieten. Zudem hat er sich u. a. der Zucht von Wildtieren und gefährdeten Haustierrassen und der Rückzüchtung ausgestorbener Wildtierrassen [sie sich u. a. der Förderung einer naturverträglichen Landnutzung] verschrieben (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 [3] Vereins[Stiftungs]satzung). Er ist nach eigenen Angaben Eigentümer von 5.038 ha Grund und Boden, wovon 1.840 ha in geplanten oder ausgewiesenen Totalreservaten des Nationalparks lägen. Von den übrigen Flächen seien weitere 3.075 ha mit öffentlichen Fördermitteln erworben worden und unterlägen Dienstbarkeiten naturschutzfachlichen Inhalts, deren künftiger Schutzstatus derzeit nicht absehbar sei und die sich deshalb nicht für eine dauerhafte landwirtschaftliche Nutzung eigneten. Ausweislich einer von dem Beteiligten zu 1 erstellten Flächenübersicht liegen gut 1.966 ha außerhalb des Nationalparks, wovon gut 1.867 ha mit Fördermitteln erworben und zum Eintausch in den Nationalpark bestimmt seien; hiernach verblieben „frei verfügbare Flächen“ von gut 98 ha. Gegenwärtig seien etwa 1.500 ha mit einem jährlichen Pachtzinsaufkommen von rund 150.000,00 € verpachtet. [Zudem hat sie sich u. a. der Förderung einer naturverträglichen Landnutzung verschrieben (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Stiftungssatzung). Die Beteiligte zu 1 ist gemäß § 2 Abs. 4 der Stiftungssatzung selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist nach eigenen Angaben Eigentümerin von 440 ha Grund und Boden, wovon 250 ha im Nationalpark, davon 133 ha in geplanten oder ausgewiesenen Totalreservaten lägen, und 200 ha mit einem jährlichen Pachtzinsaufkommen zwischen 20.000,00 und 30.000,00 € verpachtet seien.]

 3            Mit Kaufvertrag vom 9. November 2009 verkaufte der Beteiligte zu 2 an den Beteiligten zu 1 in der Gemarkung S. gelegenes Acker-, Grün-, Forst-, Unland und Wasserflächen [und Landwirtschaftsflächen] mit einer Gesamtgröße von 176.348 qm (davon 123.398 qm Acker- und Grünland) zu einem Kaufpreis von 70.400,00 € [227.705 qm (davon 8.944 qm Unland und Wasserflächen) zu einem Kaufpreis von 149.600,00 €.]. Die Flächen grenzen teilweise an Grundstücke an, die bereits im Eigentum des Beteiligten zu 1 stehen.

 4            Die vertragsgegenständlichen Flächen waren bis zum 31. 10. 2009 durch die Beteiligte zu 5 (Agrargenossenschaft O. e.G., d. Red.) gepachtet, die ihrerseits erwerbsfähig und -willig ist. Nach den Feststellungen des Beteiligten zu 3 bewirtschaftet die Beteiligte zu 5 2.136 ha landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Eigenanteil von absolut 474 ha und relativ 22,2 %, auf der sie eine Mutterkuhhaltung mit im Jahre 2009 407 Mutterkühen betreibt. Nach eigenen Angaben bewirtschaftete die Beteiligte zu 5 zum Jahreswechsel 2009/2010 1.901 ha landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Eigenanteil von absolut 475 ha und relativ 24,93 % mit einem Viehbestand von 842 Rindern, 2.983 Schweinen und rund 20.000 Enten.

 5            Mit Eingang vom 25. 11. 2009 beantragte die Urkundsnotarin bei dem Beteiligten zu 3 die Erteilung der Genehmigung nach dem GrdstVG. Mit Schreiben vom 14. 12. 2010 und 19. 1. 2010 erteilte der Beteiligte zu 3 dem Beteiligten zu 2 Zwischenbescheide nach § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG, wonach sich die Bescheidungsfrist bis zum 25. 2. 2009 verlängerte. Mit Schreiben vom 11. 2. 2010 übte die Beteiligte zu 4 gegenüber der Siedlungsbehörde, dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, das gesetzliche Vorkaufsrecht nach §§ 4 ff. RSG aus und unterrichtete hiervon auch den Beteiligten zu 3. Am 16. Februar 2010 schlossen die Beteiligten zu 4 und 5 zur UR-Nr. 211/2010 des Notars K. in M. einen (aufschiebend bedingten) Abgabevertrag. Mit Bescheid vom 17. 2. 2010 teilte der Beteiligte zu 3 dem Beteiligten zu 1 mit, dass die Genehmigung des Kaufvertrages eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zur Folge haben würde und die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nach §§ 4 ff. RSG vorlägen; dementsprechend gelte die Veräußerung an die Beteiligte zu 4 als genehmigt.

 6            Gegen diesen, ihm am 20. 2. 2010 zugestellten Bescheid hat sich der Beteiligte zu 1 mit seinem am 2. 3. 2010 bei Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewendet und beantragt, den Kaufvertrag zu genehmigen und die Unwirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübung festzustellen.

 7            Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – hat dem Antrag mit Beschluss vom 21. 12. 2010 entsprochen. Es hat dafür gehalten, dass es sich bei dem Beteiligten zu 1 um einen Nebenerwerbslandwirt handele, dessen Gleichstellung mit einem Haupterwerbslandwirt nicht nur geboten sei, wenn er Unternehmer sei, sondern darüber hinaus auch im Interesse eines ganzheitlichen Ausgleichs zwischen Agrar- und Umweltbelangen gerechtfertigt sein könne. In Anbetracht dieser Umweltbelange sei es nicht erforderlich, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Ergebnis des Beteiligten zu 1 liefere. Es genüge ein Gewinn von einigen Tsd. €, wie er in dem Betriebskonzept des Beteiligten zu 1 ge-plant werde.

 8            Gegen den ihnen am 29. 12. 2010 und 3. 1. 2011 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 3 und 4 mit ihren am 14. [18.] und 21. 1. 2011 eingelegten Beschwerden, die sie wie folgt begründen:

 9            Die Beteiligte zu 1 sei – im Unterschied zur Beteiligten zu 5 – kein Landwirt i.?S. d. maßgeblichen Begriffsbestimmungen des ALG. Diese Begrifflichkeit sei zudem auf natürliche Personen zugeschnitten. Die Beteiligte zu 1 verfüge auch weder über eine Hofstelle noch über landwirtschaftliche Qualifikationen. Die Landwirtschaft diene nicht privatnützigen, sondern – erklärtermaßen – gemeinnützigen Zwecken. Auf den Naturschutzzweck könne sich die Beteiligte zu 1 vorliegend jedoch nicht berufen, da der Flächenerwerb nicht der Verwirklichung eines konkreten öffentlichen Naturschutzprojektes diene. Ihre wesentlichen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten bestünden in der Verwaltung und Verpachtung ihrer umfangreichen Liegenschaften. Gemeinsam mit der N.-Stiftung U. O. [dem Verein U. O. e.?V.] verfüge der [die] Beteiligte zu 1 über 6.000 ha Eigentumsland (davon etwa 440 ha Stiftungseigentum), von dem lediglich absolut 120 ha und relativ 2 % zur landwirtschaftlichen Primärproduktion genutzt würden, während die verbleibenden 98 % an andere Landwirtschaftsbetriebe verpachtet seien. Die Eigenbewirtschaftung folge keinem konkreten Betriebskonzept, sondern greife nur subsidiär, wenn sich kein Pächter finde, der die Naturschutzziele des Vereins mittrage. Daher sei zu bestreiten, dass das vorgelegte Betriebskonzept bei Ausübung des Vorkaufsrechts bereits vorgelegen habe, vielmehr werde nur der Schein einer landwirtschaftlichen Unternehmung geschaffen, um das GrdstVG umgehen zu können.

10           Diesem Vorbringen haben sich – mit Ausnahme des Beteiligten zu 2 – die übrigen Beteiligten angeschlossen. Ihm sind zudem die Siedlungsbehörde und Landesbauernverband B. e. V. beigetreten, die der Senat neben dem Bauernbund B. e. V. angehört hat.

11           Die Beteiligten zu 3 und 4 beantragen sinngemäß, den Antrag der Beteiligten zu 1 in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

12           Der Beteiligte zu 1 beantragt sinngemäß,

   die Beschwerde zurückzuweisen.

13           Der Beteiligte zu 1 nimmt für sich in Anspruch, ein [leistungsfähiger] Nebenerwerbslandwirt im Aufbau [„mit wachsendem Rinderbestand“] zu sein, den er [sie] durch sein [ihr], auf einem Vorstandsbeschluss vom September 2008 beruhendes, Betriebskonzept und eine gutachterliche Stellungnahme vom 17. 9. 2009 zu unterlegen sucht. Der [die] Beteiligte zu 1 behauptet, im ersten Betriebsjahr 2009 gut 5 ha und im Jahre 2010 bereits knapp 55 ha für die landwirtschaftliche Förderung angemeldet zu haben. Ausweislich des Betriebskonzepts soll der Betriebsaufbau mit einer gemischten Herde von Heckrind-Mutterkühen und Konikpferden mit 10 bis 15 Tieren beginnen und bis zum Jahr 2018 kontinuierlich auf 88 Heckrinder und 16 Konikpferde vergrößert werden. Die Betriebsfläche einschließlich Pflanzenproduktion (Winterfutter, Feldfrucht und Streuobst) solle binnen der ersten drei bis fünf Jahre bei 40?–?60 ha verbleiben und nach zehn Jahren auf 150 ha anwachsen. Bereits im Jahre 2010 würden sich seine Einnahmen aus Landwirtschaft auf voraussichtlich knapp 15.000,00 belaufen. Daraus ergebe sich eine Gewinnerwartung von 517,94 € im Jahr 2009 und 1.857,90 € für das Jahr 2010, die bis zum Jahre 2018 auf gut 40.000,00 € ansteige. Ferner verweist der Beteiligte zu 1 darauf, bereits erste Tiere angeschafft und sonstige Investitionen getätigt, organisatorische Vorkehrungen (Tierarzt, Tierbetreuung) getroffen, seinen Versicherungsschutz auf Tierhaltung und Landwirtschaft erstreckt (268 GA) und mit Bescheid des Landkreises Uckermark vom 26. November 2009 eine „Betriebsprämie … für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Antragsjahr 2009“ von gut 800,00 € (57 GA) erhalten zu haben. Davon abgesehen vertritt der Beteiligte zu 1 die Auffassung, dass die Veräußerung der Grenzverbesserung i. S. v. § 8 Nr. 4 GrdstVG diene [im Jahre 2009 11,17 ha und im Jahre 2010 64,50 ha landwirtschaftlich genutzt zu haben; in den nächsten Jahren wolle sie ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf 150 ha erweitern. Ausweislich des Betriebskonzepts soll bis zum Jahr 2014 eine Herde von 20 bis 25 Mutterkühen des Europäischen Wasserbüffels aufgebaut werden. Für die Pflanzenproduktion (Winterfutter und Feldfrucht) sollen ab dem Jahr 2010 zunächst 35 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung gestellt werden, die bis zum Jahr 2018 auf 160 ha anwachsen soll. Bereits im Jahre 2010 würden sich ihre Einnahmen aus Landwirtschaft auf voraussichtlich mehr als 30.000,00 belaufen. Daraus ergebe sich eine Gewinnerwartung von 252,19 € im Jahr 2009 und 9.160,58 € für das Jahr 2010, die bis zum Jahre 2018 auf gut 77.000,00 € ansteige. Ferner verweist die Beteiligte zu 1 darauf, ihr Unternehmen seit November 2008 beim Landwirtschaftsamt des Landkreises U. angemeldet zu haben, Mitglied einer berufsständischen Vereinigung zu sein und mit Bescheid des Landkreises U. vom 26. 11. 2009 eine „Betriebsprämie … für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Antragsjahr 2009“ von gut 1.700,00 € (58 GA) erhalten zu haben. Wenn es ihr um die Umgehung der gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen gegangen wäre, hätte sie ohne Weiteres eine landwirtschaftliche GmbH gründen oder erwerben können. Davon abgesehen vertritt die Beteiligte zu 1 die Auffassung, dass die Veräußerung der Grenzverbesserung i. S. v. § 8 Nr. 4 GrdstVG diene. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hat die Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließlich ausgeführt, dass der Betrieb einer Landwirtschaft durch natürliche Personen dem durch juristische Personen gleichgestellt werden müsse].

 

   II.

14           1. Die sofortigen Beschwerde sind zulässig. Sie sind gemäß § 10 S. 2 und 3 RSG, § 22 Abs. 1 GrdstVG, § 1 Nr. 2 und 3, § 9 LwVG und § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdefrist von einem Monat ist gewahrt (§ 63 Abs. 1 FamFG). Zwar ist die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, da der angefochtene Beschluss die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat. Doch ist den beschwerdeführenden Beteiligten wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 39, 17 Abs. 2 FamFG). Der hierzu erforderliche Antrag auf Wiedereinsetzung ist konkludent in den Beschwerden enthalten und damit rechtzeitig im Sinne von § 18 Abs. 1 und 4 FamFG.

15           2. Gemäß § 32 Abs. 1 LwVG ist in den Verfahren wegen Genehmigung einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung die Genehmigungsbehörde und die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören und zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Nach § 32 Abs. 3 LwVG bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Organisationen als land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretungen gelten. Gemäß § 1 Nr. 1 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 6. 6. 1994 (GVBl. II/94, Nr. 83, S. 992), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. 10. 2008 (GVBl. II/08, Nr 24, S. 394) gehören zu diesen Organisationen der Landesbauernverband B. e. V. und der Bauernbund B. e. V.

16           3. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Das Landwirtschaftsgericht hat dem gemäß § 10 RSG, § 22 Abs. 1 GrdstVG zulässigen Antrag des Beteiligten zu 1 zu Unrecht stattgegeben.

17           a) Die Beteiligte zu 4 hat als zuständiges Siedlungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 RSG i.V.m. § 2 RSGDV vom 29. 7. 1998) das Vorkaufsrecht nach §§ 4 ff. RSG wirksam ausgeübt. Durch den Kaufvertrag vom 9. 11. 2009 wird ein landwirtschaftliches Grundstück veräußert; diese Ver­äußerung bedarf der Genehmigung nach dem GrdstVG, und diese Genehmigung, die nicht nach § 8 Nr. 4 GrdStVG zu erteilen wäre, wäre nach § 9 GrsdstVG zu versagen (§ 4 Abs.1 RSG).

18           b) aa) Der Kaufvertrag vom 9. 11. 2009 hat die gemäß § 2 GrdstVG genehmigungsbedürftige Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke zum Gegenstand.

19           bb) Der Kaufvertrag gilt nicht gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG wegen Fristablaufs als genehmigt, weil der Beteiligte zu 3 dem Beteiligten zu 2 vor Ablauf der Monatsfrist § 6 Abs. 1 S. 1 GrdstVG einen Zwischenbescheid im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 2, § 12 GrdstVG erteilt hat, sich die Entscheidungsfrist somit auf drei Monate verlängert hat und der Bescheid vom 17. 2. 2010 innerhalb dieser Dreimonatsfrist ergangen und zugestellt worden ist.

20           cc) Die Genehmigung war nicht gemäß § 8 Nr. 4 GrdstVG zu erteilen, weil allein der Umstand, dass zwei der gekauften Katasterparzellen teilweise an Grundstücke der Beteiligten zu 1 angrenzen, nicht zu einer Grenzverbesserung der Veräußerung führt.

21           dd) Die Genehmigung des Kaufvertrages vom 9. 11. 2009 wäre gemäß § 9 GrdstVG zu versagen, da er eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrdstVG zur Folge hätte.

22           Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne von § 9 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2 GrdstVG vorliegt, ist, ob die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht; hierfür sind insbesondere die Agrarberichte der Bundesregierung nach § 5 LwG heranzuziehen (BGHZ 112, 86, juris Rn. 7; Senat, Beschl. v. 26. 2. 2009 – 5 W [Lw] 9/08, juris Rn. 26). Abzustellen ist allein auf die Verhältnisse zu dem durch § 6 Abs.1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes durch das Siedlungsunternehmen. Der Käufer kann dem Siedlungsunternehmen dessen Rechtsstellung, die es durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat, nicht dadurch wieder entziehen, dass er erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur Prüfung seiner gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts erhobenen Einwendungen die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen die Behörde die Veräußerung an ihn hätte genehmigen müssen (BGH AuR 2007, 55 = NJW-RR 2006, 1245, juris Rn. 22; Senat, a.?a.?O.). 

23           (1) Hiernach kann die Beteiligte zu 1 die Genehmigung zunächst nicht unabhängig von ihrer Qualifikation als (Nicht-) Landwirt beanspruchen. Zwar ist das Erwerbsinteresse des Vollerwerbslandwirts wie der Beteiligten zu 5 gegenüber einem Nichtlandwirt dann nicht vorrangig, wenn der Grundstücksverkauf an diesen im Rahmen eines im Agrarbericht der Bundesregierung aufgeführten und mit öffentlichen Mitteln geförderten Projekts zur Erhaltung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft erfolgt; dann nämlich stehen sich der Naturschutz und die Förderung der Landwirtschaft auf gleicher Höhe gegenüber, und es obliegt weder der Genehmigungsbehörde noch den Landwirtschaftsgerichten, für mehrere miteinander konkurrierende Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen eine Rangfolge aufzustellen (BGHZ 94, 292, juris Rn. 12; AgrarR 1997, 154 = NJW-RR 1997, 336, juris Rn. 10; Senat, a.?a.?O., juris Rn. 29). Freilich besteht andererseits auch kein absoluter Vorrang des Naturschutzes vor anderen Hauptzielen der Agrarpolitik. Das begründete Interesse des Vollerwerbslandwirts am Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke dringt gegenüber dem Erwerbsinteresse des Nichtlandwirts letztlich nur dann nicht durch, wenn der Flächenerwerb des Nichtlandwirts zum Zwecke des Naturschutzes zugleich der Durchsetzung einer konkreten staatlich befürworteten und nach dem Agrarbericht förderungswürdigen Maßnahme dient (BGHZ 94, 292, juris Rn. 16; AgrarR 1997, 154 = NJW-RR 1997, 336, juris Rn. 8; Senat a.?a.?O.). Dass der in Rede stehende Kaufvertrag einer solchen Maßnahme diente, ist nicht ersichtlich. Auch der Beteiligte zu 1 nimmt dies nicht für sich in Anspruch.

24           (2) Eine Verschlechterung der Agrarstruktur ist in der Regel anzunehmen, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Vollerwerbslandwirt das Grundstück dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigt, sein Betrieb leistungsfähig und aufstockungswürdig ist und er zum Erwerb des Grundstücks nach den Bedingungen des Kaufvertrages bereit und in der Lage ist (BGHZ 112, 86, juris Rn. 8; 94, 292, juris Rn. 9; Senat a.?a.?O., juris Rn. 27). „Dringend“ ist der Aufstockungsbedarf, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit für den Erwerb nach wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten zu bejahen ist (BGH AgrarR 2002, 320 = NJW-RR 2002, 1170, juris Rn. 9; AgrarR 2002, 254 = NJW-RR 2002, 1170, juris Rn. 9; Senat a.?a.?O.). So liegt es etwa bei der Anhebung eines bislang geringen Eigenlandanteils (Missverhältnis zwischen Eigenland- und Pachtlandanteil), und zwar auch dann, wenn der Eigenlandanteil durch den in Rede stehenden Flächenerwerb nur in geringem Maße erhöht wird, da jede Vergrößerung des Eigenlandanteils auch der Stärkung des landwirtschaftlichen Betriebs zugute kommt und somit auch der Verbesserung der Agrarstruktur dient (Senat a.?a.?O.).

25           (a) Bei der Beteiligten zu 5 handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der die von ihr bereits angepachteten und bewirtschafteten verfahrensgegenständlichen Flächen für die umfangreiche Viehhaltung und zur Aufstockung seines bislang geringen Eigenlandanteils dringend benötigt sowie leistungsfähig und aufstockungswürdig und zum Erwerb dieser Grundstücke bereit und in der Lage ist. Nach den glaubhaften – auch von dem Beteiligten zu 1 nicht konkret in Zweifel gezogenen – Angaben der Beteiligten zu 5 bewirtschaftete diese zum Jahreswechsel 2009/2010 1.901 ha landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem Eigenanteil von absolut 475 ha und relativ 24,93 % mit einem Viehbestand von 842 Rindern, 2.983 Schweinen und rund 20.000 Enten. Ein Zuerwerb von rund 22,7 ha führt zu einer Erhöhung des Eigenanteils um immerhin knapp 5 % auf relativ 26,18 %. Unerheblich für die Qualifikation der Beteiligten zu 5 als Vollerwerbslandwirt ist, dass sie ihren landwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreibt (vgl. BGH AuR 2011, 287 = NJW-RR 2011, 521, juris Rn. 17 f.).

26           (b) (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (eingehend BGHZ 112, 86, juris Rn. 14 ff.) ist entsprechend den gewandelten Zielvorstellungen der Agrarpolitik und aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ein leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt einem Vollerwerbslandwirt gleichzustellen. Sachlich rechtfertigen lässt sich eine grundstücksverkehrsrechtliche Unterscheidung nicht zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben, sondern nur zwischen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieben und nicht leistungsfähigen (BGH a.?a.?O., juris Rn. 17).

27           (bb) Entgegen der Selbsteinschätzung des [der] Beteiligten zu 1 ist er [sie] jedoch zum Zeitpunkt der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes kein leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt.

28           (1) Nach dem auf das GrdstVG übertragbaren Rechtsgedanken des § 4 Abs. 3 LPachtVG ist ein Nebenerwerbslandwirt bei der Beurteilung der Frage, ob eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung vorliegt, einem Haupterwerbslandwirt nur gleichzustellen, wenn er landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG ist und durch die Bewirtschaftung des gekauften Grundstücks die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehörenden Familien­angehörigen wesentlich verbessert wird (BGH a.?a.?O., juris Rn. 19). Eine – agrarstrukturell schutzwürdige – Verbesserung der Existenzgrundlage wird allerdings nur dann angenommen werden können, wenn der Nebenerwerbsbetrieb aufstockungs­würdig ist, d. h. wenn er wenigstens durch den Zuerwerb zu einem leistungsfähigen (Nebenerwerbs-) Betrieb wird.

29           Ein wesentliches Indiz für die Leistungsfähigkeit ist die Erwirtschaftung von Gewinnen. Im Einzelnen bleibt dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum, dessen Ausfüllung an griffige Kriterien gebunden und nicht kleinlich gehandhabt werden sollte. Die Versagung der Genehmigung für den Erwerb landwirtschaftlichen Grund und Bodens wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Betriebes muss auch für Nebenerwerbslandwirte eine beweisbedürftige Ausnahme bleiben (BGH a.?a.?O., juris Rn. 20).

30           (2) Gemessen an diesen Maßstäben ist der Beteiligte zu 1 schon kein Landwirt. Der Zweck des Beteiligten zu 1 besteht nicht darin, die Existenzgrundlage seiner Mitglieder (§ 1 Abs. 2 S. 3 ALG) durch die Nebenerwerbslandwirtschaft wesentlich zu verbessern [Denn als gemeinnützige Stiftung, die als solche gerade kein Personenverband ist, erfüllt sie die an die persönliche Tätigkeit anknüpfenden Begriffsmerkmale eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG nicht. Im Unterschied zu Pesonenhandelsgesellschaften oder juristischen Personen gibt es keine hinter ihr stehenden natürlichen Personen (Gesellschafter oder Mitglieder, § 1 Abs. 2 S. 3 ALG), deren Existenzgrundlage durch die Nebenerwerbslandwirtschaft wesentlich verbessert werden könnte.].

31           Ferner ist gemäß § 1 Abs. 7 ALG Landwirt nach Absatz 2 nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt. Mit der Rechtsform des Beteiligten zu 1 ist ein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteter Zweck indessen nicht vereinbar (§ 21 BGB) [Nach § 2 Abs. 4 ihrer Satzung ist die Beteiligte zu 1 indes selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Damit lässt sich die Absicht einer nachhaltigen Gewinnerzielung nicht vereinbaren. Dass die Satzung der Beteiligten zu 1 zwischenzeitlich geändert worden ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.].

32           (3) Davon abgesehen bedarf die landwirtschaftliche Tätigkeit der Abgrenzung von der Vermögensverwaltung, die der [die] Beteiligte zu 1 in erheblichem Umfang ausübt (insbesondere durch die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen). Der Beteiligte zu 1 wird nicht dadurch zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen, dass während des Genehmigungsverfahrens der Unternehmenszweck auf die Nutzung und die Bewirtschaftung der ihr gehörenden Grundstücke erweitert wurde und sie mit der Erfüllung des Kaufvertrags Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wird. Um Landwirt zu sein, bedarf es der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit, die eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (§ 1 Abs. 4 S. 2 ALG; BGH, AuR 2011, 287 = NJW-RR 2011, 521, juris Rn. 12). Jedenfalls Anfang 2010 war das Unternehmen – dem eigenen Vortrag des Beteiligten zu 1 zufolge – nicht leistungsfähig, da es zu diesem Zeitpunkt – nach seinen eigenen Planungen – keinen nennenswerten Gewinn abwerfen sollte.

33           Allerdings kann die Gleichstellung mit einem Vollerwerbslandwirt auch erfolgen, wenn der Nichtlandwirt oder nicht leistungsfähige Nebenerwerbslandwirt konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft getroffen hat (BGH AuR 2007, 55, juris Rn. 25 m. w. N.). Diese Voraussetzungen müssen im Einzelfall festgestellt werden, wobei bei der Prüfung der Absichten und Vorkehrungen der Käufer, die bisher keinen landwirtschaftlichen Beruf ausgeübt haben, ein strenger Maßstab angezeigt ist, um die Erteilung einer Genehmigung auf Grund eines nur vorgeschobenen Erwerbszwecks für eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur auszuschließen. Es bedarf der Feststellung konkreter und in absehbarer Zeit zu realisierender Absichten und Vorkehrungen des Erwerbers zur Herbeiführung des vorgebrachten Zwecks. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus (BGH a.?a.?O., juris Rn. 25, 35).

34           Die Voraussetzungen zur künftigen Ausübung einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft lassen sich nicht feststellen. Diese Absicht des Beteiligten zu 1 steht in bislang unaufgelöstem Widerspruch zum Vereins[Stiftungs]zweck. Das Betriebskonzept ist erst im Laufe des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens auf Hinweisbeschluss des Landwirtschaftsgerichts zur Akte gereicht worden. Eine Authorisierung durch die Vereins[Stiftungs]organe zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts ist nicht nachgewiesen. Angesichts der beträchtlichen Einnahmen des Beteiligten zu 1 aus Verpachtung erscheint es eher fernliegend, dass sich seine wirtschaftliche Existenzgrundlage durch die Nebenerwerbslandwirtschaft wesentlich verbessern lässt, selbst wenn sich seine mittelfristigen Gewinnerwartungen erfüllen sollten. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beteiligte zu 1 die Viehzucht und den Ackerbau nicht wenigstens in der Aufbauphase auf den Flächen betreiben kann, die bereits in seinem Eigentum stehen. Ausweislich der von ihm gefertigten Flächenübersicht liegen beachtliche 1.966 ha außerhalb des Nationalparks. Selbst wenn man mit dem – nicht näher konkretisierten – Vorbringen des Beteiligten zu 1 zufolge davon ausgehen wollte, dass davon gut 1.867 ha zum Eintausch in den Nationalpark bestimmt seien, verblieben „frei verfügbare Flächen“ von gut 98 ha, die den im Betriebskonzept genannten Flächenbedarf auf Jahre hinaus abdecken. [Schließlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beteiligte zu 1 die Viehzucht und den Ackerbau nicht wenigstens in der Aufbauphase auf den Flächen betreiben kann, die bereits in ihrem Eigentum stehen.]

 

   III.

35           Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 S. 1 LwVG.

36           Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 37, 36 Abs. 1 S. 1 LwVG i. V. m. § 20 Abs. 1 S. 1 KostO.

37           Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung gemäß § 9 LwVG i. V. m. § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht vorliegen. Wie in den Beschlussgründen zu II. ausgeführt, beruht die Entscheidung auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat durchweg folgt. [In dem von der Beteiligten zu 1 zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. 11. 2010 – BLw 14/09 – (in NL-BzAR 2011, 115) hat dieser entschieden, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch ein nicht selbst Landwirtschaft betreibendes Unternehmen nur unter den engen Voraussetzungen einer sogenannten Betriebsaufspaltung einem Erwerb durch einen Landwirt gleichzustellen ist. Voraussetzung dafür ist, dass eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter den Unternehmen stehenden Personen auch den einheitlichen Willen haben, Landwirtschaft zu betreiben (AuR 2011, 287 = NJW-RR 2011, 521, juris Rn. 23 f.). Eine solche Konstellation steht hier nicht in Rede.]