auf der Internationalen Grünen Woche 2017 in Berlin
Thema: Bodenkauf trotz Agrarpreiskrise!?
Termin: 24. 1. 2017, 11.00 – 14.00 Uhr
Ort: Messe Berlin, Großer Stern, Raum Hong Kong
Veranstalter: Redaktion agrarmanager und Briefe zum Agrarrecht, dlv Deutscher Landwirtschaftsverlag, www.agrarmanager.com
Ende 2016 ist das neue Sonderheft Bodenmarkt 8 mit aktuellen Analysen und Statistiken zum deutschen Bodenmarkt erschienen.
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Auf dieser CD-ROM finden Sie alle 22 Jahrgänge von Briefe zum Agrarrecht (1993 bis 2014).
Die CD bietet umfangreiche Informationen der Briefe in Beiträgen, Dokumenten und Rechtsprechung zum Agrar- und Unternehmensreh. sowie zum Bodenmarkt.
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Prof. Dr. Klaus Böhme, Berlin
Was verbirgt sich hinter der Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)
Das Kürzel UG begegnet uns im Wirtschaftsgeschehen immer häufiger. Auch in der Landwirtschaft und ihrem Umfeld gibt es die ersten UG1 als Rechtsform für Unternehmen. Es handelt sich dabei um die offizielle Abkürzung für „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)".
Mit der GmbH-Rechtsreform durch das MoMiG2 Ende 2008 wurde auch eine Mini-GmbH möglich gemacht, die UG (haftungsbeschränkt). Sie ist für Gründerinnen und Gründer kleiner Unternehmen – insbesondere Dienstleister – geeignet, die ihre Haftung beschränken möchten und deren Unternehmen mit geringem Kapital auskommen. Diese Gründungsbedingungen gibt es aber auch in der Landwirtschaft und ihrem Umfeld. Deshalb auch hier die ersten UG-Gründungen.
Absicht des Gesetzgebers war es auch im Bereich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Rechtsform anzubieten, die den Einstieg erleichtert, gleichzeitig aber die Möglichkeit der Entwicklung zur GmbH, praktisch das „Erwachsenwerden“ schon in sich trägt. Die Schaffung der UG reiht sich ein in die Gesetzgebungsakte zur kleinen AG3 und zur Kleinstgenossenschaft mit mindestens drei Mitgliedern4.
Die UG (haftungsbeschränkt) wird von mindestens einem Gesellschafter gegründet. Das Stammkapital beträgt mindestens ein Euro. Wobei sich die Kapitalausstattung immer am konkreten Bedarf orientieren sollte, denn eine unzureichende Kapitalausstattung birgt immer auch eine hohe Insolvenzgefahr.
Das Mindeststammkapital bei der Unternehmergesellschaft muss in bar und vor der Anmeldung zum Handelsregister in voller Höhe aufgebracht werden.5 Sacheinlagen sind ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um „eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)"6.
Die UG kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat (§ 2 Abs. 1a GmbHG). Ein beurkundungspflichtiges Musterprotokoll, das Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers kombiniert, reicht für die Gründung. Die Musterprotokolle – eines für Ein-Personen-Gründungen, ein weiteres für Mehr-Personen-Gründungen – stehen als Anlage zum GmbHG zur Verfügung.7 Das Musterprotokoll ist bindend und darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Auf das Musterprotokoll finden die Vorschriften des GmbHG über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
Die Gesellschaft ist zum Handelsregister anzumelden. Dazu ist das notariell beurkundete Musterprotokoll in elektronischer Form beim Registergericht einzureichen. Die Körperschaftssteuerstelle des zuständigen Finanzamtes erhält eine einfache Abschrift des Musterprotokolls.
Gewinne dürfen bei der Unternehmergesellschaft nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden. 25 % des Gewinns müssen so lange in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 € aufgebracht ist. Eine zeitliche Frist gibt es dafür nicht. Wenn die Gesellschaft keine Gewinne erzielt, muss sie auch nichts in die gesetzliche Rücklage einstellen. Die Ansparpflicht darf aber nicht dadurch umgangen werden, dass Gewinne verdeckt ausgeschüttet werden, z. B. durch überhöhte Geschäftsführerbezüge.
Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 €, fallen die Beschränkungen weg. Der Gesellschaft steht es frei, in eine „normale“ GmbH umzufirmieren bzw. „aufzusteigen"8 . Sie kann aber auch dann die Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beibehalten.
In seinem Urteil vom 13. 10. 20119 hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass das Volleinzahlungsgebot bei einer Unternehmergesellschaft (Haftungsbeschränkt) dann keine Anwendung findet, wenn durch eine Kapitalerhöhung das satzungsmäßige (Mindest-)Stammkapital von 25.000 € erreicht oder überschritten wird. Die Begründung für die strengere Regelung zur Kapitalaufbringung der Unternehmergesellschaft (Volleinzahlung) entfallen, sobald sich diese mit der beschlossenen Kapitalerhöhung einer regulären GmbH gleichstellt. Ansonsten würden die Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft beim Übergang in eine reguläre GmbH schlechter gestellt als bei deren sofortiger Gründung.
Da die UG eine Variante der GmbH ist, gelten für sie die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Buchführungspflicht. Sie ist zur gesetzlichen Buchführung (doppelte Buchführung samt Jahresbilanz) verpflichtet, kann allerdings die Erleichterungen für Kleine Kapitalgesellschaften bei der Bekanntmachungspflicht10 nutzen.
Darüber hinaus hat der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister der EU am 21. 2. 2012 die sogenannte Micro-Richtlinie verabschiedet, deren Ziel es ist, „den kleinsten Unternehmen bürokratische Lasten bei der Erstellung von Bilanzen abzunehmen"11. Die von Deutschland noch umzusetzende Richtlinie befreit kleine GmbH, GmbH & Co. KG und UG von bestimmten Bilanzierungspflichten wie den umfangreichen Anhang zur Bilanz. Die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kleinstunternehmen gegenüber der breiten Öffentlichkeit ist nicht mehr zwingend erforderlich. Vielmehr können die Mitgliedstaaten beschließen, dass es genügt, wenn Kleinstunternehmen ihre Jahresabschlüsse nur noch an ein Register übersenden, wo sie nur bei Nachfrage an Dritte zur Information herausgegeben werden.
Für die UG gelten die Haftungsregelungen des GmbH-Gesetzes. Gegenüber Gläubigern haftet die Gesellschaft wie eine „erwachsene" GmbH – in der Regel – nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem privaten Vermögen, allerdings gibt es Ausnahmen. So haften die Gesellschafter zusätzlich mit Privatvermögen bei persönlichen Krediten oder Bürgschaften. Sie haften auch persönlich bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie bei der so genannten Durchgriffshaftung (z. B. bei bestimmten Schadenersatzansprüchen). Zu den von der GmbH her bekannten Regeln gehört auch für die UG die Insolvenzantragspflicht, deren Verletzung strafbar ist und die Geschäftsführer in die persönliche Haftung bringt.
Die UG muss Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie den Solidaritätszuschlag entrichten. Bei Gewinnausschüttungen an Anteilseigner ist Kapitalertragsteuer fällig.
Der Name kann in Form einer Personen, Sach, Phantasie- oder Mischfirma gewählt werden. Der Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" ist verpflichtend. Ein Landwirtschaftsunternehmen könnte zum Beispiel „Agrar UG (haftungsbeschränkt)" oder Landwirtschafts UG (haftungsbeschränkt)" genannt werden.
Die Rechtsform GmbH ist, wie das Bundesjustizministerium zur GmbH-Reform mit dem MoMiG 2008 erklärte, nun auch im internationalen Vergleich wettbewerbsfähiger: Viele Experten hätten einen Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen. In vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gibt es geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals. Dieser Nachteil sei mit der Unternehmergesellschaft beseitigt.
Eine Anleitung zur Gründung von UG (haftungsbeschränkt) ist auf dem Existenzgründerportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi )zu finden www.existenzgruender.de
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Quellen: